JudikaturLG Korneuburg

22R53/23h – LG Korneuburg Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2023

Kopf

I M NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag Rak und Dr Futterknecht LLM BSc in der Rechtssache der klagenden Partei S***** R***** , vertreten durch Dr Friederike Wallentin-Hermann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei W*****Ltd , vertreten durch Stenger Rechtsanwälte PartG mbB in Hamburg (Einvernehmensanwalt: Dr Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien), wegen EUR 250,-- sA, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 19.12.2022, 17 C 196/22k 15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 146,90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten durchzuführenden Flug W6 4285 von Tuzla (TZL) nach Wien (VIE) am 16.04.2019 mit den geplanten Flugzeiten 04:10 Uhr bis 05:30 Uhr ( alle Zeitangaben in UTC ). Dieser Flug sollte – wie auch die nachfolgenden Flüge von VIE nach TZL (W6 4286), von TZL nach Memmingen (FMM) und von FMM nach TZL – mit dem Fluggerät HA LYR durchgeführt werden. Die Flugstrecke TZL – VIE beträgt nicht mehr als 1.500 km.

Spätestens ab dem Zeitpunkt des geplanten Abfluges herrschte auf der aktiven Start- und Landebahn in TZL Nebel mit einer Sichtweite von nicht mehr als 250 m. Ein Start von dieser Piste ist nach den Vorgaben des Flughafens TZL nicht erlaubt, wenn die Sichtweite weniger als 300 m beträgt. Aufgrund der eingeschränkten Sichtweite erfolgten Startfreigaben erst ab 07:00 Uhr.

Im Zuge ihrer Prüfung der Optionen für eine weitere Vorgangsweise entschloss sich die Beklagte um 06:35 Uhr das Fluggerät HA-LSB, das nach Durchführung der Rotation VIE – Ohrid (OHD) – VIE in VIE bereit stehen würde (und folglich tatsächlich ab 08:05 Uhr bereit stand) und für das in den kommenden fünf Stunden keine weiteren Flüge vorgesehen gewesen wären, für die Rotation W6 4285/4286 einzusetzen, wobei sie jedoch die Durchführung einer Reverse Operation („Reverse Rotation“) anordnete; es sollte also zunächst der Flug W6 4286 von VIE nach TZL, und erst dann der – hier gegenständliche – Flug W6 4285 von TZL nach VIE durchgeführt werden, während das Fluggerät HA-LYR – ohne zunächst nach VIE zu fliegen – sogleich für die Rotation TZL – FMM – TZL eingesetzt werden sollte.

Während die letztgenannte Rotation pünktlich begonnen werden konnte, startete das Fluggerät HA-LSB um 09:10 Uhr in VIE mit dem Flug W6 4286, erreichte TZL um 10:10 Uhr (statt planmäßig um 07:15 Uhr) und startete um 10:40 Uhr in TZL zum Flug W6 4285, der um 11:45 Uhr VIE erreichte. Die Ankunftsverspätung der Klägerin betrug daher 6:15 Stunden. Wäre das Fluggerät HA-LSB stattdessen für die Rotation TZL – FMM – TZL eingesetzt worden, hätte dies eine mehr als zweistündige Verspätung bedeutet und am Ende des Tages eine Annullierung von – nicht näher bekannten – weiteren Flügen nach sich gezogen.

