JudikaturLG Klagenfurt

1R203/12s – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2016

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter

Dr. Mikulan (Vorsitz), HR Dr. Oberheinrich und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der klagenden Partei ***** , Geschäftsführer *****, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt a. WS, gegen die beklagten Parteien 1.) ***** , Pensionistin, und 2.) ***** , Pensionist, beide *****, und vertreten durch Mag. Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt a. WS, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert: EUR 6.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. Mai 2012, 13 C 110/12m 14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Klage, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand als Eigentümerpartner schuldig, die unmittelbar vor der Eingangstüre zu ihrer Wohnung ***** im Haus ***** verlegten Teppichläufer von ca. 2,5 m x ca. 1 m und die dort aufgestellten Blumentröge (ca. 30 cm x 30 cm  x 80 cm) binnen 14 Tagen zu entfernen und in Hinkunft jegliche ausschließliche Nutzung der allgemeinen Teile (z. B. des Stiegenhauses) des Hauses ***** zu unterlassen, abgewiesen wird.

Die Klägerin hat den Beklagten zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 1.849,54 (davon EUR 304,92 Umsatzsteuer, EUR 20,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten erster Instanz und die mit EUR 1.463,13 (davon EUR 148,89 Umsatzsteuer, EUR 569,80 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO).

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin errichtete seinerzeit als Bauträgerin die Wohnungseigentumsanlage *****, bestehend aus den Häusern ***** und *****. Die Beklagten sind unter anderem zu je ***** Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft; mit diesen Anteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung ***** untrennbar verbunden. Die Klägerin und nunmehrige Hausverwalterin ist ebenfalls noch Miteigentümerin der Liegenschaft; mit ihren Anteilen ist Wohnungseigentum an mehreren Keller- und Garagenplätzen untrennbar verbunden.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Beseitigung der von diesen im Stiegenhaus vor deren Wohnung ***** aufgestellten Fahrnisse (Schmutzfänger, zwei Blumentröge) und die Unterlassung jeder ausschließlichen Nutzung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Beklagten würden sich ein alleiniges Gebrauchsrecht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft anmaßen. Diese Gangnutzung gefährde nicht nur die Sicherheit, sondern ziehe einen erhöhten Reinigungsaufwand nach sich.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und wandten ein, die Klägerin habe den Beklagten beim Kauf der Eigentumswohnung mehrfach zugesichert, sie könnten den Gangbereich vor ihrer Wohnung im Einvernehmen mit den Bewohnern nach Belieben nutzen und gestalten. Im Übrigen handle es sich um eine bagatellhafte Umgestaltung von allgemeinen Teilen, die keine Beeinträchtigung schützenswerter Interessen anderer Wohnungseigentümer nach sich ziehe.

Die Erstrichterin gab mit dem angefochtenen Urteil der Klage statt. Sie traf die, auf den Seiten 3 7 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf welche verwiesen werden kann und nachstehende hervorgehoben werden:

„Die Wohnung der Beklagten befindet sich im obersten Stock des Hauses *****. Daneben liegt die Wohnung *****. Die Beklagten haben vor ihrer Wohnungseingangstür einen handelsüblichen, rutschfesten und feuersicheren Schmutzfangteppich *****aufgelegt. Weiters haben sie links und rechts ihrer Wohnungseingangstür jeweils einen Blumentrog in der Höhe von ***** und einer Breite von ***** aufgestellt. Die stabilen Tröge sind mit Kieselsteinen gefüllt und mit unechtem Buchsbaum dekoriert. Über den Schmutzfangteppich haben sie eine Gummimatte im Ausmaß von ***** aufgelegt. Vor der Eingangstüre der Wohnung ***** liegt ein kleinerer Fußabstreifer. Durch die zwei aufgestellten Tröge werden weder Fluchtwege noch der Zugang zu Feuerlöschern oder anderen Sicherheitsvorkehrungen behindert. Im Bereich des durch die Beklagten aufgelegten Teppichs besteht eine andere Trittfestigkeit als am Gangboden. Es verbleiben jeweils Durchgangsbreiten von über 1,5 m.

