RKO0000001 – LG Korneuburg Rechtssatz
Wäre durch den Entschädigungsanspruch des Sachwalters die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet (§ 276 Abs 4 ABGB), weil – im konkreten Einzelfall – ein „Schonvermögen“ von Euro 2.000,-- aufrechtzuerhalten ist, so bedeutet dies aber nicht, dass ein Entschädigungsanspruch des Sachwalters dem Grunde nach nicht entsteht. Die Aufrechterhaltung eines Schonvermögens verhindert lediglich die Liquidierung aus dem Vermögen des Pflegebefohlenen zum jetzigen Zeitpunkt.