Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag Straßl und Mag Rak in der Rechtssache der klagenden Partei H***** L*****, vertreten durch Skribe Rechtsanwaelte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG, vertreten durch MMag Christoph-Mathias Krones, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 400,-- sA, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 08.05.2020, 23 C 1643/19v 12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 400,-- samt 4 % Zinsen seit 23.05.2019 zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 747,53 (hierin EUR 124,59 USt) bestimmten Prozesskosten zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 301,02 (hierin EUR 38,50 USt und EUR 70,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für folgende von der Beklagten durchzuführende Flugverbindung:
- OS 216 von Leipzig (LEJ) nach Wien (VIE) am 22.05.2019, 08:05 Uhr bis 09:25 Uhr;
- OS 831 von Wien (VIE) nach Larnaka (LCA) am 22.05.2019, 10:25 Uhr bis 14:30 Uhr.
Der Flug OS 216 startete in Leipzig verspätet um 09:16 Uhr und landete in Wien um 10:30 Uhr; der Kläger versäumte den Anschlussflug OS 831. Er wurde von der Beklagten auf den Flug OS 835 von Wien nach Larnaka am 22.05.2019 umgebucht und erreichte sein Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden am 23.05.2019 um 0:41 Uhr. Die Flugstrecke von Leipzig nach Larnaka beträgt nach der Großkreisberechnung mehr als 1.500 km, aber nicht mehr als 3.500 km.
Der Kläger begehrte den Zuspruch einer Ausgleichsleistungen gemäß Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 7 [Abs 1 lit b] der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-FluggastVO) von EUR 400,-- samt Zinsen. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich rechtzeitig zu der von der Beklagten angegebenen Zeit zum Check-In (Abfertigung) eingefunden bzw sich jedenfalls mehr als 45 Minuten vor dem planmäßigen Check-In (Abfertigung)/Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden habe. Infolge eines alleine von der Beklagten zu verantwortenden Umstands habe sich der Flug OS 216 verspätet. Es seien keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen. Es werde bestritten, dass schlechtes Wetter der Grund für die Flugunregelmäßigkeit gewesen sei. Die Beklagte habe schlichtweg kein Flugzeug pünktlich in Leipzig startbereit gehabt. Schon der Vorflug nach Leipzig sei erheblich verspätet gewesen. Es habe an diesem Tag keine extremen Wetterverhältnisse, wie etwa ein schweres Gewitter, Hurricanes, Tornados oder einen Vulkanausbruch gegeben. Laut den METAR-Daten habe an diesem Tag nur leichter Regen geherrscht, sodass es zu keinem außergewöhnlichen Umstand gekommen sein könne. Die Beklagte sei ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe auch nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung dieses Fluges getroffen. Trotz Verspätung des Fluges OS 216 wäre es ihr zumutbar gewesen, ihm noch Zutritt zur Maschine für den Flug OS 831 zu verschaffen, um ihm ein rechtzeitiges Erreichen seines Endziels zu ermöglichen. Das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht passiert.
