22R120/21h – LG Korneuburg Entscheidung
Kopf
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M. und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J***** R***** , vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH , vertreten durch Brenner Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 6.052,97 s.A. , infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Endurteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 22.12.2020, 18 C 8/20t-14 (Berufungsinteresse: EUR 5.252,97), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 730,96 (darin EUR 121,82 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, seine Gattin Mag. A***** K***** und das gemeinsame mj Pflegekind T***** R***** verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten durchzuführenden Flug OE 2062 am 28.10.2018 von Wien-Schwechat nach Marrakesch sowie OE 2063 am 01.11.2018 von Marrakesch nach Wien-Schwechat. Die Flugscheinkosten betrugen insgesamt EUR 1.067,15. Die Beklagte verweigerte am 28.10.2018 den Fluggästen die Beförderung infolge Überbuchung des Fluges OE 2062. Sie erstattete dem Kläger anteilige Flugscheinkosten von EUR 743,45.
Mit der am 08.01.2020 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten den Zuspruch von weiteren EUR 6.052,97 samt 4 % Zinsen aus diesem Betrag ab 29.11.2018 und brachte Folgendes vor:
Ihm stehe ein weiterer Betrag an zu erstattenden Flugscheinkosten von EUR 323,70 zu. Gemäß Art 8 Abs 1 lit a EU-FluggastVO seien die von ihm geleisteten Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte zu dem Preis zu erstatten, zu dem er den Flugschein erworben worden habe.
Den Rückflug hätten er und seine Reisebegleiter nicht angetreten, weil ihnen dies nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte habe keinen alternativen Hinflug angeboten; ein Rückflug ohne Hinflug sei zwecklos. Die Flugstrecke habe mehr als 1.500 km betragen. Er mache seine sowie die an ihn zedierten Ausgleichsansprüche gemäß Art 7 Abs 1 lit b EU-FluggastVO von EUR 400,-- pro Person, insgesamt EUR 1.200,-- geltend. Die Beklagte habe diese Ansprüche auch anerkannt, aber bislang für keinen der drei Passagiere geleistet. Die Vorlage einer schriftlichen Zessionsvereinbarung sei daher nicht erforderlich. Mit 12.07.2020 habe ihm Mag. A***** K***** ihre Forderung zum Inkasso zediert. Eine Abtretungserklärung von T***** R***** sowie eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung seien nicht erforderlich, weil der Kläger vom Kinder- und Jugendhilfeträger, dem die Obsorge im gesamten Bereich der Pflege und Erziehung samt Vertretung in diesem Bereich obliege, mit der Wahrnehmung der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraut worden sei. Er sei daher berechtigt, die Ausgleichszahlung von EUR 400,-- für ihn klagsweise geltend zu machen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung resultiere außerdem überhaupt erst aus einem gebuchten Flug, den er für sein Pflegekind bezahlt habe. Auch die entstandenen Kosten, welche die Ausgleichszahlung abdecken solle, wie zum Beispiel für Essen oder Telefonspesen, habe er für sein Pflegekind getragen. Der Wert der Ausgleichszahlung von EUR 400,-- sei gering; T***** R***** könne durch die Klagsführung kein Nachteil erwachsen, weil die Kosten im Falle eines Prozessverlustes von einem Prozessfinanzierer gedeckt würden.
Er habe bereits drei Hotels und ein Taxi in Marrakesch gebucht gehabt. Für die Stornierung des Hotels Agafay Luxury Camp seien Stornogebühren von EUR 191,25, des Hotels Iberostar Club Palmeraie Marrakesch von EUR 205,40 und des Hotels Riad Spa Dar 73 von EUR 90,-- entstanden. Für das in Marrakesch gebuchte Taxi habe er Stornogebühren von EUR 11,62 gezahlt. Insgesamt habe die Beklagte Storno- gebühren von EUR 499,27 verschuldet.
