JudikaturLG Korneuburg

RKO0000003 – LG Korneuburg Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 2012

Gerade die amtswegige Anordnung einer bestimmten Besuchsbegleitung lässt es nur recht und billig erscheinen, auch die dafür auflaufenden Kosten ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gemeinsam mit der Anordnung zu regeln. Ähnlich wie ein auch allein im Interesse eines minderjährigen Kindes beigegebener Kollisionskurator fungiert auch eine Besuchsbegleitung. Nach der Vorgabe des OGH (9 Ob 55/11w) ist zur Festigung der nunmehr neu geschaffenen Möglichkeit einer von Amts wegen anzuordnenden Besuchsbegleitung, die nicht schon an den Kosten scheitern soll, § 78 Abs 3 AußStrG heran. Da Eltern bis zuletzt in Lebensgemeinschaft gelebt haben und es bis dahin keine Probleme zwischen Vater und King gegeben hat, hat auch die Mutter ein kausales Verhalten für die nunmehr erforderliche Kontaktanbahnung im Rahmen der Besuchsbegleitung nach § 111 AußStrG zu vertreten sodass es der Billigkeit entspricht, dass die Kosten beide Elternteile je zur Hälfte zu tragen haben.

Rückverweise