Die meisten Wohnungseigentümer im Haus ***** haben vor ihren Wohnungseingangstüren Fußabstreifer aufgelegt. Blumenstöcke befinden sich in den Stiegenhäusern der anderen Häuser in nahezu jedem Stockwerk. Im Haus ***** hat ein Wohnungseigentümer vor seiner Wohnungseingangstür einen Bananenbaum und einen Schirmständer aufgestellt sowie einen Spiegel und mehrere Lichtbilder aufgehängt.“

Rechtlich vertrat die Erstrichterin die Auffassung, dass das Aufstellen der Blumentröge und Auflegen des Teppichs keine bloß bagatellhafte Umgestaltung darstelle. Neben der Inanspruchnahme einer nicht bloß geringfügigen Fläche (2 m²) sei auch mit einem Mehraufwand an Putzkosten zu rechnen. Auch der Fluchtweg könnte bei einem Umfallen der Tröge behindert werden. Die Beklagten hätten daher die Zustimmung aller Miteigentümer bzw. die Entscheidung des Außerstreitrichters einholen müssen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt in der erstatteten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auf die Beweisrüge ist in diesem Zusammenhang nicht näher einzugehen - auch eine Berichtigung der zu II. b) als aktenwidrig gerügten Feststellung erübrigt sich, weil diese Feststellung, wie auch die Klägerin zugesteht, nicht dahin zu verstehen ist, dass die Durchgangsbreite im Bereich der Wohnungseingangstüre der Beklagten lediglich 84 cm beträgt, sondern sich offensichtlich auf die Breite des Teppichs außerhalb der Eingangstüre bezieht -, weil bereits die Behandlung der Rechtsrüge zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung führt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch ein Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) die Negatorienklage (§ 523 ABGB) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) zur Abwehr eigenmächtiger Eingriffe in das gemeinsame Eigentum erheben kann (RIS-Justiz RS0012137; RS0012112 [T1]). Dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die Beklagten sehen aber in dem Auflegen von Schmutzfängern und dem Aufstellen von Blumentrögen bzw. Blumentöpfen vor der Wohnungseingangstür keine Änderung im Sinne des § 16 Abs 2 WEG; die Klägerin habe im Rahmen des Verkaufs der Wohnung ihr Einverständnis abgegeben. Selbst für eine von einem Wohnungseigentümer vorgenommene Änderung gelte aber ohnehin, dass sie nur dann abgewehrt werden könne, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer kollidiere. Derartige Interessen habe die Klägerin, die noch Mit- und Wohnungseigentümerin mehrerer Kellerabteile und Garagenplätze ist, nicht behaupten können noch seien solche denkbar. Die Klägerin führe vielmehr in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin bzw. in ihrem Selbstverständnis als vormalige Alleineigentümerin der Liegenschaft einen "Stellvertreterprozess".