Die Klägerin begehrte den Zuspruch einer Ausgleichsleistung gemäß [Art 5 Abs 1 lit c iVm] Art 7 [Abs 1 lit a] der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-FluggastVO) von EUR 250,-- samt Zinsen. Ein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 der Verordnung sei nicht vorgelegen; die Beklagte habe auch nicht sämtliche zumutbare Maßnahmen ergriffen. So weit im Berufungsverfahren noch von Interesse meinte die Klägerin, dass die Beklagte das Fluggerät HA-LYR nicht vorrangig für die Verbindung TZL – FMM – TZL einsetzen hätte dürfen. Sie habe nicht danach getrachtet, das Wohl der Fluggäste zu wahren, sondern gehandelt, um wirtschaftliche Lasten abzuwenden.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung, bestritt und brachte im Wesentlichen vor, dass ein planmäßiger Start aufgrund der herrschenden Wetterbedingungen (geringe vertikale Sicht) nicht möglich gewesen sei. Sie habe sich für die letztlich gewählte Vorgangsweise entschieden, weil so eine erhebliche Verspätung des Fluges W6 4286 (VIE – TZL) vermieden werden habe können. Sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Kapazitäten auf einer Weise eingesetzt, damit im Hinblick auf die Gesamtheit ihrer Passagiere so wenig Verspätung wie möglich eintrete.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verhielt die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten an die Beklagte. Es traf die oben gemeinsam mit dem unstrittigen Sachverhalt wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht – wiederum soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt seien und daher einen Ausgleichsanspruch gemäß Art 7 EU-FluggastVO geltend machen könnten, wenn sie einen Zeitverlust von zumindest drei Stunden erleiden. Eine Ausgleichszahlung sei jedoch gemäß Art 5 Abs 3 der VO nicht zu leisten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen könne, dass die Annullierung bzw Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht vermeiden hätten lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der den Start des gegenständlichen Fluges verhindernde Nebel, der im Frühjahr in TZL nicht regelmäßig auftrete, sei als ein außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren, weil alle Luftfahrtunternehmen gleichermaßen von diesem Umstand betroffen gewesen seien. Die Beklagte habe auch alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, indem sie versucht habe, zumindest den Flug VIE – TZL nicht erheblich verspätet durchzuführen. Es wäre auch nicht zumutbar gewesen, die Entscheidung zur Durchführung einer Reverse Operation wegen einer kurzfristigen Wetterbesserung wieder rückgängig zu machen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung „zu verwerfen“.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

[1] Zunächst wendet sich die Berufungswerberin gegen die Ansicht des Erstgerichts, dass ein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 der VO ursächlich für die große Verspätung gewesen sei. Wenn ein Flughafen öfter Nebel ausgesetzt sei, liege ein typisches Betriebsrisiko vor.

Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, können solche Vorkommnisse als außergewöhnliche Umstände eingestuft werden, die [a] ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und [b] von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind (EuGH C-549/07, C-264/20). Widrige Wetterbedingungen stellen dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen ( Schmid in BeckOK, Fluggastrechte-VO [25. Edition] Art 5 Rz 88 mwN; RKO0000046; LG

Korneuburg 22 R 84/22s, 22 R 86/22k uvm, 22 R 198/22f = EKO0000084). Dass Nebel – wie die Berufungswerberin meint – schon deshalb keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne, weil er in TZL häufig auftrete, überzeugt nicht: einerseits ergibt sich die Außergewöhnlichkeit eines Umstands auch nach der Definition des EuGH nicht aus der Häufigkeit seines Auftretens (EuGH C-549/07 Wallentin-Hermann/Alitalia Rn 36; RKO0000046 [T1]); andererseits ist Nebel in TZL im Frühjahr gerade kein häufig auftretendes Phänomen, es kann lediglich auch zu dieser Zeit zu Nebel kommen, der dann nicht ungewöhnlich ist (UA Seite 7 oben). (Allerdings kann die Vorhersehbarkeit der Umstände für das ausführende Luftfahrtunternehmen weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung von Annullierungen oder großen Verspätungen als zumutbar erscheinen lassen [LG Korneuburg 22 R 198/22f]. Derartige Maßnahmen hat die Beklagte aber im vorliegenden Fall ohnehin ergriffen, indem sie der gehäuften Gefahr des Auftretens von Nebel in den Wintermonaten in ihrem Winterflugplan mit einer großzügigeren Taktung Bedacht genommen hat.)

