3R181/11v – LG Klagenfurt Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richterin HR Dr. Brigitte Melchart (Vorsitz) und die Richter Dr. Hubert Müller und Dr. Gerard Kanduth in der Rechtssache der klagenden Partei ***** , Pensionist, *****, nunmehr vertreten durch Mag. Mario Hopf, Rechtsanwalt in 9500 Villach, gegen die beklagten Parteien 1.) ***** , Hausfrau, 2.) ***** , Ingenieur, beide *****, vertreten durch Dr. Peter Borowan und Partner, Rechtsanwälte in 9800 Spittal/Drau, wegen Entfernung (Streitwert € 3.000,--), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 7. 9. 2011, 3 C 700/10a-15, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen vierzehn Tagen die mit € 598,32 (darin Umsatzsteuer € 99,72) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt nicht € 5.000,--.
Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der gegenständlichen Klage begehrte der Kläger, die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verpflichten, „die Steine aus der ihr Grundstück 54/4 Grundbuch ***** zur Straße hin begrenzenden Steinschlichtung, die über die Grundstücksgrenze auf das angrenzende Grundstück 54/3 Grundbuch ***** des Klägers ragen, soweit sie über die Grundstücksgrenze ragen,“ zu entfernen. Er bewertete sein Begehren mit € 3.000,--.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und beantragten Abweisung des Klagebegehrens.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht setzt das Vorbringen der Parteien, die vom Erstgericht auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen und die übrigen Gründe der Klagsabweisung als bekannt voraus, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen ein Hinweis darauf genügt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit welcher er in erster Linie Abänderung in eine Klagsstattgebung und hilfsweise Aufhebung begehrt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die davon betroffenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb grundsätzlich auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wird noch folgende Begründung beigefügt:
Zur Verfahrensrüge:
Rechtliche Beurteilung
Es ist ausgeschlossen, Beweisaufnahmen zu beantragen, um erst auf Grund der dadurch erzielten Ergebnisse die rechtlich erheblichen Tatsachen vorbringen zu können (vgl. RIS-Justiz RS0039881). Von einem unzulässigen Erkundungs- bzw. Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden (vgl. RIS-Justiz RS0039973).
Der Berufungswerber moniert im vorliegenden Fall, dass das Erstgericht entgegen seinem Antrag vom 17. 6. 2011, ON 11, keinen Sachverständigen aus dem Mauerbaufach zum Beweis dafür, dass die Steinschlichtung der Beklagten im strittigen Grenzbereich erst seit Wiederrichtung der vorher umgefallenen Mauer in den Jahren 1999/2000 über die Grundstückgrenze rage, beigezogen habe. Bei Aufnahme dieses Beweises wäre das Erstgericht „zu günstigeren Feststellungen“ (?) gelangt und hätte die Frage, ob die Steinschlichtung in sein Grundstück rage, durch einen Bausachverständigen eindeutig festgestellt werden können.
Weder in erster noch in zweiter Instanz hat der Kläger konkret dargelegt, wo die Grenze zwischen den Grundstücken verläuft und in welchem Ausmaß eine Überbauung vor bzw. nach Wiederrichtung der Steinschlichtung gegeben war bzw. ist. Er hat sich hierbei nur auf das Vorhandensein eines derzeit verdeckten Grenzsteines berufen.
Das Klagebegehren war daher von vorneherein nicht bestimmt genug und wurde mit der angestrebten Beiziehung eines Bausachverständigen demnach ein im Zivilverfahren unzulässiger Erkundungsbeweis beantragt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Zur Beweisrüge:
Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch schlüssig und überzeugend dargelegt, wie es zu der nun bekämpften Feststellung, dass die (maximale) Überbauung in das Grundstück des Klägers schon im Jahr 1952 erfolgte, gelangt ist. Nach den unbedenklichen Aussagen des Zweit-beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11. 5. 2011 (vgl. Protokoll ON 9, Seite 8) befanden sich die Steine vor der Sanierung der Mauer im Jahr 2000 noch weiter nördlich in Richtung des Grundstücks des Klägers und hat er sie anlässlich der Sanierung herausgezogen.
Dem kann der Berufungswerber nichts Substantielles entgegensetzen. Insoweit er nun behauptet, die Beklagten hätten zur Ausführung der Steinmauer keine befugte Fachfirma zugezogen sondern sie in Eigenregie errichtet, verstößt er gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot und sind diese Ausführungen auch deshalb unbeachtlich.
Dass eine Überbauung vorliegt, hat das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Ortsaugenscheins (vgl. ON 9, Seite 1), die Lichtbilder, Beilagen ./3 und ./4 und die Aussagen des Zeugen DI Horst Klampferer in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. 7. 2011 (vgl. Protokoll ON 13, Seite 2 ff) ohnehin festgestellt.
Es geht also auch die Tatsachen- und Beweisrüge ins Leere.
Zur Rechtsrüge:
Der Berufungswerber geht bei der Bestreitung des Ablaufs der Ersitzungszeit von 30 Jahren nicht vom festgestellten Sachverhalt, dass die Steine nicht erst seit 2000, sondern schon seit 1952 in sein Grundstück ragen, aus.
Daher ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und nicht weiter zu behandeln.
Aus diesen Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Das Berufungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der vom Kläger selbst (§ 56 Abs 2 JN) vorgenommenen Bewertung seines Begehrens mit € 3.000,-- abzugehen. Es war daher gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes € 5.000,-- nicht übersteigt.
Demnach ist auch die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 3