Er hätte während des vorgesehenen Reisezeitraumes vom 28.10.2018 bis 01.11.2018 gearbeitet, wenn er nicht wegen der geplanten Reise freigenommen bzw. Aufträge im Vorhinein abgelehnt hätte. An den Werktagen hätte er jeweils EUR 1.000,-- lukriert, an den beiden Sonn- bzw. Feiertagen jeweils EUR 500,--. Insgesamt habe er einen Verdienstentgang von EUR 4.000,-- erlitten.
Für das Taxi vom Flughafen Wien seien dem Kläger frustrierte Kosten von EUR 30,-- angefallen. Eine Heimreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre aufgrund des Gepäcks nicht möglich gewesen. Es handle sich um frustrierte Kosten, die er aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen könne. Wäre es nicht zur kurzfristigen Überbuchung des Fluges durch die Beklagte gekommen, wären ihm diese Kosten nicht entstanden.
Die durch das Einschreiten im Schlichtungsverfahren vor der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte entstandenen Kosten von EUR 3.658,76 (brutto) würden als vorprozessuale Kosten geltend gemacht.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, bestritt dem Grunde und der Höhe nach und brachte zusammengefasst vor:
Die Aktivlegitimation [ offenbar gemeint: hinsichtlich der Ansprüche] der Mag. A***** K*****und des T***** R***** würde bestritten, weil die Forderungsabtretung nicht nachgewiesen worden sei. Gemäß seiner Beschwerde habe der Kläger den Zielort Marrakesch 24 Stunden später erreicht. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Rückreise von Marrakesch nach Wien zwecklos geworden sei. Der restliche Betrag von EUR 323,70 sei jedenfalls nicht von ihr zu ersetzen. Der Rückflug OE 2063 am 01.11.2018 sei durchgeführt worden; der Kläger habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte keine No-Show-Bestätigung vorlegen können. Er habe auf diesen Flug verzichtet; der Rückflug sei auch weder über drei Stunden verspätet gewesen noch habe er annulliert werden müssen. Die Ausgleichsleistung von EUR 400,-- pro Fluggast sei schriftlich zuerkannt worden; sie sei aber während des anhängigen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle „Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte“ mangels Zustimmung derselben nicht berechtigt gewesen, Zahlungen vorzunehmen. Die „unstrittig bereits geleistete“ Ausgleichszahlung von EUR 1.200,-- sei jedenfalls auf einen allfälligen weiteren Anspruch des Klägers gemäß Art 12 EU-FluggastVO anzurechnen.
Die Kosten für das Hotel in Marrakesch und das Taxi würden als Folgekosten nicht zustehen; sie seien auch nicht nachgewiesen worden. Die Kosten seien nicht frustriert gewesen, weil nicht habe festgestellt werden können, ob der Kläger die Reise angetreten habe. Nach der EU-FluggastVO würde kein Kostenersatz für Stornogebühren oder frustrierte sonstige Kosten zustehen. Da sie weder schuldhaft noch rechtswidrig gehandelt habe, seien auch die Voraussetzungen eines allgemeinen Schaden- ersatzanspruches nicht gegeben. Auch die Taxikosten von EUR 30,-- vom Flughafen Wien (vermutlich zurück zum Wohnort des Klägers) seien nicht nachgewiesen. Es handle sich um Sowieso-Kosten, weil der Kläger spätestens bei seiner Rückreise ebenfalls ein Taxi zum Wohnort in Anspruch genommen hätte. Es liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit vor, weil eine jedenfalls kostengünstigere Alternative wie Bus oder Bahn zur Verfügung gestanden wäre.
Ein Verdienstentgang werde als positiver Schaden qualifiziert, den der Kläger erst nachweisen müsse. Er habe Urlaub genommen und deshalb keinen Verdienstentgang erlitten. Ein etwaiger Verdienstentgang stehe in der Regel nur bei Körperverletzung zu. Voraussetzung für einen Anspruch auf Verdienstentgang sei grobes Verschulden, das hier fehle.
Ein Kostenersatz für vorprozessuale Kosten von EUR 3.658,76 stehe nicht zu; sie habe dem Kläger sämtliche ihm zustehenden Kosten ersetzt; eine gerichtliche Durchsetzung sei nicht notwendig gewesen.
