JudikaturLG Klagenfurt

RKL0000037 – LG Klagenfurt Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2008

1) Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs 9 SMG sieht vor, dass die durch die Suchtmittelgesetznovelle 2007 (BGBl I 110/2007) neu gefassten Normen bereits mit 1.1.2008 in Kraft treten; die abweichende Bestimmung des §48 SMG bezieht sich nur auf materiell-rechtliche Normen der gerichtlichen Strafbestimmungen des SMG.

2) Nach § 35 Abs 1 SMG sind Anzeigen ua wegen Straftaten nach § 27 Abs 1 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder - ohne Vorteil für den Täter - den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen wurden, vorläufig zurückzulegen; dies gilt auch für vor dem 1.1.2008 verübte Taten.

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