22R14/20v – LG Korneuburg Entscheidung
Kopf
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter Mag Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag Rak und Mag Jarec LLM in der Rechtssache der klagenden Parteien [1] S***** M***** , [2] P***** M***** , vertreten durch Mag Stefan Lichtenegger LLM, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** , vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 550,-- sA , infolge Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 14.10.2019, 1 C 258/19f-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen je die Hälfte der mit EUR 193,06 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger buchten bei der Fa L***** eine Pauschalreise, die ua folgende Flüge umfasste:
– FR 122Y am 16.09.2018 von 05:45 Uhr ab Wien (VIE) bis 16.09.2018, 08:10 Uhr, an Palma de Mallorca (PMI);
– FR 123Y am 23.09.2018 von 22:25 Uhr ab PMI bis 24.09.2018, 00:55 Uhr, an VIE.
Die Flugstrecke PMI-VIE beträgt weniger als 1.500 km.
In der von der Fa L***** ausgestellten Reise-bestätigung wurde als ausführendes Flugunternehmen die Beklagte angeführt; die angegebenen Flugnummern beinhalten auch den IATA-Airline-Code der Beklagten (FR).
Tatsächlich wurde der von den Klägern in Anspruch genommene Hinflug VIE-PMI von der Laudamotion zur Flugnummer OE 122 durchgeführt, wobei der IATA-Code OE auch jener der Laudamotion ist. Der Rückflug PMI-VIE mit der Flugnummer OE 123 sollte ebenfalls von der Laudamotion durchgeführt werden, was für die Kläger [aus den Boardingpässen 1 *] klar ersichtlich war. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Klägern am 24.09.2018, 01:30 Uhr, mitgeteilt, dass der Flug OE 123 annulliert worden sei, ohne ihnen eine anderweitige Beförderung anzubieten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Flug PMI-VIE unter der Flugnummer FR 123Y geplant hatte. Das Streckennetz der Beklagten umfasst auch gar keine Flüge nach VIE.
Mit Aufforderungsschreiben vom 16.11.2018, das am 19.11.2018 mittels E-Mail versendet wurde, begehrte der Klagevertreter von der Beklagten die Zahlung des nunmehrigen Klagsbetrags. Die Beklagte reagierte darauf nicht. Die Fa LMX Touristik verwies die Kläger mit ihren Ansprüchen mit Schreiben vom 27.12.2018 auf die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen.
Die Kläger begehrten den Zuspruch einer Ausgleichsleistung gemäß Art 7 Abs 1 lit b ( offenbar gemeint: lit a iVm Art 5 Abs 1 lit c) der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-FluggastVO) von je EUR 250,-- samt Zinsen sowie den Ersatz „pauschaler Unkosten“ für Telefonate, E-Mails und Verpflegung von insgesamt EUR 50,--. Die Beklagte sei passiv klagslegitimiert, weil sie (die Kläger) einen Flug mit der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen gebucht hätten, was sich aus der Buchungsbestätigung ergebe. Im Zweifel sei jenes Unternehmen als ausführend anzusehen, das in den Buchungsunterlagen angegeben werde. Sämtliche Buchungs- und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Flug, und zwar auch die vorprozessuale Korrespondenz würden allein auf die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen verwiesen. Im Übrigen stehe eine enge unternehmerische Verbindung zwischen Laudamotion und der Beklagten, die sich ebenfalls aus den Unterlagen ergebe. Für den Fall der Verneinung der Passivlegitimation der Beklagten werde beantragt, dieser die Prozesskosten aufzuerlegen, weil sie erstmals im vorbereitenden Schriftsatz die mangelnde Passivlegitimation eingewendet habe.