In der (der Beweisaufnahme dienenden) Tagsatzung vom 07.10.2020 (ON 11) anerkannte die Beklagte die begehrten Ausgleichsleistungen gemäß Art 7 EU-FluggastVO des Klägers und der Mag. A***** K*****von jeweils EUR 400,-- und verwies darauf, dass die Abtretung erst nach der vorbereitenden Tagsatzung am 12.07.2020 vorgenommen und nachgewiesen worden sei.
Der Kläger beantragte die Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles.
Die Beklagte beantragte Kostenzuspruch nach § 45 ZPO und erklärte, dass das Zinsenbegehren – im Sinne des nunmehr erstatteten Vorbringens – nicht anerkannt werde.
Hierauf verkündete das Erstgericht das Teilanerkenntnisurteil, mit dem es die Beklagte verpflichtete, dem Kläger EUR 800,-- binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Kostenentscheidung behielt es dem Endurteil vor.
Mit dem angefochtenen Endurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger 4 % Zinsen aus EUR 800,-- seit 14.12.2018 zu zahlen; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 5.252,97 samt 4 % Zinsen seit 29.11.2018 sowie weiterer 4 % Zinsen aus EUR 800,-- vom 29.11.2018 bis 13.12.2018 wies es ab. Es traf die auf Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ON 14 ersichtlichen Feststellungen, deren wesentliche Teile vom Berufungsgericht bereits wiedergegeben wurden. Weiters traf das Erstgericht die (bekämpften) Negativfeststellungen, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger aufgrund der nicht durchgeführten Beförderung nach Marrakesch Stornokosten von Hotels und eines Taxis in Marrakesch sowie ein konkreter Verdienstentgang entstanden seien. Schließlich stellte das Erstgericht (ebenfalls bekämpft) fest, dass der mj. T***** R***** seine Ansprüche hinsichtlich des Fluges nicht an den Kläger abgetreten habe. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass der Kläger die Anspruchsgrundlagen für die Geltendmachung der über den anerkannten Betrag hinausgehenden Forderungen nicht bewiesen habe. Die Abtretung von Forderungen durch den mj. T***** R***** sei eine Angelegenheit der gesetzlichen Vertretung, die dem Kläger als Pflegevater nach dessen eigenem Vorbringen nicht zustehe. Eine solche Erklärung hätte nur der Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes abgeben können. Die Abtretungsvereinbarung wäre überdies pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen gewesen. Die Beklagte habe bereits deutlich mehr als die Hälfte der gesamten Ticketkosten bezahlt; darin seien auch die Beträge für die Beförderung von Mag. A***** K*****und T***** R***** enthalten gewesen. Da nicht festgestellt werden habe können, dass der Kläger berechtigt sei, diese Kostenanteile im eigenen Namen zu fordern, habe auch dieser Teil des Klagebegehrens nicht zugesprochen werden können.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung ( in eventu der Aktenwidrigkeit), der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
[1] Den den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (bzw der Aktenwidrigkeit) und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnenden Ausführungen in der Berufung ist (zusammengefasst) zu entgegnen, dass diese jeweils Ansprüche des Klägers betreffen, die ihm schon nach seinem eigenen Vortrag nicht zustehen, somit auf unschlüssigem Klagsvorbringen beruhen (Verdienstentgang; übergegangener Ausgleichsanspruch des mj. T***** R*****) bzw. durch die Anwendung der Anrechnungsbestimmung des Art 12 EU-FluggastVO nicht mehr zugesprochen werden können (Stornokosten), sodass es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates (vorbehaltlich einer Stellungnahme des Höchstgerichtes) entbehrlich ist, auf diese beiden Rechtsmittelgründe einzugehen. Es genügt daher, auf die jeweiligen Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.
