RIN0100002 – LG Innsbruck Rechtssatz
Ein für 18 Monate abgeschlossener Fernlehrvertrag, in dem die Unternehmerin mit dem Verbraucher die Bezahlung des Fernlehrgangs in 27 Raten vereinbart, untersteht dem VkrG, sofern die Ratenzahlungsvereinbarung als entgeltlich zu qualifizieren ist.