JudikaturLG Klagenfurt

1R212/05d – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
25. November 2005

Kopf

REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt

1 R 212/05d

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Steflitsch und Dr. Mikulan in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Huainigg, Dellacher Partner Rechtsanwälte OEG in Klagenfurt, wegen € 1.337,85 s. A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10. August 2005, 24 C 1939/04a-8, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 492 ZPO zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit € 249,79 (darin € 41,63 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).

Text

Entscheidungsgründe:

***** (kurz: die Verpflichtete) hatte mit der Bekagten, einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, eine Vereinbarung über die Nutzung einer Wohnung abgeschlossen und dabei auch einen Baukostenzuschuss in Höhe von ATS 42.340,-- geleistet. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. August 2002, 8 E 4353/02m, wurde dem Kläger gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung eines Betrages von € 1.737,66 s. A. die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der Verpflichteten „aufgrund Baukostenzuschuss" gegen die Beklagte „angeblich" zustehende Forderung bewilligt, dieser verboten, die gepfändete Forderung an die Verpflichtete auszubezahlen und ausgesprochen, dass früher erworbene Rechte Dritter nicht berührt werden. In ihrer Drittschuldnererklärung vom 26. September 2002 anerkannte die Beklagte die gepfändete Forderung gegen sich als nicht begründet, da diese erst mit Räumung der Wohnung fällig werde; die Höhe ihrer Gegenforderung („Mietzinsrückstand - Judikatschuld") bezifferte sie mit € 1.601,38. Mit Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 22. Juli 2003, 24 C 869/03x, wurde die Verpflichtete zur Räumung der von ihr genutzten Wohnung sowie zur Bezahlung eines zusätzlichen Mietzinsrückstandes in Höhe von € 1.701,28 verpflichtet. Die tatsächliche (zwangsweise) Räumung des Nutzungsobjektes durch die Verpflichtete erfolgte am 18. November 2003; die Höhe des Baukostenzuschusses betrug damals € 2.939,23.

Mit der vorliegenden Drittschuldnerklage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von (€ 2.939,23 - € 1.601,38=) € 1.337,85 samt 4 % Zinsen seit 11. Oktober 2004 iW mit der Begründung, er habe mit der Zustellung des Drittverbotes an die Beklagte im Verfahren 8 E 4353/02m ein Pfandrecht an der Forderung der Verpflichteten auf Rückzahlung des Baukostenbeitrages für den Fall der Auflösung des Nutzungsvertrages durch diese gemäß § 294 EO erworben, also die Pfändung einer - mit der Auflösung - bedingten Forderung erwirkt.

Die Beklagte wendete ein, dass ein pfändbarer Anspruch der Verpflichteten weder im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung noch danach bestanden habe, weil ihre aufrechenbaren Gegenforderungen die jeweilige Forderung der Verpflichteten überstiegen habe, sodass durch die Aufrechnung eine Forderung nicht entstanden sei. Die Beklagte habe ungeachtet der bestehenden Pfändung aufrechnen dürfen, weil die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurückwirke, in dem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüber gestanden seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht - ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, unbestrittenen Sachverhalt - das Klagebegehren abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass die Forderung des Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung eines Finanzierungsbeitrages gemäß § 17 WGG zwar entstanden, aber mit der Auflösung des Nutzungsvertrages bedingt sei. Vom Zeitpunkt der Pfändung dürfe der Drittschuldner dem Verpflichteten nicht dadurch Zahlung leisten, dass er seine Gegenforderung gegen dessen Forderung aufrechne; spätere Kompensationswirkungen würden durch das vorher begründete Pfandrecht verhindert. Im Gegensatz dazu habe der OGH in seiner Entscheidung 3 Ob 233/00m ausgesprochen, dass der Drittschuldner dem Überweisungsgläubiger auch solche Forderungen entgegensetzen dürfe, die schon vor der Begründung des Pfandrechtes entstanden, aber erst danach fällig geworden seien. Diesem Grundsatz folge auch das Erstgericht. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes sowie der Wiederherstellungskosten sei bereits bei Abschluss des Vertrages entstanden. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung hätten die Gegenforderungen der Beklagten die Klagsforderung überstiegen, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis für zutreffend, sodass es grundsätzlich mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (§ 500a ZPO).