[2] Der Mängelrüge – wonach das Erstgericht die Ansprüche betreffend Ticketkosten für den Rückflug, Stornokosten für Hotels und Taxi (Marokko), Ausgleichsleistung betreffend T***** R***** und Taxi (Wien) gemäß § 273 Abs 2 ZPO zu sprechen hätte können – ist entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber zunächst zutreffend erkennt, dass § 273 Abs 2 ZPO dem Gericht die Möglichkeit einräumt, nicht nur über die Höhe, sondern auch über das Bestehen eines Anspruches selbst nach freier Überzeugung zu entscheiden ( Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 273 Rz 13). Mit dieser Bestimmung erhält der Richter aber keinen „Freibrief“, sondern es wird „bloß“ das der ZPO sonst freilich besonders wichtige Gebot der erschöpfenden Tatsachen-erforschung eingeschränkt ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 273 Rz 17). Der vom Berufungswerber angesprochene zweite Anwendungsfall des § 273 Abs 2 ZPO dehnt die Möglichkeit einer Entscheidung nach freier Überzeugung über Bestand und Höhe einer Forderung auf allein oder nebeneinander geltend gemachte Ansprüche bis zu einer Höhe von jeweils EUR 1.000,-- aus. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO ist, dass sich der Anspruch nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen lässt ( Rechberger / Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 273 Rz 8). Damit ist für die vom Berufungswerber erwähnten Ansprüche zwar die erste Grundvoraussetzung der geringfügigen Höhe erfüllt, nicht jedoch die weitere Voraussetzung, dass über die Ansprüche nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erkannt werden kann. Zwar hat das Erstgericht die angesprochenen Begehren aus Tatsachenerwägungen abgewiesen; wie noch aufzuzeigen sein wird, sind es jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichtes rechtliche Gründe, die zur Abweisung der geltend gemachten (geringfügigen) Ansprüche führen müssen. Für eine Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO verbleibt daher kein Raum.
[3] Zur Rechtsrüge:
[3.1] Zum Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der Nichtbeförderung des mj. T***** R*****:
Zu diesem Anspruch trägt der Berufungswerber vor, er wäre einer Schätzung nach § 273 ZPO zugänglich. Dies trifft nicht zu, weil der Anspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht.
Der Kläger trägt selbst vor, dass nicht er, sondern der Kinder- und Jugendhilfeträger obsorgeberechtigt sei. § 158 Abs 1 ABGB regelt den Inhalt der Obsorge losgelöst von der Person des Obsorgeträgers und umfasst Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung. Pflege und Erziehung sind in den §§ 160 ff ABGB näher geregelt, die Vermögensverwaltung in den §§ 164 ff ABGB und die gesetzliche Vertretung in den §§ 167 ff ABGB. Wenn das Gesetz an anderer Stelle von „Obsorge“ spricht, sind immer alle Bereiche des § 158 ABGB gemeint ( Fischer-Czermak in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.05 § 158 Rz 1). Das Recht, ein minderjähriges Kind auf Urlaubsreisen oder zu sonstigen Auslandsaufenthalten mitzunehmen […], gehört zu Pflege und Erziehung ( Fischer-Czermak aaO § 160 Rz 8). Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und die ein der leiblichen Elternschaft nahekommendes Eltern-Kind-Verhältnis aufgebaut haben bzw. die Absicht haben, ein solches herzustellen ( Deixler-Hübner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 184 Rz 5). Besteht bereits eine entsprechende Pflegeelternschaft, so kann das Pflegeelternpaar bzw. der Pflegeelternteil die Übertragung der Obsorge für das Kind beantragen ( Deixler-Hübner aaO § 185 Rz 1). Damit wird in Wahrheit kein Pflegeverhältnis begründet, sondern werden die Pflegeeltern mit allen Rechten und Pflichten gleich wie leibliche Eltern Träger der Obsorge, deren Rechtsposition (mit Ausnahme des § 185 Abs 3 ABGB) diesem gegenüber absolut gleich ist (§ 185 Abs 1 Satz 2 ABGB). Erst wenn die Frage der Übertragung der Obsorge auf Pflegeeltern in Rede steht, hat das Gericht deren Eignung im Einzelfall zu überprüfen ( Weizenböck in Schwimann/Kodek 5 § 184 Rz 6).
