JudikaturLG Korneuburg

RKO0000002 – LG Korneuburg Rechtssatz

Rechtssatz
28. Dezember 2011

Kosten eines Verfahrens nach § 215 ABGB sind nur bei einer völlig unberechtigten Maßnahme, die von den Eltern nicht zu verantworten wäre, als vom JWT veranlasst anzusehen. Grundsätzlich kommt der JWT im Verfahren nach § 215 ABGB keinen eigenen Interessen, sondern nur einem gesetzlichen Auftrag zum Schutz gefährdeter Kinder nach, ein solches Verfahren wird zumeist durch das Verhalten der Eltern bzw. eines Elternteiles ausgelöst und damit auch im Sinne des GEG veranlasst. Die Eltern bzw ein Elternteil sind daher dem Grunde nach zur Gänze nach für diese Verfahrenskosten ersatzpflichtig.

Genießen sie Verfahrenshilfe, werden ihnen diese Kosten bloß vorläufig vom Bund gestundet. Eine Ersatzpflicht des JWT, der gemäß § 32f JWG für die Kosten der Maßnahme der öffentlichen Jugendwohlfahrt unbeschadet der Kostenersatzpflicht der Minderjährigen und ihrer Unterhaltspflichtigen zunächst selbst aufzukommen hat, würde die Allgemeinheit endgültig ungerechtfertigt – wenn auch nur mit einem Anteil der Kosten - belasten, während diese Kosten im Rahmen der Verfahrenshilfe unter Umständen bei Besserung der Lebensverhältnisse hereingebracht werden können.

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