Die Beklagte begehrte Klagsabweisung, bestritt und wandte zusammengefasst ein, dass die Verspätung des Fluges OS 216 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei. Es sei am Vormittag des 22.05.2019 immer wieder zu Einschränkungen durch die Flugsicherung auf Grund des Wetters in Wien gekommen. Am Vormittag habe in Wien Regen und eine extrem starke Bewölkung geherrscht. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass die Anflugintervalle am Flughafen Wien verlängert hätten werden müssen. Für den Flug OS 216 sei der Beklagten um 06:13 Uhr seitens der Flugsicherung ein Slot für 08:50 Uhr, und nach mehreren Slotverschiebungen um 08:47 Uhr ein Slot für 09:21 Uhr bekannt gegeben worden. Dieser habe mit einem Abflug um 09:16 Uhr genützt werden können. Die Verspätung ergebe sich aus den Fluginformationen, für den vorliegenden Flug OS 216 aus dem Delay-Code 84 wegen des Wetters in Wien. Auf die Maßnahmen der Flugsicherung bzw des Flughafens habe sie keinen Einfluss. Ein früherer Abflug des Fluges OS 216 in Leipzig wäre ihr nicht möglich gewesen bzw könne ein solches Sicherheitsrisiko weder von ihr noch von der Flugsicherung eingegangen werden. Es handle sich daher um außergewöhnliche Umstände. Im Rahmen einer solchen Slotverspätung könnten Flüge nicht abgefertigt werden. Alle in diesem Zeitraum geplanten Flüge würden sich nach hinten verschieben bzw müssten annulliert werden. Das Flugzeug, welches den Flug OS 216 hätte durchführen sollen, sei jedenfalls planmäßig für den Start in Leipzig zur Verfügung gestanden. Der Kläger sei sodann von ihr umgehend auf die nächstmögliche Flugverbindung OS 835 von Wien nach Larnaca umgebucht worden. Dabei habe es sich um die schnellste Möglichkeit gehandelt, den Kläger an sein Endziel zu befördern. Sie habe daher alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Die Reduzierung der Anflugrate habe auf jeden Fall schon in den frühen Morgenstunden bis zum Vormittag gegolten und sei schon während der Zeit der Slot-Verschiebungen ab 06:05 Uhr intakt gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil verhielt das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 400,-- samt Zinsen sowie zum Ersatz der Prozesskosten. Es traf die aus den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass die Verspätung des Fluges OS 216 auf einen von der Flugsicherung erteilten Slot zurückzuführen sei, der angesichts der zum geplanten Landezeitpunkt in Wien herrschenden Restriktionen, die aufgrund des schlechten Wetters in Form von starkem Regen verhängt hätten werden müssen, erteilt worden sei. Auf diese Maßnahmen habe die Beklagte keinen Einfluss und seien die Maßnahmen der Flugsicherung in Zusammenschau mit den vorherrschenden Wetterbedingungen daher außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung. Es sei jedoch auch der Anschlussflug des Klägers OS 831 verspätet gewesen, sodass das Boarding bis 10:50 Uhr möglich gewesen sei. Es wären dem Kläger daher rund 20 Minuten zur Verfügung gestanden, um seinen Anschlussflug OS 831 doch noch zu erreichen. Die getroffene Negativfeststellung zur Frage, inwiefern die Beklagte irgendwelche Maßnahmen ergriffen habe, die es dem Kläger ermöglicht hätten, seinen Anschlussflug doch noch zu erreichen, gehe zu Lasten der diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten. Diese habe kein Vorbringen erstatten, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, Unterstützungsmaßnahmen zu ergreifen und habe sich nur auf die Umbuchung berufen. Sie habe daher nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Ergebnis berechtigt.
[1] Zunächst wendet sich die Berufungswerberin gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass sie nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um den Kläger schnellstmöglich an sein Endziel zu befördern. Es sei unrichtig, davon auszugehen, dass die Mindestumsteigezeit von 25 Minuten am Flughafen Wien nach der Verspätung der Landung des Fluges OS 216 und der Verspätung des Starts des Fluges OS 831 nicht ausreichend gewesen wäre und die Beklagte einen Planungsfehler zu verantworten habe. Ursprünglich sei eine ausreichend lange Umsteigezeit – wären beide Flüge pünktlich durchgeführt worden – zur Verfügung gestanden. Eine Einplanung einer noch weitergehenden Zeitreserve für das Umsteigen wäre eine Überspannung der zumutbaren Maßnahmen. Eine andere zumutbare Maßnahme als die Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug OS 835 habe es nicht gegeben. Aufgrund der bereits erfolgten Abfertigung des Fluges OS 835 habe die Beklagte auch keinerlei Einflussmöglichkeit auf ein allfälliges Zuwarten dieses Fluges gehabt.