Dem Kläger steht nach dem oben Gesagten schon nach seinen eigenen Behauptungen nicht der gesamte Bereich der Obsorge für den mj. T***** R***** zu, sondern nur die Teilbereiche Pflege und Erziehung, wozu auch die Durchführung der Reise gehört. Die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen fällt jedoch unter die Vermögensverwaltung, die in concreto mangels Übertragung der Obsorge an den Kläger Angelegenheit des Kinder- und Jugendhilfeträgers ist. Das Erstgericht hat somit im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Kläger einen allfälligen Anspruch auf Ausgleichsleistung des Pflegekindes nicht ohne Weiteres im eigenen Namen geltend machen kann.
[3.2] Zum Anspruch auf Erstattung weiterer Ticketkosten:
Auch zu diesem Anspruch trägt der Berufungswerber vor, er wäre einer Schätzung nach § 273 ZPO zugänglich. Er habe daher auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des Rückfluges. Beides trifft nicht zu, der Anspruch besteht schon dem Grunde nach nicht zu Recht.
Der Kläger macht den Teil der Flugscheinkosten gerichtlich geltend, der von der Beklagten nicht außergerichtlich erstattet worden war. Nach der nicht weiter strittigen Anspruchsgrundlage des Art 4 EU-FluggastVO gebühren dem Fluggast im Falle der Nichtbeförderung neben der (anerkannten) Ausgleichsleistung nach Art 7 EU-FluggastVO auch Unterstützungsleistungen nach Art 8 f EU-FluggastVO. Dazu zählt auch der in Art 8 Abs 1 lit a EU-FluggastVO geregelte Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Hinsichtlich des Rückfluges wurden vom Kläger Leistungsstörungen im Sinne der Art 4 bis 6 EU-FluggastVO nicht geltend gemacht.
Die Beklagte wandte im erstinstanzlichen Verfahren gegen den restlichen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten ein, dass dieser Teil des Anspruches auf den vom Kläger und seinen Mitreisenden nicht in Anspruch genommenen Rückflug von Marrakesch nach Wien am 01.11.2018 entfalle. Dieses Vorbringen wurde vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht substanziiert bestritten. Es ist somit die Frage zu beantworten, ob im Falle einer Leistungsstörung ( hier: Nichtbeförderung) auf einem Hinflug auch ein aus der EU-FluggastVO resultierender Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rückfluges besteht oder nicht.
Der Flug ist ein Luftbeförderungsvorgang, der von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Hingegen besteht eine „Reise“ üblicherweise aus den Teilen „Hinreise“ und „Rückreise“ und wird vor allem durch den persönlichen und individuellen Zweck der Reise bestimmt. Hinreise und Rückreise müssen als getrennte Flüge aufgefasst werden, sonst könnten Fluggäste den Schutz der EU-FluggastVO nur einmal beanspruchen, wenn sie auf der Hin- und auf der Rückreise den gleichen Schaden erleiden sollten (EuGH Urteil vom 10.07.2008 in der Rechtssache C-173/07 Emirates Airlines Rn 36, 40 und 41). Der Rückflug ist ein eigener Flug ( Führich in Führich/Staudinger, Reiserecht 8 § 38 Rz 32). Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehreren Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ( Schmid in Schmid aaO Art 3 Rz 14). Der Begriff „Flug“ im Sinne der EU-FluggastVO ist nicht auf den Fall einer als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückreise (also einer Rundreise im Sinne des Art 1 MÜ) anwendbar ( Hopperdietzel in Schmid, BeckOK Fluggastrechte-VO [17. Edition, Stand 01.01.2021] Rn 66a). Der Kläger behauptet auch gar nicht, dass ihm und seinen Mitreisenden die Beförderung auch auf dem Rückflug gegen seinen Willen verweigert worden sei. Er hat auch nicht behauptet, dass er sich zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug des Rückfluges zur Abfertigung eingefunden habe. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund sich der Fluggast nicht rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat. Selbst dann, wenn der Grund in einer in der Verordnung geregelten Leistungsstörung liegt, bestimmt nicht die Verordnung, ob und welche Ansprüche dem Fluggast als Folgeschaden zustehen. Die Verordnung gibt dem Fluggast vielmehr nur die für den Fall vorgesehenen Mindestrechte und überlässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob das Flugunternehmen eine weitergehende Einstandspflicht für die Folgen ( dort: eines verspäteten) Fluges trifft (BGH 03.04.2009, Xa ZR 78/08 [Rn 14]).
