JudikaturLG für ZRS Wien

34R30/25a – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
23. Juni 2025

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht hat durch den Richter Mag. Ulf Marschner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Veronika Vorderwinkler und Mag. Romana Fritz in der Rechtssache der klagenden Partei K*** GmbH, FN**, G***straße **, **** Wien, vertreten durch Dr. Martin Cvikl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien A* GmbH, ** B*, **straße **, vertreten durch Dr. Matthias Brand, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C* D* GmbH Co KG , FN** und 2. C* D* GmbH , FN**, beide **straße **, beide vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 225,- s.A. infolge Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4.4.2024, 52 C 320/24f-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 232,49 (darin enthalten EUR 38,75 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Text

Die erstbeklagte Partei betreibt das öffentliche Verkehrsunternehmen C* D*. Ihre einzige Komplementärin ist die zweitbeklagte Partei, deren einzige Gesellschafterin die C* Stadtwerke GmbH ist, die wiederum die einzige Kommanditistin der erstbeklagten Partei ist. Die C* Stadtwerke GmbH steht zur Gänze im Eigentum der Stadt C*.

Die Erstbeklagte bot für Studierende im Wintersemester 2021, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022 Semesterkarten für die Kernzone C* an, die jeweils für ein Studiensemester, und zwar fünf Monate galt. Für Studierende ohne Hauptwohnsitz in C* betrug der Semesterkartenpreis EUR 150,-, für Studierende mit Hauptwohnsitz in C* betrug der Semesterkartenpreis EUR 75,-. Die ermäßigten Studentenkarten um EUR 150,- wurden durch eine Bundesförderung ermöglicht. Die darüber hinausgehende Ermäßigung auf EUR 75,- wurde durch eine Förderung der Stadt C* finanziert. Die Semestertickets galten für die Kernzone C* und für alle Verkehrsmittel, auch diejenigen, die von „VOR“ betrieben werden, und für die Schnellbahnen der ÖBB.

M* A* war von September 2021 bis inklusive Wintersemester 2022 italienischer Staatsbürger und studierte in diesem Zeitraum in C* an der Hauptuniversität Chemie. Er kaufte für das Wintersemester 2021, das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022 Semestertickets um jeweils EUR 150,- bei der erstbeklagten Partei. Er wohnte im Wintersemester 2021 in einem Studentenwohnheim, im Sommersemester 2022 teils in einem Studentenwohnheim und teils in einer Wohnung und im Wintersemester 2022 auch in einer Wohnung. Er hatte in C* einen Nebenwohnsitz gemeldet, sein Hauptwohnsitz während dieser Zeit war in Südtirol. Er wollte nie in C* einen Hauptwohnsitz begründen. Er erhielt keine speziellen Zuschüsse für Fahrtkosten in Italien. M* A* wuchs in Italien auf und ging dort zur Schule. Während des klagsgegenständlichen Zeitraums fuhr er nach Hause nach Italien, wenn längere Ferien waren. Während dieser Aufenthalte lebte er im Haus seiner Eltern, in dem er aufgewachsen war. Im klagsgegenständlichen Zeitraum war M* A* bei seinen Eltern mitversichert. In diesem Zeitraum arbeitete er in C* nicht, sondern nur in den Ferien in Italien.

M* A* trat im September 2022 seine Ansprüche gegen die beklagten Parteien an die klagende Partei ab, die die Abtretung annahm.

Die klagende Partei begehrte die Zahlung von EUR 225,- s.A. und brachte zusammengefasst vor, die gegenständlichen Ansprüche seien wirksam an sie abgetreten worden. Ob der Hauptwohnsitz in C* liege oder nicht, rechtfertige keine Differenzierung. Es handle sich um eine mittelbare Diskriminierung, zumal das Kriterium besonders geeignet sei, Personen mit anderer Staatsbürgerschaft oder anderer ethnischer Zugehörigkeit zu diskriminieren. Die Fahrpreisgestaltung der beklagten Parteien verstoße gegen Art 7 B-VG, Art 18 AEUV und §§ 31 ff GlBG. Daraus resultiere eine Teilnichtigkeit der Beförderungsverträge, weshalb die beklagten Parteien um die Preisdifferenz bereichert seien. Die rechtsgrundlosen Zahlungen stellten einen Vermögensschaden dar.