Abgesehen davon, dass sich dem angefochtenen Urteil der Vorwurf, die Beklagte habe keine ausreichende Zeitreserve eingeplant, nicht entnehmen lässt, kommt es im vorliegenden Fall darauf ebenso wenig an wie auf das Ergreifen sonstiger zumutbarer Maßnahmen; ja nicht einmal darauf, ob die Verspätung des Zubringerfluges OS 216 auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte.
[2] Die Berufungswerberin weist nämlich auch – zu Recht – darauf hin, dass der Kläger nicht konkret vorgebracht hat, weshalb ihm das Erreichen des Anschlussfluges nicht möglich gewesen sei (sodass von dessen subjektiven Verschulden auszugehen sei).
Kommt es zur Verspätung des Zubringerfluges, versäumt der Fluggast den Anschlussflug und erreicht sein Endziel erst mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden, ist zu prüfen, ob die Verspätung des Zubringerfluges ursächlich für die Versäumung des Anschlussfluges war: Dem beklagten Luftfahrtunternehmen steht der Anscheinsbeweis offen, der dadurch erbracht wird, dass die für die konkrete Flugverbindung vom Flughafen vorgegebene Mindestumsteigezeit (MCT) noch zur Verfügung stand. Dazu ist die tatsächliche Ankunftszeit des Zubringerfluges der tatsächlichen Abflugzeit des Anschlussfluges gegenüberzustellen. Wird die MCT zwischen den beiden Flügen eingehalten, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Umstand in der Sphäre des Fluggastes. Es ist dann Sache des Klägers, Umstände zu behaupten und nachzuweisen, warum im konkreten Fall die MCT (für ihn) nicht ausgereicht habe. Wird die MCT unterschritten, muss das Luftfahrtunternehmen darlegen und beweisen, dass der Fluggast in der konkreten Situation den Anschlussflug dennoch erreichen hätte können (RKO0000011).
Die MCT am Flughafen Wien beträgt im gegenständlichen Fall 25 Minuten. Die tatsächliche Ankunftszeit des Zubringerfluges OS 216 in Wien war 10:30 Uhr. Die tatsächliche Abflugzeit des Anschlussfluges OS 831 war 11:02 Uhr. Die MCT von 25 Minuten wurde somit eingehalten (und sogar um sieben Minuten überschritten). Der Beklagten ist daher der Anscheinsbeweis, dass dem Kläger für die konkrete Flugverbindung die vom Flughafen vorgegebene MCT noch zur Verfügung stand, gelungen.
In diesem Fall wäre es Sache des Klägers gewesen, Umstände zu behaupten und nachzuweisen, warum im konkreten Fall die MCT (für ihn) nicht ausgereicht habe, um den Anschlussflug zu erreichen.
Der Kläger brachte lediglich vor, dass „die Beklagte nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung dieses Fluges getroffen habe. Trotz Verspätung des Fluges OS 216 wäre es ihr zumutbar gewesen, ihm noch Zutritt zur Maschine für den Flug OS 831 zu verschaffen, um ihm ein rechtzeitiges Erreichen seines Endziels zu ermöglichen. Das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht passiert.“
Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, weshalb es dem Kläger – trotz Einhaltung der MCT – nicht möglich gewesen sei den Anschlussflug OS 831 zu erreichen. Der Kläger ist daher seiner Behauptungspflicht für die Kausalität der Verspätung des Zubringerfluges für das Verpassen des Anschlussfluges nicht nachgekommen.
Der Berufung der Beklagten war daher Folge zu geben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Damit war auch die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren neu zu fassen. Diese beruht dem Grunde nach auf § 41 ZPO; der Höhe nach auf dem Kostenverzeichnis der Beklagten, gegen das keine Einwendungen erhoben wurden und das keine offenkundigen Unrichtigkeiten aufweist.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.
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