Widrige Wetterbedingungen stellen nur dann einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO dar, wenn sie aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen.
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