7Bl65/08i – LG Klagenfurt Entscheidung
Kopf
7 Bl 65/08i
Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 13.5.2008, 5 U 102/06d-61, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die dem Privatbeteiligten zu ersetzenden Kosten mit € 2.229,69 (darin enthalten € 371,61 Umsatzsteuer) bestimmt.
Gemäß § 390 a Abs 1 StPO hat der Verurteilte dem Privatbeteiligten auch die mit € 124,23 (darin enthalten € 20,71 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Text
Begründung:
Nach der rechtskräftigen Verurteilung des ***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à € 10,--, zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von €
25,-- an Günther Kreuzer sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens (§ 389 Abs 1 StPO) bestimmte das Bezirksgericht Spittal/Drau mit Beschluss vom 13.5.2008 (ON 61) mangels Einigung der Parteien konform dem Begehren des Privatbeteiligten (ON 58) die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten mit € 2.356,03 (darin enthalten € 392,67 Umsatzsteuer).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 62), die teilweise berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 393 Abs 4 StPO hat der Verurteilte, dem der Prozesskostenersatz aufgetragen wurde, auch die Kosten der Vertretung eines Privatbeteiligten zu ersetzen. Im offiziosen Strafverfahren ist für die Entlohnung von Leistungen eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsanwaltes, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, der Rechtsanwaltstarif (RATG) heranzuziehen. Dieser regelt in der Tarifpost 4, Abschnitt 2, den Entlohnungsanspruch des Anwalts für die Vertretung eines Privatbeteiligten in einem Verfahren wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, derart, dass ihm die Hälfte des nach Abschnitt I Z 1 lit a und Z 3 bis 6 dieser Tarifpost zu ermittelnden, auf einem Vielfachen oder einem Bruchteil des Basisbetrages von € 123,10 abgestuften Honorars zusteht.
Von dieser Rechtslage ausgehend kommt dem Einwand des Angeklagten, dem Privatbeteiligten stünden deshalb keine Kosten für die anwaltlichen Vertretung zu, weil diese in keinem wie immer gearteten Verhältnis zu dem im Urteil zugesprochenen Betrag von lediglich €
25,-- stünden, keine Berechtigung zu, weil unabhängig vom ersiegten Betrag der Verurteilte im Falle des Schuldspruchs dem Privatbeteiligten alle Kosten der notwendigen Vertretungshandlungen eines Privatbeteiligtenvertreters zu ersetzen hat (Mayerhofer StPO5 § 395 E 25a).
Nachdem die vom Privatbeteiligtenvertreter gesetzten Vertretungshandlungen bei der vorliegenden, keinesfalls als einfach zu beurteilenden Beweislage jedenfalls notwendig waren und sich die begehrte Entlohnung mit Ausnahme der Leistung vom 11.4.2008 auch exakt am RATG orientiert, hat das Erstgericht rechtlich mängelfrei dem Privatbeteiligten für seine Leistungen vom 24.3.2006 bis einschließlich 28.2.2008 die Kosten in der begehrten Höhe zugesprochen. Lediglich die für den Schriftsatz vom 11.4.2008 (richtig 17.4.2008) verzeichneten Entgelte stehen mit dem Rechtsanwaltstarifgesetz nicht im Einklang, weil im Strafverfahren Kostenbestimmungsanträge nicht nach der Tarifpost 2, sondern ausschließlich nach der Tarifpost 1 zu entlohnen sind. Demnach ist der Kostenbestimmungsantrag nur mit einem Betrag von € 11,90 zuzüglich des 60-%igen Einheitssatzes von € 7,14 zu honorieren. Dem auf § 390 a Abs 1 StPO gestützten Zuspruch der vom Privatbeteiligten für seine Äußerung zur Beschwerde begehrten Kosten ist vorauszuschicken, dass die Strafprozessordnung seit dem 1.1.2008 auch bei Kostenbeschwerden ein zweiseitiges Beschwerdeverfahren (§ 89 Abs 5) vorsieht, bei dem das Rechtsmittelgericht vor seiner Entscheidung dem Gegner eine Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen hat (Pilnacek/ Pleischl, Das neue Vorverfahren, Rz 357).
Trotz der Änderung des Beschwerdeverfahrensrechtes sieht das Rechtsanwaltstarifgesetz in der Tarifpost 4 Abschnitt II lit b weiterhin nur eine Entlohnung für eine Kostenbeschwerde, nicht aber für eine Äußerung dazu vor. Im Berufungs- und Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren hingegen können nach dieser Tarifpost auch für die hiezu erstatteten Gegenausführungen Kosten im gleichen Umfang verzeichnet werden (TP 4 Abschnitt I Z 4 lit c RATG). Auch im zweiseitigen zivilrechtlichen Kostenrekursverfahren sind die Kostenrekursbeantwortungen gleich den Kostenrekursen zu entlohnen (TP 3 A Abschnitt I Z 5 lit b). Daraus folgt aber, dass für die nicht geregelte Äußerung zur Kostenbeschwerde eine planwidrige Gesetzeslücke im RATG vorliegt, die nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Entlohnungen für die Gegenausführungen im Rechtsmittelverfahren und die Kostenrekursbeantwortungen nur in der Form zu schließen ist, dass gleich der Kostenbeschwerde selbst auch die dazu erstattete Äußerung des Gegners nach Tarifpost 4, Abschnitt I, Z 4, lit d des RATG zu honorieren ist. Ausgehend von dem durch den Privatbeteiligten in diesem Kostenbestimmungsverfahren ersiegten Zuspruch von € 2.229,69, der als Bemessungsgrundlage für die nach TP 2 auszumessende Entlohnung heranzuziehen ist (TP 4, Abschnitt I Z 4 lit d RATG), sind die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 124,23, darin enthalten € 20,71 Umsatzsteuer, zu bestimmen.