JudikaturLG Klagenfurt

1R327/11z – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch Dr. Arnulf Kracker-Semler, Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die verpflichtete Partei ***** , geb. am *****, wegen EUR 11.210,00 s. A., über den Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Klagenfurt (SR 2257/11) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 27. Oktober 2011, 17 E 26/11h 12, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss vom 28. März 2011 (ON 5) bewilligte der Erstrichter der Betreibenden zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 11.210,00 s. A. und weiterer Kosten antragsgemäß die Zwangsversteigerung der im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 24 GB 75308 Köstenberg. Zu Punkt 2.) hielt der Erstrichter fest, dass zufolge aufrechter Verfahrenshilfe aus dem Titelverfahren die Auferlegung eines Kostenvorschusses für die Schätzung, mit der in rund einem Monat zu rechnen sein werde und die die Schuld des Verpflichteten um voraussichtlich EUR 3.000,00 bis EUR 4.000,00 erhöhen werde, entfällt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat der Erstrichter die Gebühren des Sachverständigen DI Gerhard Forstner für die Schätzung der Liegenschaft antragsgemäß mit EUR 3.653,00 bestimmt und die Auszahlung dieses Betrages aus Amtsgeldern angeordnet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Landesgericht Klagenfurt mit dem Antrag, die Gebühren des Sachverständigen wegen Verletzung der Warnpflicht mit lediglich EUR 2.000,00 zu bestimmen.

Rekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 25 Abs 1 a GebAG idF BGBl I 2007/111 normiert eine Warnpflicht des Sachverständigen. Danach hat der Sachverständige das Gericht oder die Staatsanwaltschaft rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn zu erwarten ist oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstellt, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen, den Wert des Streitgegenstandes oder EUR 2.000,00, im Verfahren vor dem Landesgericht oder im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber EUR 4.000,00 übersteigt, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der Sachverständige den Hinweis, entfällt insoweit der Gebührenanspruch. Unaufschiebbare Tätigkeiten können aber auch vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.

Die Bestimmung ist durch das BRÄG 2008, BGBl I 2007/111 eingeführt worden. Zweck dieser Novelle des GebAG war es vor allem, Änderungen im Bereich des strafrechtlichen Vorverfahrens Rechnung zu tragen (303 BlgNR 23. GP 1 und 9). Nach den Materialien verfolgt die Neuregelung der Warnpflicht den Zweck, dass sich Gericht und Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens und dem Sinn des Gutachtensaufwands machen können, um gegebenenfalls den Gutachtensauftrag präziser zu fassen und frustrierte Aufwendungen im Beweisverfahren zu vermeiden (303 BlgNR 23. GP 47).

Im vorliegenden Exekutionsverfahren wurde wegen aufrechter Verfahrenshilfe kein Kostenvorschuss auferlegt;  der Erstrichter hat aber bereits bei Bewilligung der Zwangsversteigerung zum Ausdruck gebracht, dass er mit Sachverständigenkosten in der Höhe zwischen  EUR 3.000,00 und EUR 4.000,00 rechnet. Er hat damit den Sachverständigen in diesem Umfang von seiner Warnpflicht befreit.

Weil die Gebühren insgesamt den Betrag von EUR 4.000,00 nicht übersteigen, liegt hier keine zu sanktionierende Verletzung der Warnpflicht durch den Sachverständigen vor.

Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 1

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