Das bedeutet, dass sowohl der vom Kläger und seinen Mitreisenden gebuchte Flug, auf dem sie nicht befördert wurden, als Flug im Sinne der EU-FluggastVO anzusehen ist, als auch – davon getrennt – der Rückflug. Eine Leistungsstörung auf dem Hinflug führt nicht dazu, dass hinsichtlich des Rückfluges Ansprüche nach Art 7 bis 9 EU-FluggastVO geltend gemacht werden können (aA Keiler in Staudinger/Keiler, HK FluggastrechteVO Art 8 Rz 17). Dem Kläger gebührt daher aus dem Titel der Unterstützungsleistung nach Art 8 Abs 1 lit a EU-FluggastVO nur die Erstattung der Ticketkosten für den Hinflug, nicht jedoch für den Rückflug. Auf andere – etwa vertragliche – Anspruchsgrundlagen hat sich der Kläger nicht gestützt.
[3.3] Zum Anspruch des Klägers auf Verdienstentgang:
Der Kläger moniert, das Erstgericht hätte seinen üblichen Verdienst an Wochentagen und am Wochenende feststellen müssen. Auch dieser Feststellung bedarf es aus rechtlichen Gründen nicht.
Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn sie aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr“ also schon als sicher angesehen worden wäre. Es kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht darauf an, ob grobes Verschulden vorliegt (10 Ob 103/07f). Wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bedarf es keiner rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen, und der Verdienstentgang positiver Schaden. Dieses Kriterium der hohen Wahrscheinlichkeit ist nicht nur auf den Verdienstentgang in einem Geschäftsbetrieb eingeschränkt, sondern kann auch außerhalb einer gewerbsmäßigen Betätigung im weiteren Sinn zum Tragen kommen (RS0081773). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Zuspruch von Verdienstentgang nicht auf die Folgen einer Körperverletzung beschränkt. Die Überlegungen gelten etwa auch bei Ersatz des Verdienstentganges bei Beschädigung eines Fahrschulwagens ( Kodek in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 1293 Rz 17). Die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache führt auch zur Verpflichtung, den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen (2 Ob 29/20h).
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, der Verdienstausfall sei darauf zurückzuführen, dass der Klägers Urlaub genommen habe. Damit ist die Frage des Ursachenzusammenhanges zwischen der Nichtbeförderung und dem Verdienstausfall thematisiert. Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht wegen Vertragsverletzung genügt die Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Verhaltens nicht. Es ist auch erforderlich, dass die widerrechtliche Handlung (Unterlassung) kausal für den Schaden ist (RS0023041). Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Kausalität zu prüfen, was das von der Beklagten gesetzte (rechtswidrige und schuldhafte) Verhalten war, das den Verdienstentgang des Klägers verursacht haben soll. Der Kläger wirft der Beklagten die Nichtbeförderung auf dem gebuchten Flug (infolge Überbuchung) vor. Dies führte dazu, dass er nicht von Wien nach Marrakesch befördert wurde. Der Entschluss, in Wien Aufträge nicht anzunehmen, war eine davor und daher davon unabhängig getroffene Entscheidung des Klägers. Dies führte dazu, dass er für den Zeitraum der von ihm geplanten Urlaubsreise keine Aufträge annahm und somit keinen Verdienst erzielen konnte. Daran änderte auch das Verhalten der Beklagten nichts, ihn nicht nach Marrakesch zu befördern. (Anders wäre der Fall etwa zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger geplant hätte, in Marrakesch Aufträge anzunehmen. Dann wäre zu prüfen gewesen, ob die Aufträge mit hoher Wahrscheinlichkeit zustande gekommen wären oder nicht. Schließlich wäre der Fall auch dann anders zu beurteilen gewesen, wenn es Klagsvorbringen gegeben hätte, die Beklagte habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Klägers, keine Aufträge anzunehmen, bereits gewusst oder hätte wissen müssen, dass die Luftbeförderung nicht zustande kommen werde. In einem solchen Fall hätte sich der Kläger darauf stützen können, er hätte über das Unterbleiben der Luftbeförderung aufgeklärt werden müssen. Er hätte dann allerdings unter Beweis stellen müssen, dass die Verletzung einer Aufklärungspflicht ursächlich für das Versäumen einer Erwerbschance gewesen wäre [10 Ob 103/07f]).
