JudikaturLG Krems/Donau

RKR0000003 – LG Krems/Donau Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2003

Es gelten nach § 88 EO für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt. Der Verweis auf die Grundbuchsvorschriften trägt aber auch die Beachtung der Bestimmungen nach dem FlVfGG und NÖ FLG auf. Die Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens hindert die Exekution bis zur positiven Entscheidung der Agrarbehörde.

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