22R257/21f – LG Korneuburg Entscheidung
Kopf
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Dr. Futterknecht, LL.M., BSc und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei A***** G***** GmbH, vertreten durch Stanonik Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH , vertreten durch Brenner Klemm Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 500,-- sA , infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 29.04.2021, 26 C 492/20b-8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es wie folgt lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 500,-- zu zahlen, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 632,16 (darin EUR 105,36 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 285,84 (darin EUR 35,14 USt und EUR 75,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Fluggäste M***** S***** und S***** M***** verfügten zur Buchungsnummer ****** über eine bestätigte Buchung bei der Beklagten für den Flug OE 2456 von Palma de Mallorca nach Stuttgart am 26.05.2019, 18:40 UTC bis 20:40 UTC. Der Flug sollte von der Beklagten durchgeführt werden; tatsächlich landete er jedoch nicht am Flughafen Stuttgart, sondern wurde auf den Flughafen Köln-Bonn umgeleitet, wo er, nachdem er um 20:20 Uhr UTC in Palma de Mallorca gestartet war, um 22:35 Uhr UTC landete. Die Fluggäste traten ihre Ansprüche auf Zahlung einer Ausgleichsleistung hinsichtlich des zur Buchungsnummer ****** gebuchten Fluges an die im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Klägerin ab, welche diese Abtretungen annahm. Die Flugstrecke von Palma de Mallorca nach Stuttgart beträgt nicht mehr als 1.500 km.
Mit der beim Erstgericht am 30.11.2020 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin gemäß Art 7 EU-FluggastVO die Zahlung von insgesamt EUR 500,-- und brachte dazu über den zuvor dargestellten außer Streit stehenden Sachverhalt hinaus vor, der Flug sei mit fast zwei Stunden Abflugverspätung von Palma de Mallorca gestartet und nicht entsprechend dem Flugplan durchgeführt, sondern auf den Flughafen Köln-Bonn umgeleitet worden. Es handle sich dabei um keinen Flughafen, welcher sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mit dem Zielflughafen befinde; die beiden Flughäfen lägen über 350 km voneinander entfernt. Da die Beklagte den Plan, den ursprünglichen Flug durchzuführen, vollends aufgegeben und sich dazu entschlossen habe, eine neue Verbindung anzubieten, sei der ursprünglich gebuchte Flug nicht durchgeführt sondern annulliert worden. Es hätten keine außer-gewöhnlichen und insbesondere wetterbedingten Umstände oder sonstige Ausschlussgründe nach der EU-FluggastVO vorgelegen. Die Fluggäste seien eingecheckt gewesen. Das Erfordernis nach Art 3 Abs 2 lit a EU-FluggastVO, sich zur Abfertigung einzufinden, erstrecke sich nicht auf Fluggäste, deren Flug annulliert worden sei. Zudem sei kein Ersatzflug angeboten worden.
Die Beklagte bestritt den Klagsanspruch dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, es sei richtig, dass der Flug OE 2456 verspätet in Stuttgart angekommen sei. Die Fluggäste hätten sich jedoch nicht zum (Online-) Check-In bzw zur Abfertigung eingefunden („no-show“), sodass die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit der EU-FluggastVO gemäß deren Art 3 Abs 2 lit a nicht erfüllt seien. Die Fluggäste hätten vor dem geplanten Abflug nicht gewusst, dass sich die Flugroute ändern bzw der Flug nicht am Flughafen Stuttgart landen würde. In diesem Fall sei nach dem „OMA“ der Beklagten (?) ein Abflug nicht zulässig gewesen. Die Flugumleitung sei aufgrund einer Entscheidung des Piloten erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und verhielt die Beklagte zum Kostenersatz. Abgesehen von dem eingangs wiedergegebenen, außer Streit stehenden Sachverhalt stellte das Erstgericht folgenden Sachverhalt fest: „Die Fluggäste traten den klagsgegenständlichen Flug OE 2456 am 26.05.2019 nicht an und wurden insofern nicht mit diesem befördert.“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, der Flug sei nicht am Zielflughafen, sondern in Köln-Bonn gelandet. Er habe daher seinen Bestimmungsort nicht erreicht und sei als nicht durchgeführt anzusehen, sodass eine Annullierung iSd Art 5 EU-FluggastVO vorliege. Art 3 Abs 2 lit a EU-FluggastVO sehe für den Fall einer Flugannullierung nicht vor, dass sich Fluggäste rechtzeitig zur Abfertigung eines Fluges einfinden müssen, um ihre Rechte nach der EU-FluggastVO zu wahren. Dass Fluggäste den annullierten Flug antreten, sei ebenfalls keine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Die Berufungswerberin meint zunächst, es handle sich bei den Flughäfen Stuttgart und Köln-Bonn um dieselbe Region. Darüber hinaus sei eine Nahebeziehung der Flughäfen gegeben, andernfalls dem Fluggast der Schutzzweck bei einer Umleitung vom Flughafen Stuttgart zu einem anderen Flughafen wie Leipzig oder Düsseldorf nicht zugute käme. Sofern der Fluggast tatsächlich später als drei Stunden seinen Zielort erreicht, könne er seinen Ausgleichsanspruch auf große Verspätung stützen. Wenn man jedoch davon ausgehe, dass eine große Verspätung vorliege, so sei es auch gerechtfertigt, dass, um eine Ausgleichsleistung zu erhalten, der Fluggast mit dem verspäteten Flug befördert worden sein müsse. Zudem werde lediglich ein verspäteter Flug durchgeführt, weshalb das entsprechende Erfordernis des Einfindens zur Abfertigung gemäß Art 3 EU-FluggastVO aufrecht sei. Diese Notwendigkeit sei aus Sicht des Luftfahrtunternehmens nachvollziehbar, könne doch die Beklagte mit einem Passagier vor Ort leichter Dispositionen hinsichtlich einer allfälligen Umbuchung oder einer sonstigen Ersatzbeförderung vornehmen. Es sei einem Luftfahrtunternehmen nicht zuzumuten, derartige Verbindungen per E-Mail oder fernmündlich zu koordinieren. Zudem sei es auch Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch, dass der Fluggast auf dem klagsgegenständlichen Flug tatsächlich befördert worden sei.
