1R291/07z – LG Klagenfurt Entscheidung
Kopf
1 R 291/07z
Spruch
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, wegen € 20.140,50 s. A., über den Rekurs der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20. August 2007, 20 C 1854/06z-21, den
Beschluss
gefasst:
Text
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Kostenausspruch wird dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin insgesamt die mit (anstatt 2.488,81) €
3.398,42 (darin € 508,50 Barauslagen und € 481,65 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen hat.
Die Beklagte hat der Klägerin weiters die mit € 177,98 (davon € 29,66 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 ZPO ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verpflichtete die Erstrichterin die Beklagte gemäß § 43 Abs 2 ZPO zur Zahlung der mit €
2.488,81 (davon € 330,05 Umsatzsteuer und € 508,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz an die Klägerin. Für die Schriftsätze vom 28. 11. 2006 (ON 8) und 23. Februar 2007 (ON 17) sprach sie der Klägerin keine Kosten zu, weil die Schriftsätze nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Gegen die Nichthonorierung dieser Schriftsätze richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihr für die beiden Schriftsätze weitere Kosten im Ausmaß von € 909,61 (davon € 151,60 Umsatzsteuer) zugesprochen werden.
Die Beklagte beantragt in der erstatteten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
Vorbereitende Schriftsätze dienen ausschließlich der Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung und enthalten die Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche die Partei in der Streitverhandlung zur Darlegung ihres eigenen Standpunktes oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge vorzubringen beabsichtigt (vgl. § 78 Abs 1 ZPO). Bestimmende Schriftsätze hingegen gehen darüber hinaus. Sie sollen das Gericht zu einem bestimmten Handeln veranlassen (etwa die Rechtsmittel) oder unmittelbar die Prozesslage gestalten (etwa eine Zurücknahme der Klage) oder sie enthalten prozesserhebliche Sachanträge, die die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis festlegen, etwa eine Klageänderung (vgl. Fasching LB Rz 508; MietSlg 48.623, 52.738 ua). Bei einer Klageänderung mittels bestimmenden Schriftsatzes tritt die Streitanhängigkeit über das geänderte Begehren schon vor dem Vortrag - mit Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten - ein (vgl. Rechberger/Klicka in Rechberger Rz 9 zu § 235 ZPO). Solche Schriftsätze sind auch nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung stets zulässig. Sie sind daher zu honorieren.
Dem Rekurs war somit Folge zu geben und der Klägerin für die beiden bestimmenden Schriftsätze vom 28. 11. 2006 und 23. 2. 2007, mit welchen sie jeweils das Klagebegehren ausgedehnt hat, weitere Kosten in der Höhe von € 909,61 (davon € 151,60 Umsatzsteuer) zuzusprechen. Der Klägerin steht daher in erster Instanz ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt € 3.398,42 zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich
auf die §§ 41, 50 ZPO.
Landesgericht Klagenfurt
als Rekursgericht