RKL0000019 – LG Klagenfurt Rechtssatz
Kosten für die Teilnahme des Betreibenden am Vollzug einer Fahrnisexekution sind nur zuzusprechen, wenn Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zu befürchten sind; das dem Betreibenden in § 253a Abs 2 EO eingeträumte Fragerecht rechtfertigt für sich allein nicht den Zuspruch von Interventionskosten.