1. Der Europäische Gerichtshof führte in der Entscheidung C-826/19 zur Auslegung des Art 8 Abs 3 EU-FluggastVO aus, dass sich die Begriffe „Ort, Stadt oder Region“ auf ein Gebiet beziehen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass in seiner unmittelbaren Nähe Flughäfen vorhanden sind, die es bedienen können (EuGH 22.04.2021, C-826/19, Rn 23). Ein Flug könne nicht als durchgeführt angesehen werden, wenn er zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleitet worden sei, sodass dieser Flug grundsätzlich als annullierter Flug im Sinne von Art 2 lit l iVm Art 7 EU-FluggastVO anzusehen sei, der einen Ausgleichsanspruch nach Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 7 EU-FluggastVO auslösen könne. In dem besonderen Fall, dass der Flughafen, zu dem der Flug umgeleitet worden sei, denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region wie der in der ursprünglichen Buchung vorgesehene Zielflughafen bediene, wäre es jedoch weder mit dem Ziel der Verordnung noch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar, die Umleitung des Fluges mit einer Annullierung des Fluges gleichzusetzen (EuGH 22.04.2021, C-826/19, Rn 36 f). Der Fluggast habe dann keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, wenn sein Flug umgeleitet worden und er auf einem Flughafen gelandet sei, der zwar nicht dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspreche, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bediene. Ein solcher Fluggast habe jedoch grundsätzlich dann einen Ausgleichsanspruch, wenn er sein Endziel mindestens drei Stunden nach dem vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreiche (EuGH 22.04.2021, C-826/19, Rn 44).
Wenngleich das Erstgericht zur Lage der Flughäfen Stuttgart bzw Köln-Bonn keine Feststellungen getroffen hat, ist es als notorisch anzusehen, dass die beiden Flughäfen bzw die Städte Köln und Bonn einerseits und Stuttgart andererseits soweit voneinander entfernt liegen, dass nicht mehr von demselben Ort, derselben Stadt oder derselben Region iSd Art 8 Abs 3 EU-FluggastVO auszugehen ist, sodass der gegenständliche Flug tatsächlich als annulliert anzusehen ist.
2. Zutreffend kam das Erstgericht zum Ergebnis, Art 3 Abs 1 EU-FluggastVO könne im Sinne einer systematisch-logischen Auslegung nur dahin interpretiert werden, dass die EU-FluggastVO für Flüge mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats oder, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, auch für Flüge von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat gelten soll.
Die von der Berufungswerberin vertretene Ansicht, es sei generell Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EU-FluggastVO, dass der Flug auch angetreten worden sei, kann Art 3 Abs 1 EU-FluggastVO jedenfalls nicht entnommen werden, zumal eine derartige Auslegung der Verordnung jeglichen Anwendungsbereich für Annullierungen oder Nichtbeförderungen nehmen würde.
3. Nach Art 3 Abs 2 lit a EU-FluggastVO gilt Abs 1 unter der Bedingung, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Art 5 – sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit, oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Konstellation, dass der Annullierungsfall erst während des Fluges eintritt, nicht bedacht hat, definiert doch auch Art 2 lit l EU- FluggastVO die Annullierung als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges (für den zumindest ein Platz reserviert war); die durch die Rechtsprechung des EuGH erfolgte Ausdehnung auf Fälle, in denen mit der Durchführung des Fluges zwar begonnen wurde, dieser aber nicht an seinem geplanten Endziel (oder einem anderen Flughafen iSd Art 8 Abs 3 der VO) landet, wurde vom Verordnungsgeber offenbar nicht vorhergesehen. Wenngleich sich daher zwar nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall einer Annullierung die Fluggäste nicht zur Abfertigung einfinden müssen, gilt dies nach Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls nur für jene Annullierungen, von denen die Fluggäste bereits zuvor Kenntnis erlangt haben. Es wäre sinnlos, in derartigen Fällen von Fluggästen zu verlangen, sich trotz Annullierung des Fluges zur Abfertigung einzufinden. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen ist die Frage des Einfindens zur Abfertigung jedoch im konkreten Fall nur insofern entscheidungswesentlich, als die Teilnahme am Flug – auf die hier abgestellt werden muss – das Einfinden zur Abfertigung voraussetzt.
