JudikaturLG Krems/Donau

RKR0000200 – LG Krems/Donau Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2010

Wird der Beschluss,mit dem ein Sachwalter bestellt wird, nicht von dem Richter/der Richterin gefasst, der/die die mündliche Verhandlung nach § 121 AußStrG geleitet hat, liegt darin ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip. Jedenfalls im Verfahren nach dem 9. Abschnitt des AußStrG erhält der ansonsten eingeschränkte Grundsatz der Unmittelbarkeit durch die §§ 118, 121 AußStrG eine besondere Ausformung. In diesem Zusammenhang stellt die aufgezeigte Mangelhaftigkeit eine so schwere Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, dass der Beschluss nach § 58 Abs 4 Z 3 AußStrG jedenfalls aufzuheben ist.

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