RKO0000030 – LG Korneuburg Rechtssatz
Allein der Umstand, dass der Fluggast den Flugpreis im Voraus mittels Kreditkarte gezahlt hat, macht diese Kreditkarte nicht zu einem „vom Gläubiger bekannt gegebenen Bankkonto“ iSd § 907a ABGB, sodass eine - ohne gesonderte (allenfalls schlüssige) Vereinbarung - auf diese Kreditkarte vorgenommene Zahlung nach Art 8 Abs 1 lit a erster Spiegelstrich EU-FluggastVO nicht schuldbefreiend ist.