RKO0000022 – LG Korneuburg Rechtssatz
Führt eine Flugverspätung dazu, dass ein Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung gehindert ist, ist der Arbeitgeber nach § 1154b Abs 5 ABGB und vergleichbaren Normen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Es handelt sich um einen Fall der Schadensverlagerung. Nur der Arbeitgeber kann den frustrierten Aufwand gegenüber dem Luftfahrtunternehmen gelten machen.