Widrige Wetterbedingungen, die aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen, können nicht nur dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn die Durchführung eines Fluges aus technisch-physikalischen Gründen nicht möglich ist; sondern auch dann, wenn der Flug aus rechtlich-

administrativen Gründen – insbesondere wegen Anordnungen der Flugsicherung – nicht durchgeführt werden kann (RKO0000020; Dies darf allerdings nicht zur Annahme verleiten, dass eine Anordnung der Flugsicherung per se einen außergewöhnlichen Umstand darstellt; vielmehr muss die Anordnung ihre Ursache in einem außergewöhnlichen Umstand haben.)

Im vorliegenden Fall hatte die verweigerte Startfreigabe durch die Flugsicherung ihre Ursache in dichtem Nebel, wodurch nicht nur die Beklagte, sondern sämtliche Luftfahrtunternehmen in TZL von diesem Umstand betroffen waren.

Die Auffassung des Erstgerichts, die Verspätung des gegenständlichen Fluges habe ihre Ursache in einem außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO ist daher nicht korrekturbedürftig.

[2] Die Berufungswerberin meint aber auch, dass der Beklagten vorzuwerfen sei, nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben. Richtigerweise hätte die Reverse Operation niemals angeordnet werden dürfen. Vielmehr hätte die Beklagte für die gegenständliche Rotation TZL – VIE – TZL das ursprüngliche Fluggerät HA-LYR beibehalten müssen, und das Fluggerät HA-LSB nur für die Rotation TZL – FMM – TZL einsetzen dürfen. Für den hier gegenständlichen Flug stelle die von der Beklagten gewählte Vorgangsweise gerade keine zumutbare Maßnahme dar.

Im Zusammenhang damit rügt die Berufungswerberin als sekundäre Feststellungsmängel, dass das Erstgericht weder festgestellt habe, dass die Verwendung des Fluggeräts HA-LSB ( gemeint: HA-LYR) für den gegenständlichen Flug dessen Verspätung erheblich reduziert hätte, noch, dass die Beklagte durch Anordnung der Reverse Operation die Verspätung des gegenständlichen Fluges bewusst in Kauf genommen habe.

Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht diese Feststellungen nicht ausdrücklich getroffen hat, dass das Urteil aber dennoch an keinen rechtlichen Feststellungsmängeln leidet, weil sich die gewünschten Konstatierungen zwanglos aus dem fest-gestellten Sachverhalt ableiten lassen bzw lediglich bestimmte Aspekte desselben ausdrücklich hervorheben.

Der Berufungswerberin ist auch durchaus zuzugestehen, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, die Rotation TZL – VIE – TZL mit der ursprünglich dafür vorgesehenen Maschine HA-LYR durchzuführen, was die Ankunftsverspätung der Klägerin zweifellos reduziert hätte. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass diese Maßnahme der Beklagten auch zumutbar gewesen wäre.

Häufig stehen Luftfahrtunternehmen nämlich vor dem Problem, dass aufgrund von außergewöhnlichen Umständen ihre zeitlichen, materiellen oder personellen Ressourcen nicht ausreichen, um alle in einem bestimmten Zeitraum geplanten Flüge (pünktlich) durchführen zu können. Das betroffene Luftfahrtunternehmen muss als Folge des Auftretens eines außergewöhnlichen Umstands häufig in seinen Flugplan eingreifen, um die negativen Auswirkungen für die betroffenen Flüge möglichst gering zu halten. Die Beschränktheit der Ressourcen bringt es aber mit sich, dass die „Rettung“ einer Rotation typischerweise zu Lasten einer anderen gehen kann (vgl Iglseder , „Der fehlerfreie Umgang mit dem außergewöhnlichen Umstand“, ZVR 2021, 257 [259 f]). Dabei hat das Luftfahrtunternehmen im Streitfall darzulegen, aus welchen konkreten Gründen ihm eine andere Vorgangsweise als die „Benachteiligung“ eines konkreten Fluges (durch dessen Annullierung oder Inkaufnehmen einer großen Verspätung) ihm (noch)

weniger zumutbar gewesen wäre (vgl RKO0000017). Das Luftfahrtunternehmen hat daher die Interessenabwägung für seine Entscheidungen, die sich zum Vorteil einer Rotation, jedoch zum Nachteil einer anderen auswirken, transparent zu machen, und nachzuweisen, dass die getroffene Entscheidung bei einer ex-ante- Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessen aller (potentiell) betroffenen Fluggäste die bestmögliche (oder einer anderen möglichen zumindest gleichwertig) war (vgl Iglseder , aaO).

