1) Für Anträge nach § 182 Abs 2 AußStrG ist der Gerichtskommissär nach dem RATG zu entlohnen.
2) Über den Entlohnungsanspruch hat das Abhandlungsgericht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.
3) Die Frist des § 182 Abs 2 AußStrG ist verlängerbar.
4) Vor Antragstellung durch den Gerichtskommissär ist dem säumigen Berechtigten Gelegenheit zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zu geben.
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