JudikaturLG Krems/Donau

RKR0000207 – LG Krems/Donau Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2004

Der Tarif für Mühewaltung nach dieser Bestimmung deckt die gesamten Leistungen des Sachverständigen für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung ab, sodass daneben weder eine Gebühr für die Teilnahme am Schätzungstermin nach § 141 Abs.3 EO, der lediglich der Befundaufnahme dient, noch eine Gebühr für Mühewaltung für die Kurzfassung des Gutachtens nach § 141 Abs.4 EO zusteht.

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