1. Die Einbringung einer Liegenschaft in eine Gesellschaft m.b.H. als Sacheinlage ist eine "andere Veräußerungsart" im Sinne des § 1078 ABGB und löst den Verkaufsfall nicht aus.
2. Das Grundbuchsverfahren dient nicht der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden