1 R 4/08w
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der klagenden Partei mj. *****, geb. am *****, Schüler, *****, vertreten durch die Eltern *****, wohnhaft ebendort, diese vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei *****, *****, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Mag. Herbert Premur, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen € 2.335,08 s. A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 4. November 2007, 22 C 369/07h-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat der Beklagten binnen 14 Tagen die mit € 437,14 (davon € 72,86 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen des Klägers für nicht stichhältig, hingegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (§ 500 a ZPO).
Im Hinblick auf die Darlegungen in den Rechtsmittelschriftsätzen wird noch kurz folgende Begründung beigefügt:
Zur Beweis- und Verfahrensrüge:
Die bekämpften Feststellungen, "Mit diesem südlichsten Metallsteher, insbesondere dem offenen Ende der Spirale auf der südlichen Seite des Stehers, wäre Thomas Tauscheck auch dann mit dem Oberschenkel in Berührung gekommen, hätte die südliche Spirale nicht über die äußere Fluchtlinie des südlichsten Metallstehers hinausgeragt bzw. wäre diese Spirale nicht verbogen gewesen und hätte deshalb gerade in Richtung Süden gezeigt. Der Kläger wäre immer mit dem offenen Ende der Spirale, das für das Einhängen der Kette erforderlich ist, in Berührung gekommen.", finden eine ganz nachhaltige Stütze im vorliegenden Beweisverfahren, insbesondere in den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen Ing. Günther Hoffmann. Dass der Kläger mit dem offenen Ende der Spirale, wäre sie nicht aufgebogen gewesen, nicht in Berührung gekommen wäre, lässt sich so den Verfahrensergebnissen nicht entnehmen. Davon ist die Frage, ob in diesem Fall dieselben Verletzungsfolgen eingetreten wären, zu unterscheiden. Die Beantwortung dieser Frage muss aber, weil eine Haftung der Beklagten mangels groben Verschuldens, wie noch im Rahmen der Rechtsrüge auszuführen sein wird, ausscheidet, auf sich beruhen, weshalb in der Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt. Das Berufungsgericht übernimmt somit den von der Erstrichterin festgestellten Sachverhalt als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens als unbedenklich und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO der eigenen Entscheidung zugrunde.
Davon ausgehend versagt auch die Rechtsrüge. Gemäß § 1319 a ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. "Weg" im Sinne des § 1319 a ABGB ist nach dessen Abs 2 eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflicht; er findet seine Grenze dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (2 Ob 335/97x = JBl 1998, 655 = ZVR 1998/139). Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein "Weg" im Sinne der Bestimmung des § 1319 a ABGB vorliegt (RIS-Justiz RS0109222; insbesondere 8 Ob 93/04s mwN = EvBl 205/87). Im vorliegenden Fall wird aber der im Eigentum der Beklagten liegende asphaltierte Streifen allgemein durch Fußgänger und Radfahrer benützt, was von der Beklagten auch geduldet wird. Der asphaltierte Streifen erfüllt daher, obwohl er auf Privatgrund liegt, die Kriterien eines Weges nach der obigen Definition, weil er von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden darf. Zu einem Weg bzw. zu einer Straße gehören auch die in seinem (ihrem) Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, so auch die vorliegende Abschrankung durch Metallsteher (vgl. RIS-Justiz RS0086381).
Liegt daher, wie hier, ein Weg im Sinne des § 1319 a ABGB vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg der genannten Gesetzesstelle außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart (SZ 53/143; RIS-Justiz RS0029988). Die Haltereigenschaft der Beklagten ist nicht weiter strittig. Der Geschädigte kann somit die Auswirkungen des damit verbundenen Haftungsprivilegs nicht durch die Berufung auf die im § 1295 ABGB wurzelnde, allgemeine Verkehrssicherungspflicht umgehen. Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß § 1319 a ABGB bleibt vielmehr für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum (2 Ob 310/98x = JBl 1999, 461), sodass auf die darauf zielenden Ausführungen des Klägers in seiner Berufung nicht weiter einzugehen war.
Die Beklagte haftet nur für grobes Verschulden nach § 1319 a ABGB. Grobe Fahrlässigkeit erfordert im Sinne der ständigen Rechtsprechung einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist und bei dem der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist (ZVR 1979/306; RZ 1979/59; EvBl 1979/157 uva). Die von der Beklagten vorgenommene Abschrankung des Weges durch einzelne, mit Ketten verbundene Metallsteher war aus Fahrtrichtung des Klägers bereits aus einer Entfernung von ca. 25 m, spätestens aber 15 m vor Erreichen der südlichsten Säule einwandfrei erkennbar, sodass zur weiteren Absicherung weder – wie vom Kläger gefordert - Lauflichtanlagen noch rückstrahlendes Material angebracht werden mussten. Eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten vermag lediglich darin liegen, dass sie eine um ca. 5 mm aufgebogene Spirale am südlichsten Steher beließ. Dass dadurch aber die Verletzung von Personen jedenfalls eintreten wird, kann nicht gesagt werden. Für die Beklagte und ihre Leute war somit der Schadenseintritt nicht als wahrscheinlich voraussehbar, weshalb das geforderte grobe Verschulden nicht in Frage kommt. Eine Haftung der Beklagten besteht nicht, weshalb auch keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich waren.
Der Berufung musste aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Landesgericht Klagenfurt
als Berufungsgericht
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