RIN0100001 – LG Innsbruck Rechtssatz
Eine weitere (zweite) Warnung des Sachverständigen betreffend die Gebührenhöhe ist nur dann zulässig, wenn unvorhersehbarer Umstände vorliegen, die der Sachverständige bei der ersten Kostenwarnung nicht berücksichtigen konnte. Diese Umstände hat der Sachverständige in seiner (weiteren) Kostenwarnung nachvollziehbar darzulegen und zu bescheinigen, sonst verliert er insoweit seinen Gebührenanspruch.