Die Beklagte begehrte die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sie nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen und damit nicht passiv klagslegitimiert sei. Die Kläger seien auch schon beim Hinflug VIE-PMI von Laudamotion mit der Flugnummer OE 122 befördert worden. Auf den Boarding-Karten der Kläger sei zusätzlich der eindeutige Verweis auf Laudamotion ersichtlich gewesen. Bei der von den Klägern vorgelegten Bestätigung (Beilage ./A) handle es sich um keine Buchungsbestätigung der Beklagten, sondern um eine Reisebestätigung der Fa L*****. Auskünfte des Reisebüros seien der Beklagten aber nicht zurechenbar, weil sie mit diesem keine Vertragsbeziehung habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verhielt die Kläger zum Ersatz der Prozesskosten. Dazu traf es die aus den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ON 11 ersichtlichen unbekämpfbaren (§ 501 ZPO) Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt gemeinsam mit dem unstrittigen Sachverhalt oben wiedergegeben ist. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 3 Abs 5 der EU-FluggastVO diese Verordnung für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen gelte, die Beförderung für Fluggäste im Sinne der Abs 1 und 2 erbringen. Erfülle ein ausführendes Unternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast stehe, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so werde davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handle, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast stehe. Gemäß Art 2 lit b der VO sei „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffender Fluggast in einer Vertragsbeziehung stehe, einen Flug durchführe oder durchzuführen beabsichtige. Gemäß Erwägungsgrund 7 der VO sollte, damit diese Verordnung wirksam angewandt werde, die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtige, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt werde. Die Kläger hätten kein Vorbringen zur Beantragung der Slots erstattet. Sie hätten aber konkret vorbringen und beweisen müssen, dass die Beklagte tatsächlich passiv legitimiert sei. Sie hätten auch nicht vorgebracht, dass die Beklagte die operationelle Verantwortung für die Ausführung des Fluges FR 123Y getragen hätte, was jedoch Voraussetzung für das Vorliegen der Passivlegitimation sei. Die alleinige Berufung auf den IATA-Code in der Reisebestätigung des Reisebüros sei zu wenig. Die Tatsache, dass eine bestimmte Fluggesellschaft „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ gewesen sei, sei eine anspruchsbegründende Tatsache, für die der Fluggast als Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast trage. Indem die Beklagte auf das Aufforderungsschreiben der Kläger nicht reagiert habe, habe sie auch keinen Anlass für die irrtümliche Annahme der Kläger gegeben, dass sie ausführendes Luftfahrtunternehmen sei. Ein Kostenzuspruch an die Kläger komme nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich des Fehlens von Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
[1] Deren Behandlung sind folgende grundsätzliche Erwägungen voranzustellen: Bei Annullierung eines Fluges wird den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art 7 EU-FluggastVO eingeräumt (sofern keine Ausnahme gemäß Art 5 Abs 1 lit c Nr i bis iii vorliegt, oder sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht gemäß Art 5 Abs 3 befreien kann). Art 2 lit b der VO definiert das ausführende Luftfahrtunternehmen als „ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“. Es kommt nicht entscheidend darauf an, mit wem der Fluggast in einem Vertragsverhältnis steht, sondern wer die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, wer also das Betriebsunternehmen des Fluges ist. Entscheidend ist ausschließlich, welches Unternehmen den Flug betreibt, welches die Verantwortung für die Abwicklung des Fluges hat, indem es die Flugsteuerung übernimmt, für den Flug einen der ihm zugeteilten Slots nutzt und insbesondere die Flughafeneinrichtungen sowie das Boden- und Abfertigungspersonal am Flughafen beauftragt und damit am Flughafen unmittelbar die offiziellen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Fluges vorhält ( Hopperdietzel in BeckOK Fluggastrechte-VO 13 Art 2 Rz 7; AG Hamburg 12 C 23/16).
Maßgeblich ist dabei allein, wer ausführendes Luftfahrtunternehmen ist bzw (bei einem annullierten Flug) sein sollte , zumal die EU-FluggastVO keine Anscheinshaftung kennt. Eine solche scheidet auch schon deshalb aus, weil die Beklagte gar nicht Vertragspartnerin der Kläger war (LG Düsseldorf 22 S 234/12), und die Mitteilung über das ausführende Luftfahrtunternehmen vom Pauschalreiseveranstalter als Vertragspartner der Kläger stammte.
Nicht geteilt werden kann daher auch die auf Art 11 der EU-VO Nr 2111/2005 gestützte Rechtsansicht (ua in der von den Klägerin ins Treffen geführten Entscheidung des BGHS Wien zu 11 C 413/13k), die der Unterrichtung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gleichsam konstitutive Wirkung zuerkennt. Zwar hat der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Xa ZR 132/08 dieser Bestimmung insofern Bedeutung beigemessen, als bei Code-Sharing-Flügen nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführe, „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ iSd Art 2 lit b EU-FluggastVO sei, wofür die Verpflichtung zur Bekanntgabe des ausführenden Unternehmens ein Indiz sei. Auch dieser Entscheidung lässt sich aber nicht entnehmen, dass mit der Bekanntgabe das – mittels Wissenserklärung - genannte Luftfahrtunternehmen jedenfalls zum „ausführenden“ werde. Diese Ansicht hätte nämlich zur Folge, dass eine – unter Umständen bewusste – Fehlinformation für das tatsächlich durchführende Unternehmen exkulpierende Wirkung hätte, was wohl nicht ernsthaft vertreten werden kann (LG Korneuburg 22 R 40/16m).
[2] Dem nach der Erhebung des Einwands der mangelnden Passivlegitimation erstatteten Vorbringen der Kläger lässt sich nun (ebenso wie den Berufungsausführungen) nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob sie sich weiterhin (wie in der Klage) darauf stützen, dass die Beklagte tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen sei, oder lediglich auf einen – durch wen auch immer geschaffenen, im Sinne der obigen Ausführungen aber nicht ausreichenden – Rechtsschein. Da das Berufungsgericht angesichts der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung aber in jede Richtung hin zu überprüfen hat (RS0041820), ist auch auf die Frage, ob die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen des annullierten Fluges war, einzugehen.
