RKO0000004 – LG Korneuburg Rechtssatz
Für die Auskunftspflicht der Bank muss das Konto eines Betroffenen ausreichend individualisiert sein und in seinem Besitz stehen. Ohne ausreichend bewiesene Kundeneigenschaft des Betroffenen im Hinblick auf bestimmte Sparbücher besteht auch keine Möglichkeit, diese Sparbücher zu sperren, zumal auch nicht feststeht, ob ein Betroffener über diese Spareinlagen verfügungsberechtigt ist.
Unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Abs 2 Z 4 BWG kann das Pflegschaftsgericht sehr wohl Auskunft darüber verlangen, zu welchem Zeitpunkt, zu welchen Kontonummern und mit welchem Einlagestand ein Betroffener seinerzeit Sparbücher angelegt hat bzw. auf ihn identifiziert wurden. Diese Auskünfte ermöglichen die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens im Sinne des Kraftloserklärungsgesetzes 1951.