4. Da durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Frage, ob dem Fluggast auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht, wenn er bereits vor dem Flug von einer „großen Ankunftsverspätung“ (iSd der Entscheidung C 402/07 Sturgeon ) Kenntnis erlangt und sich deshalb entschließt, am Flug nicht mehr teilzunehmen, noch ungeklärt ist, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13.07.2021 dem EuGH unter anderem folgende Frage vorgelegt:
Ist Art. 5 iVm Art. 7 FluggastrechteVO unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.11.2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 dahin auszulegen, dass der Fluggast – falls sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO entlasten kann – einen Anspruch auf Ausgleichsleistung hat, wenn
– der Flug eine Verspätung am Endziel von zumindest drei Stunden aufweist,
– bereits vor dem Boarding des Fluges erkennbar war, dass dieser sein Endziel mit einer Verspätung von zumindest drei Stunden erreichen wird, und
– der Fluggast nicht zum Boarding dieses Fluges erscheint?
Das Vorabentscheidungsersuchen wurde vom EuGH als Rechtssache C-517/21 registriert und ist noch nicht abgeschlossen.
Wie aus der Formulierung der Frage (sowie auch der Begründung des Vorlagebeschlusses) hervorgeht, geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch bei einem Flug, der zu einer großen Ankunftsverspätung des Fluggastes an seinem Endziel geführt hätte, wenn dieser an dem Flug teilgenommen hätte, die Teilnahme am Flug als Anspruchsvoraussetzung nach Art 7 EU-FluggastVO jedenfalls dann nicht entfallen kann, wenn vor dem Boarding gar nicht erkennbar war, dass es zu einer großen Ankunftsverspätung kommen werde.
Diese Überlegungen können nach Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auf den gegenständlichen Fall der einer Annullierung gleichzustellenden Änderung der Flugroute übertragen werden.
Dazu erörterte das Erstgericht mit den Parteien (vgl Protokoll ON 7, Seite 3), es könnte unter anderem relevant sein, ob das allfällig nicht erfolgte Einfinden zur Abfertigung und Nichtantreten des Fluges aus dem Grund geschah, dass die Passagiere bereits wussten, dass sich die Flugroute wesentlich geändert hätte und diesbezüglich noch kein Vorbringen erstattet worden sei. Die Beklagte brachte sodann unter anderem konkret vor, die Fluggäste hätten vor dem geplanten Abflug nicht gewusst, dass sich die Flugroute ändern würde bzw der Flug nicht am Flughafen Stuttgart landen würde. Die Flugumleitung sei aufgrund einer Entscheidung des Piloten erfolgt. Da dieses Vorbringen von der Klägerin lediglich unsubstantiiert bestritten wurde, war im konkreten Fall von einem schlüssig abgegebenen Geständnis der Klägerin iSd § 267 Abs 1 ZPO auszugehen (RIS-Justiz RS0040091, RS0039955 [T2]). Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RIS-Justiz RS0039927). Es wäre der Klägerin aber leicht möglich gewesen, vorzubringen, wann und unter welchen Umständen die Fluggäste von der Flugumleitung Kenntnis erlangt haben. Damit ist der Umstand, dass die Fluggäste den Flug aus anderen Gründen als der Änderung der Flugroute nicht angetreten haben, der Entscheidung zugrunde zu legen.
5. Das Ziel der EU-FluggastVO besteht nach den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und Verbraucher sicherzustellen, indem ihre Rechte in bestimmten Situationen, die für sie ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen, generell gestärkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (EuGH 22.04.2021, C-826/19, Rn 26). Wenn jedoch die Fluggäste schon aus anderen – nicht in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegenden – Gründen den Flug nicht angetreten haben, bevor der Annullierungsfall während des Fluges eingetreten ist, entspricht es nicht den dargestellten Zielen der EU-FluggastVO, diesen dennoch einen Ausgleichsanspruch zu gewähren. In diesem Fall ist es nämlich a priori ausgeschlossen, dass die Annullierung für die Fluggäste ein Ärgernis bzw große Unannehmlichkeiten verursacht. Art 5 iVm Art 7 EU-FluggastVO ist daher objektiv-teleogisch dahin auszulegen, dass in derartigen Konstellationen ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu verneinen ist.
Zusammengefasst haben also die Fluggäste, die den Flug aus anderen Gründen nicht angetreten haben, keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen einer Annullierung, die erst dadurch eingetreten ist, dass die Flugroute während des Fluges geändert wurde, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen war.
6. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 41 Abs 1 ZPO. Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen das Kostenverzeichnis, das auch keine offenkundigen Unrichtigkeiten enthält, wurden keine erhoben.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.