[3] Von der oben zu [1] behandelten Rechtsfrage, welche Umstände ein Luftfahrtunternehmen zum „ausführenden“ machen, zu trennen ist die auf Tatsachenebene zu lösende Frage, ob dem klagenden Fluggast der Beweis, dass es sich bei dem belangten Luftfahrtunternehmen auch um das „ausführende“ handelt, gelungen ist. Wie schon das Erstgericht zutreffend dargestellt hat, handelt es sich dabei um eine für die Kläger günstige, weil anspruchsbegründende Tatsache, für die diese die volle Darlegungs- und Beweislast zu tragen haben (LG Düsseldorf 22 S 234/12). Im Zusammenhang mit Beweisfragen (aber auch nur mit diesen) kann der EU-VO Nr 2111/2005 jedoch sehr wohl Bedeutung zukommen. So hat der „Vertragspartner“ (des Fluggastes; gegebenenfalls der Reiseveranstalter [Art 2 lit c]) den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung (Art 11 Abs 1), allenfalls bei späterem Bekanntwerden (Art 11 Abs 2) oder aus Anlass des Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens (Art 11 Abs 3) zu unterrichten. Diese Mitteilung stellt zunächst ein Indiz dafür dar, dass es sich bei dem angegebenen Luftfahrtunternehmen auch tatsächlich um das ausführende gehandelt hat.
Gleichwohl muss es jeder Partei frei stehen, dieses Indiz durch entsprechende Prozessbehauptungen und Beweise zu entkräften. Nichts anderes ergibt sich aus der von den Berufungswerbern zitierten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (22 S 234/12).
Während die Kläger kein konkretes Vorbringen erstatteten, das die durch die Auskunft des Reiseveranstalters iSd Art 11 der EU-VO Nr 2111/2005 geschaffene Indizienlage stützen könnte, hat die Beklagte dargelegt und anhand der Boarding-Karten (Beilagen ./E und ./F), die nicht nur Laudamotion als ausführendes Luftfahrtunternehmen sondern auch deren IATA-Airline-Code „OE“ ausweisen, diese Indizienlage hinreichend entkräftet. Auch nach der von den Berufungswerbern zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim (3 C 5696/13), das vom erkennenden Berufungsgericht nicht in all seinen Facetten geteilt wird, kommt es bei der Frage, welches Unternehmen als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der EU-FluggastVO anzusehen sei, maßgeblich auf den Auftritt vor Ort nach außen gegenüber dem Kunden an. Dies wäre aber die die mit ihrem IATA-Airline-Code versehenen Boarding-Karten ausstellende Laudamotion gewesen.
Ob damit der Beklagten der volle Beweis, dass Laudamotion tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen (iSd unter [1] angeführten Grundsätze) war, gelungen ist, kann dahingestellt bleiben; der Beweis war angesichts der die Kläger treffende Beweislast aber auch nicht erforderlich. Auch die Nicht-Feststellbarkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens ( non liquet ) ginge somit zu Lasten der Kläger.
[4] Sofern sich die Berufungswerber (zumindest hauptsächlich) auf einen Rechtsschein stützen, der einerseits durch die unterlassene (!) Reaktion der Beklagten auf ein Aufforderungsschreiben, andererseits durch die Auskunft des Pauschalreiseveranstalters, dass die Ansprüche gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen zu richten seien 2 *, geschaffen worden sei, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach eine Anscheinshaftung nicht in Betracht kommt. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, können unrichtige Auskünfte aber Schadenersatzansprüche nach sich ziehen (so auch Hopperdietzel in BeckOK Fluggastrechte-VO 13 Art 2 Rz 23 mit Verweis auf LG Düsseldorf 22 S 234/12).
[5] Abschließend sei angemerkt, dass Art 3 Abs 5 EU-FluggastVO, auf den das Erstgerichts ausdrücklich Bezug genommen hat, hier nicht einschlägig ist. Diese Bestimmung greift nur dann ein, wenn der faktische Beförderer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (zB nach Art 7) erfüllt; erst dann handelt die Fluggesellschaft für und gegen den Reiseveranstalter. Die Vorschrift soll aber nicht zu einer Erweiterung des aus dem Sekundärrechtsakt verpflichteten Personenkreis führen ( Staudinger in Staudinger/Keiler, FluggastrechteVO Art 3 Rz 24).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Berufungsgegnerin steht allerdings nur der einfache Einheitssatz zu (§ 23 Abs 10 RATG).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.