Im Falle einer nicht mehr als sechsmonatigen Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrundeliegt, besteht der durch Pfändung erworbene Pfandrang weiter; das Rechtsverhältnis ist so zu behandeln, als ob es durchgehend bestanden hätte. Eine neue (einleitende) Exekutionsbewilligung kommt wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht in Betracht. Die (allfällige) Verständigung nach §301 Abs4 EO kann den betreibenden Gläubiger zwar nicht hindern, einen neuen (einleitenden) Antrag nach §294a EO zu stellen, doch trägt er das Risiko eines allfälligen Wiederauflebens seines bereits seinerzeit erworbenen Pfandrechtes nach §299 Abs1 EO und der damit verbundenen Zurückweisung seines Antrages.
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