RKO0000009 – LG Korneuburg Rechtssatz
Die EU-FluggastVO kennt keine Anscheinshaftung. Die Frage, welches Luftfahrtunternehmen als "ausführendes" iSd Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 2 lit b EU-FluggastVO den Ausgleichsanspruch gemäß Art 7 schuldet, ist daher auf der Tatsachenebene zu lösen.