JudikaturLG Innsbruck

RIN0100003 – LG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
05. Januar 2012

Die Kosten des im Titelverfahrens gestellten Antrags der beklagten Partei auf Löschung der Klagsanmerkung hat nach in Rechtskraft erwachsener Klagsabweisung die Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen.

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