JudikaturLG Innsbruck

RIN0100004 – LG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2013

Auch in Besitzstörungsstreitigkeiten, die  aus dem Vereinsverhältnis entstehen, ist der Rechtsweg vor Anrufung der Schlichtungseinrichtung des Vereins unzulässig.

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