JudikaturLG Klagenfurt

RKL0000023 – LG Klagenfurt Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2008

1) Keine notwendige Verständigung bei der kontradiktoruischen Zeugenvernehmung nach § 165 StPO.

2) Ein Beweisverwertungsverbot liegt nur bei Zeugenaussagen im Sinn des § 166 StPO vor.

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