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung wird noch folgende Begründung beigefügt:

a.) Eingangs ist grundsätzlich auszuführen, dass auf einen Rückforderungsanspruch gemäß § 17 WGG erst nach Auflösung des Nutzungsverhältnisses Forderungsexekution nach § 294 EO geführt werden kann:

Gemäß § 17 Abs 1 WGG hat im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge vermindert um die ordnungsmäßige Absetzung für Abschreibung im gemäß Abs. 4 festgesetzten Ausmaß.

Der Anspruch des Mieters gegen die gemeinnützige Bauvereinigung auf Rückzahlung von Grund- und Baukostenbeiträgen setzt demnach voraus, dass das Miet- oder Nutzungsverhältnis bereits aufgelöst ist (5 Ob 1023/92, WoBl 1992/127 ua; vgl 5 Ob 90/02z; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht² RZ 3 zu § 17 WGG). Weil der Anspruch nach § 17 WGG erst mit der Auflösung des Nutzungsverhältnisses entsteht (5 Ob 1023/92p=WoBl 1992/127; Oberhammer, Vermögensrechte nach dem Wohnugsgemeinnützigkeitsgesetz als Exekutionsobjekt in der Zwangsvollstreckung gegen den Bestandnehmer, WoBl 1997, 249 ff), kann auf diesen erst dann Forderungsexekution nach §§ 333 Abs 2 iVm 290 ff EO geführt werden (Oberhammer, aaO; vgl RIS-Justiz RS0118768; vgl LGZ Wien 46 R 3007/94; vgl 7 Ob 28/98p, wonach auch Mietzinsforderungen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin entstehen und der Vermieter daher vor dem nächsten Fälligkeitstermin mangels entgegenstehender Vereinbarungen keinen gesicherten Mietzinsanspruch iS einer bedingten oder betagten Forderung hat). Voraussetzung für die Forderungsexekution gemäß § 294 EO ist nämlich, dass die zu pfändende Forderung bereits entstanden ist; pfändbar sind dagegen bedingte und betagte Forderungen (RIS-Justiz RS0119639; Oberhammer in Angst EO RZ 2 zu §294 mwN).

Daraus folgt - und darin liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles -, dass dem Kläger entgegen den oben dargelegten Kriterien mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. August 2002 die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer noch nicht entstandenen - und nicht, wie der Kläger vermeint, einer bedingten - Forderung bewilligt wurde.

b.) Nun ist zwar im Drittschuldnerprozess die Gültigkeit der Pfändung an sich nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0003869) und es kann der Drittschuldner weder den Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers bestreiten noch das Fehlen von Exekutionsvoraussetzungen geltend machen (RIS-Justiz RS0004087). Durch die Pfändung einer Forderung wird die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert, es stehen ihm alle Einwendungen zu, die er vor der Pfändung hatte (RIS-Justiz RS0003914).

Hier können sich die Wirkungen der Pfändung und Überweisung zur Einziehung bestenfalls nur auf den erst mit der Auflösung des Nutzungsvertrages (Versäumungsurteil vom 22. Juli 2003) iS des § 17 WGG entstandenen Rückforderungsanspruch erstrecken. Nach den Feststellungen hatte die Verpflichtete aber keinen solchen Anspruch mehr, weil zu diesem Zeitpunkt der von ihr bezahlte Baukostenzuschuss (€ 2.939,23), bei dem es sich eigentlich um Mietzinsvorauszahlungen

handelt (5 Ob 44/92 = MietSlg 44/22; 3 Ob 511/93 = MietSlg 45/5; 5 Ob

128/98d = WoBl 1999/45; 5 Ob 178/00p = WoBl 2001/109 mit Anm von

Call; jüngst 5 Ob 60/04s, 5 Ob 98/04d), infolge der Mietzinsrückstände [€ 1.601,38 (im September 2002) + € 1.701,28 (im Juli 2003) = € 3.302,66] bereits aufgebraucht war.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO sowie auf § 23 Abs 9 und 10 RATG (einfacher Einheitssatz in einem Berufungsverfahren, in dem - wie hier - § 501 ZPO anzuwenden ist).

Landesgericht Klagenfurt

als Berufungsgericht

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