Aufgrund des konkret erstatteten Vorbringens des Klägers ist davon auszugehen, dass durch seine Zurückweisung und Nichtbeförderung nach Marrakesch ihm kein Auftrag in Wien entgangen ist, und er somit durch die Nichtbeförderung keinen Verdienstentgang erleiden musste. Vielmehr lag die Ursache eines allfälligen Verdienstentganges in der Entscheidung des Klägers, für einen bestimmten Zeitraum keine Aufträge anzunehmen und stattdessen zu verreisen. Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges besteht daher nicht.
[3.4] Zu den Ansprüchen auf Stornokosten und Taxikosten:
Auch dieser Anspruch – so der Berufungswerber – sei einer Schätzung zugänglich. Dies trifft auch hier nicht zu, weil auf allfällige Ansprüche die bereits rechtskräftig zugesprochene Ausgleichsleistung anzurechnen ist.
Die Beklagte erhob zu sämtlichen Ansprüchen, darunter auch zu den hier zu behandelnden, den Einwand der Anrechnung nach Art 12 EU-FluggastVO und hält diesen Einwand im Berufungsverfahren aufrecht.
Der erkennende Senat hat sich mit den mit der Anrechnung nach Art 12 EU-FluggastVO zusammenhängenden Rechtsfragen bereits mehrfach auseinandergesetzt, und zwar in den Entscheidungen vom 28.05.2020, 22 R 76/20m (EKO0000036), 16.06.2020, 22 R 82/20v (EKO0000037) und 24.11.2020, 22 R 246/20m (EKO0000038). Zusammengefasst nimmt das Berufungsgericht den Standpunkt ein, dass weitergehende Ansprüche im Sinne des Art 12 EU-FluggastVO solche Ansprüche sind, die das nationale Recht dem Fluggast einräumt. Das Unionsrecht lässt es zu, dass über Verlangen des Luftfahrtunternehmens ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auf einen dem nationalen Recht entspringenden Anspruch angerechnet werden kann. Dies gilt aber nicht für Aufwendungen, die entstanden sind, weil das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen aus den Art 8 f EU-FluggastVO nicht nachgekommen ist. Die Anrechnung erfolgt nach nationalem Recht unter Anwendung der Judikatur des Vorteilsausgleichs. Über Einwand des Schädigers sind sachlich und zeitlich kongruente Leistungen anzurechnen. Die Anrechnung ist Teil der Ermittlung der Schadenshöhe (RKO0000021).
Dem hält der Berufungswerber bloß entgegen, dass die Ausgleichszahlung nicht dem Ausgleich von individuellen Schäden diene. Er stützt sich dabei aber im Ergebnis zu Unrecht auf das Urteil des EuGH vom 29.07.2019 in der Rechtssache C 354/18 Rusu, aus dem folgt, dass insbesondere ein Verdienstausfall Gegenstand der Anrechnung sein kann (Urteil Rusu Rn 46 f; EKO0000038 [ErwGr 3.1.]). In dem (nach Art 99 der Verfahrensordnung mit Gründen versehenen) Beschluss vom 28.05.2020 in der Rechtssache C- 153/19 DER Touristik hat der EuGH bloß ausgesprochen, dass Art 12 EU-FluggastVO nicht ausschließt, dass der Fluggast einen im nationalen Recht verankerten, individuell zu bestimmenden Schadenersatz erhalten kann. Damit wurde also im Ergebnis die Nicht -Anrechnung nicht ausgeschlossen. Der daraus vom Berufungswerber gezogene Schluss, dass dadurch die Anrechnung ausgeschlossen worden sei, ist aber unzulässig, und somit die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsprechung zum Vorteilsausgleich geboten.