§ 16 Abs 2 WEG regelt die Zulässigkeit von Änderungen des Wohnungseigentumsobjekts. Eine solche Änderung kann (unter anderem) dann vorliegen, wenn für ein Wohnungseigentumsobjekt allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden (vgl. § 16 Abs 2 Z 2 WEG). Dies kann etwa bei einer Änderung der Fassade (vgl. 5 Ob 95/93 = MietSlg 45.542), der Anbringung von Geschäftsschildern (5 Ob 126/92 = MietSlg 44.622) und bei der Inanspruchnahme von tragenden (vgl. 5 Ob 90/98s = wobl 1999/37 [Call] = NZ 1999, 338 = MietSlg 50.575 = immolex 1998/190) oder trennenden Wänden (5 Ob 297/98g = MietSlg 51.520) der Fall sein. § 16 WEG regelt in diesem Zusammenhang nur, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die verweigerte Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer zu ersetzen hat. Es regelt nicht, ab welcher Intensität der Änderung ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht der übrigen Wohnungseigentümer vorliegt und daher deren Zustimmung einzuholen ist. Nach Judikatur und Lehre sind bagatellhafte Umgestaltungen nicht zustimmungspflichtig (vgl. RIS-Justiz RS0109247). Diese liegen vor, wenn Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen der übrigen Wohnungseigentümer nicht denkbar sind. Beispiele sind das Anbringen einer Terrassenverfliesung eines nur aus einem Betonestrich bestehenden Terrassenbodens (vgl. 5 Ob 92/85), die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform des im Wohnungseigentumsobjekt geführten Unternehmens, wenn keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern getroffen wurde und dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen nicht überschritten werden (5 Ob 402/97x), die Veränderung oder Entfernung einer nicht tragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält (5 Ob 90/98s), das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden und dergleichen innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes (5 Ob 50/02t), der Anschluss eines Ofens an einen vorhandenen Kamin (5 Ob 140/04f) oder die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen nicht überschritten werden (5 Ob 227/04z). Andererseits hat der Oberste Gerichtshof aber schon die Nutzung eines gemeinschaftlichen Gangs durch das Aufstellen einer (Patientenwarte-) Bank (5 Ob 659/79), die Nutzung eines Hausflurs als Wartebereich für ein Konsulat (5 Ob 153/00m), die Bepflanzung einer Grünanlage, dass dadurch andere Mit- und Wohnungseigentümer von der Nutzung derselben völlig ausgesperrt wurden (5 Ob 1049/93) und die Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von mindestens 50 Paar Schuhen (5 Ob 25/08z) als Eingriff in das Miteigentum der übrigen Wohnungseigentümer und als wichtige Veränderungen des allgemeinen Liegenschaftsteils gewertet. Letztere, die Genehmigungspflicht bejahenden, Judikate verbindet, dass die Umgestaltung bzw. Änderung weitreichende Folgen für die übrigen Wohnungs- und Miteigentümer nach sich zog. So führte das Aufstellen der Patientenwartebank dazu, dass der Gangbereich zum Wartebereich für eine Ordination umfunktioniert wurde. Durch die Nutzung eines Hausflurs als Wartebereich für ein Konsulat wurden die übrigen Hausbewohner durch Lärm und Polizeieinsätze beeinträchtigt. Im Verfahren 5 Ob 25/08z verneinte der Oberste Gerichtshof die Bagatellhaftigkeit des Eingriffs durch Nutzung des Gangbereiches als Schuhgarderobe wegen der damit verbundenen unüblichen Lärmentwicklung. Die genannten Judikate machen deutlich, dass die ihnen zugrunde liegenden Eingriffe jedenfalls deutlich schwerer wogen als das gegenständliche Auflegen eines Schmutzfängers und das Aufstellen von Blumentöpfen, was, wie das Erstgericht festgestellt hat, in den Stiegenhäusern der übrigen Wohnhäuser der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage durchaus üblich ist. Es mag schon sein, dass sich durch das Auflegen von Schmutzfängern und Aufstellen von Blumentöpfen der Reinigungsaufwand erhöht, es ist für das Berufungsgericht aber nicht erkennbar, inwieweit  der Reinigungsaufwand bei den hier zu beurteilenden Schmutzfängern und Blumentrögen ein anderer ist, als bei den offensichtlich geduldeten - Schmutzfängern und Blumentöpfen anderer Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage. Ob der Schmutzfänger 40 x 60 cm groß oder, wie hier, ***** ist, kann – auch hinsichtlich dessen Manipulierbarkeit - keinen wesentlichen Unterschied machen. Dass durch die Teppiche und das Aufstellen der Blumentröge weder Fluchtwege noch der Zugang zu Feuerlöschern oder anderen Sicherheitsvorkehrungen behindert wird, steht ohnehin fest. Selbst die Möglichkeit, dass die an sich stabilen Blumentröge tatsächlich einmal umfallen könnten, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal sie in einem solchen Fall nicht dort verbleiben und somit auch zu keiner dauernden Beeinträchtigung führen können. Es liegt nach Ansicht der Berufungssenates daher keine Verfügung bzw. Änderung im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 WEG vor. Im Übrigen kann, wie bereits die Berufungswerber zutreffend ausführen, es nicht Aufgabe des Streit- bzw. Außerstreitrichters sein, in sämtlichen Wohnungseigentumsanlagen entscheiden zu müssen, wie groß ein Schmutzfänger sein darf und welche Blumentöpfe aufgestellt werden dürfen. Hierbei handelt es sich vielmehr um Nutzungen von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die im Interesse eines reibungslosen Zusammenlebens der Hausbewohner durch eine Hausordnung im Rahmen der Verwaltung der Liegenschaft geregelt werden können und sollen.

Der Berufung war somit schon aus diesen Erwägungen Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gründet sich auf die § 41 ZPO, im Berufungsverfahren iVm § 50 ZPO.

Ausgehend von der Bewertung der Klage durch die Klägerin war auszusprechen, dass hier der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt zwar EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigt.

Fragen von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung stellten sich mit dieser Entscheidung nicht, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 1

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