Die von der Beklagten konkret gewählte Vorgangsweise hatte zur Folge, dass die Rotation TZL – FMM – TZL annähernd pünktlich durchgeführt wurde, während der Flug VIE – TZL eine Verspätung von 2:55 Stunden aufwies, der hier gegenständliche Flug jedoch eine Verspätung von 6:15 Stunden. Die Gesamtverspätung aller vier betroffenen Flüge belief sich daher letztlich auf etwas mehr als neun Stunden, wobei die Durchführung der Reverse Operation zusätzlich den Vorteil hatte, dass kein Leerflug erforderlich war.

Hingegen lässt sich aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ableiten, dass die von der Berufungswerberin präferierte Vorgangsweise eine Verspätung der Flüge TZL – FMM und FMM – TZL von jeweils „mehr als zwei Stunden“ (tatsächlich jedoch zumindest knapp drei Stunden, berücksichtigt man, dass das Fluggerät HA-LSB nach der Landung aus VIE in TZL um 10:10 Uhr nach einer etwa 30-minütigen Turn-Around- Zeit erst um 10:40 Uhr anstatt um 07:45 Uhr für den Abflug in TZL bereit gestanden wäre) zur Folge gehabt hätte; während der Flug VIE – TZL ebenso wie der gegenständliche Flug TZL – VIE eine Verspätung von gleichfalls rund zwei bis drei Stunden aufgewiesen hätte. Damit hätte sich zwar eine „große Ankunftsverspätung“ des gegenständlichen Fluges vermeiden lassen; die Gesamtverspätung aller Flüge hätte aber rund elf Stunden betragen, wozu noch der Umstand hinzutritt, dass die Beklagte entweder einen Leerflug von VIE nach TZL zur Durchführung der Rotation TZL – FMM – TZL absolvieren hätte müssen; oder – wenn sie den Überstellungsflug von VIE nach TZL als W6 4286 durchgeführt hätte – das nach Durchführung des Fluges W6 4285 in VIE „gestrandete“ Flugzeug LA-HYR wieder nach TZL (oder allenfalls einen anderen Flughafen, auf dem es benötigt worden wäre) leer überstellen hätte müssen.

Leerflüge sind zwar nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht per se unzumutbar (LG Korneuburg 22 R 110/22i, 22 R 48/23y). Es bedarf also grundsätzlich konkreten Vorbringens des beklagten Luftfahrtunternehmens, aus welchen im Einzelfall vorgelegenen Gründen die Durchführung eines Leerfluges unzumutbar gewesen wäre (LG Korneuburg 22 R 48/23y). Derartige Prozessbehauptungen sind allerdings dann entbehrlich, wenn auch die Absolvierung eines Leerfluges zu keiner maßgeblichen Verbesserung (hier sogar einer Verschlechterung) der Gesamtsituation aller betroffenen Flüge geführt hätte (vgl RKO0000027).

Bei Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist der Beklagten daher zuzugestehen, eine Maßnahme getroffen zu haben, die sich ex ante als ein taugliches Instrument zur möglichst geringfügigen Beeinträchtigung ihres gesamten Flugplanes darstellte, nachdem sie von einem außergewöhnlichen Umstand betroffen war. Dies bedeutet aber andererseits, dass es der Beklagten nicht zumutbar war, stattdessen die (allein) für den streitgegenständlichen Flug vorteilhafteste Maßnahme zu treffen, auch wenn diese objektiv möglich gewesen wäre.

Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Verwirklichung des Befreiungstat- bestandes des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO vorgelegen sind, hat das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt allerdings nur der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 10 RATG).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.

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