Allerdings stellt sich im konkreten Fall wie in dem vom erkennenden Senat zu EKO0000038 entschiedenen Fall ein weiteres Problem der Kongruenz. Im konkreten Fall macht der Kläger Kosten aus der Stornierung dreier Hotels in Marrakesch geltend, weiters die Taxikosten in Marrakesch sowie die tatsächlich aufgelaufenen Kosten der Beförderung vom Flughafen nach Wien am Tag der Nichtbeförderung durch die Beklagte. Der Klagserzählung zufolge leistete der Kläger diese Beträge nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch zugunsten seiner Mitreisenden. Hingegen behauptete der Kläger nicht, dass die Mitreisenden Aufwendungen in Marrakesch sowie Aufwendungen für die Rückreise vom Flughafen nach Wien getätigt hätten. Diese Konstellation kann am ehesten mit dem Begriff der persönlichen Kongruenz umschrieben werden, wobei es um die Identität des Schadenersatzgläubigers mit dem Anspruchsberechtigten ( hier: auf Zahlung der Ausgleichsleistung) geht (RS0124199). Im konkreten Fall steht jedem der einzelnen Mitreisenden ein eigener Anspruch auf Ausgleichsleistung zu, der wiederum – über Verlangen des Luftfahrtunternehmens – mit individuellen Schadenersatzansprüchen des einzelnen Mitreisenden zu verrechnen wäre, und somit der Vorteilsausgleich nach nationalem Recht herzustellen ist. Wenn – wie im konkreten Fall – einer der Mitreisenden Aufwendungen tätigt, die frustriert sind, die aber nicht nur ihm, sondern auch anderen Mitreisenden zugute kommen hätten sollen, liegt wie in den bislang vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen ein Fall der Schadensverlagerung vor. Die materiellen Nachteile verlagern sich im konkreten Fall allein auf den Kläger. Auch in dieser Konstellation erscheint es dem erkennenden Senat sachgerecht, die Anrechnung (grundsätzlich) aller drei behaupteten Ausgleichsleistungen auf die vom Kläger geltend gemachten materiellen Schadenersatzansprüche vorzunehmen. Ob dies auch zu einer Verrechnung mit dem Ausgleichsanspruch eines Minderjährigen führt, dessen Reise im Rahmen der Verpflichtung zur Pflege und Erziehung vom Pflegeelternteil organisiert und finanziert ist, braucht nicht weiter geprüft werden. Die von der Beklagten bislang anerkannten und mit Teilurteil zugesprochenen Ausgleichsleistungen erreichen in Summe EUR 800,--, sie übersteigen somit das Ausmaß der Ansprüche auf Ersatz von Stornokosten sowie der Taxikosten. Es braucht daher auch nicht geprüft werden, ob das von der Beklagten im Verfahren abgegebene Anerkenntnis dem Kläger gegenüber auch als Anerkenntnis gegenüber dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Obsorgeberechtigten zu werten ist.
Zusammengefasst kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die von der Beklagten anerkannten Ansprüche auf Ausgleichsleistung an den Kläger und an seine Ehegattin mit den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Ersatz frustrierter Aufwendungen sowie der Taxikosten zu verrechnen sind, weil diese Aufwendungen auch der Ehegattin des Klägers zugute gekommen sind (bzw wären) und der Schaden auf den Kläger bloß verlagert wurde.
Gegen die Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens tritt der Berufungswerber zwar formal, jedoch nicht inhaltlich in seinen Ausführungen entgegen. Das Berufungsgericht hat somit eine Überprüfung, ob das Erstgericht die Zinsstaffel zu Recht abgewiesen hat oder nicht, nicht mehr vorzunehmen.
Insgesamt war daher der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Bemessungsgrundlage ist nur das Berufungsinteresse.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil bislang Rechtsprechung des Höchstgerichts zu den Ansprüchen im Falle einer Nichtbeförderung nach Art 4 EU-FluggastVO fehlt.