Die beklagten Parteien bestritten und wendeten zusammengefasst ein, weder sei die erstbeklagte Partei passiv legitimiert, noch sei die Klägerin aktiv legitimiert. Die Tarifgestaltung beruhe auf von einer ethnischen Zugehörigkeit der Studierenden völlig unabhängigen Erwägungen und ziele nicht auf eine ungleiche Behandlung von „fremden“ Personen wegen dieses Merkmals ab. Jede in Österreich aufenthaltsberechtigte Person könne und dürfe ihren Hauptwohnsitz in C* begründen, unabhängig davon, welcher ethnischen Gruppe sie angehöre. Eine Diskriminierung im Sinne des § 31 Abs 1 GlBG liege daher ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art 7 B-VG. Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt, weil Personen ohne Lebensmittelpunkt in C* im Vergleich zu Personen mit Lebensmittelpunkt in C* hier weniger Gebühren und sonstige Gemeindeabgaben bezahlten und im Finanzausgleich zu Gunsten von C* nicht als Einwohner der Stadt gezählt würden. Die Gemeinde C* sei aufgrund der Selbstverwaltung der Ortsgemeinden berechtigt, Personen mit Hauptwohnsitz in C* vergünstigte Unterstützungsleistungen in Form von Sondertarifen anzubieten, da derjenige, der seinen Hauptwohnsitz in C* habe, die Förderung insbesondere durch die hier erbrachte vermehrte Steuer sowie Abgabenleistung ausgleiche. Eine mittelbare Diskriminierung nach Art 18 AEUV liege nicht vor, weil die Tarifgestaltung auf von der Staatsangehörigkeit der Studierenden unabhängigen Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck der tariflichen Regelungen stehe. M* A* sei durch den Erwerb des Tickets um EUR 150,- kein Schaden erwachsen, bzw habe seine Schadensminderungspflicht verletzt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dazu traf es die Eingangs bereits angeführten Feststellungen und folgerte rechtlich zusammengefasst, die klagende Partei sei aktiv- und die beklagten Parteien seien passivlegitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnten sich aufgrund des in Art 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auch Unionsbürger, daher auch M* A*, auf Art 7 Abs 1 B-VG berufen. Die beklagten Parteien seien an das aus Art 7 B-VG abzuleitende Gleichbehandlungsgebot gebunden. Die sogenannte „Fiskalgeltung der Grundrechte“ für Gebietskörperschaften sei allgemein anerkannt (6 Ob 162/20x; RS0038110). Der Staat und die anderen Gebietskörperschaften seien auch dann an die Grundrechte und damit an das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG; Art 7 Abs 1 B-VG) abzuleitende Sachlichkeitsgebot (RS0058455; RS0053981) gebunden, wenn sie nicht hoheitlich, sondern in der Rechtsform des Privatrechts handelten (6 Ob 162/20x mwN). Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterlägen auch selbstständige Rechtsträger, die mit der Besorgung öffentlicher Aufgaben betraut seien, selbst wenn sie diese Aufgaben – wie hier die beklagten Parteien – in privatrechtsförmiger Weise besorgten; der Staat solle sich nicht der Grundrechtsbindung entziehen können, indem er Handlungs- und Rechtsformen des Privatrechts wähle (6 Ob 162/20x mwN).

Als Betreiberin der C* D* sei die erstbeklagte Partei ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrs-)Aufgaben wahrnehme. Sie sei daher im Rahmen dieser Tätigkeit der Fiskalgeltung der Grundrechte unterworfen und habe demnach den Gleichheitssatz zu beachten. Sie habe daher beim Verkauf ihrer Studentenkarten Studenten nicht unsachlich bevorzugen oder benachteiligen dürfen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung treffe die beklagten Parteien (3 Ob 158/24t).

Preisdifferenzierungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung für bestimmte Leistungen, wie etwa „Einheimischentarife“, die an die Staatsangehörigkeit oder die Ortsansässigkeit von Personen anknüpfen, könnten durch objektive Gründe gerechtfertigt werden. Gerechtfertigte Gründe könnten in der Versorgung mit wohnortnahen Bildungsangeboten liegen, sowie in der Verursachung eines höheren Aufwands durch Auswärtige. Verfolgt eine Gemeinde durch die Privilegierung Ortsansässiger das Ziel, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder sollen die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch gefördert und der kommunale Zusammenhalt dadurch gestärkt werden, dass Einheimischen besondere Vorteile gewährt werden, könne dies mit Art 7 B-VG vereinbar sein. Dies kommt etwa für gesundheitlich relevante Einrichtungen wie kommunale Frei- oder Hallenbäder in Betracht, weil die Gemeinden als Betreiber solcher Einrichtungen daran interessiert sind, ihren Bewohnern gesundheitsfördernde Aktivitäten durch günstigere Tarife zu erleichtern ( Neger/Paar, RFG 2019/14 mwN).

Es treffe zu, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme, innerhalb dessen es ihm frei stehe, verschiedene rechtspolitische Zielvorstellungen zu verfolgen; das gelte insbesondere auch für die Festlegung von Förderungszielen und den Kreis der Förderungsberechtigten. Ein entsprechender Spielraum sei folglich auch den Beklagten bzw der dahinterstehenden Gemeinde bei der Gestaltung der Voraussetzungen der in Frage stehenden Förderung zuzubilligen (6 Ob 162/20x). Die Rechtsprechung definiere Fördermaßnahmen als vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lasse, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichte (RS0018996). Solche Förderungsmaßnahmen seien nach der Judikatur keine Zuwendungen ohne Gegenleistung (RS0018996 [T2]), sondern in der Regel entgeltliche Verträge (1 Ob 30/24d mwN; 1 Ob 94/24s). Die Subvention müsse nicht direkt von einem Hoheitsträger vergeben werden; die gleichheitsrechtlichen Bindungen wirke auch für einen Subventionsmittler (6 Ob 162/20x; 1 Ob 30/24d; RS0102013); dh das Unternehmen, dessen sich der Hoheitsträger bediene (hier: die beklagten Parteien), unterliege bei einer privatrechtlichen Vergabe von Subventionen den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes bzw des Sachlichkeitsgebots.

Die von den beklagten Parteien ins Treffen geführte Zielsetzung der Förderung von typischerweise finanzschwachen Studenten, indem diesen der Zugang zu kommunalen Beförderungsleistungen vergünstigt angeboten werde, sei sachlich durchaus vertretbar. Allerdings entspreche die Umgrenzung des Berechtigtenkreises durch das Abstellen auf den Hauptwohnsitz nicht dem Sachlichkeitsgebot. Die beklagten Parteien brächten vor, die sachliche Rechtfertigung liege darin, dass derjenige, der seinen Hauptwohnsitz in Wien habe, dies durch die hier erbrachte vermehrte Steuer- sowie Abgabenleistung ausgleicht. Sie legten aber nicht dar, welche Abgaben Studenten mit Hauptwohnsitz in Wien leisten, die Studenten ohne Hauptwohnsitz in Wien nicht treffen; derartige Abgaben seien auch nicht erkennbar. Insbesondere fielen darunter nicht die beiden nach dem Aufkommen wesentlichen Abgaben (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe); in diesen Fällen sei Steuerschuldnerin regelmäßig nicht ein Student mit Hauptwohnsitz in Wien, sondern entweder ein Unternehmer (§ 6 Kommunalsteuergesetz) bzw ein Dienstgeber (§ 1 Wiener Dienstgeberabgabengesetz; vgl auch VfGH B330/7). Davon abgesehen verlange die Rechtsprechung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer gewährten tariflichen Entlastung und einer finanziellen Belastung im Sinne einer Zweckbindung (3 Ob 1 58/24t; zu allem LGZ Wien 36 R 238/23a mwN). Eine reine Finanzierung der jeweiligen relevanten Einrichtung aus (Gemeinde-)Abgaben reiche dafür nicht ( Neger/Paar, RFG 2019/14).

Die Beklagten beriefen sich zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung auch darauf, dass M* A* seinen Hauptwohnsitz nicht in C* hatte und daher im Finanzausgleich nicht als Einwohner von C* gezählt worden sei. Die Bedarfszuweisungen zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen bzw für Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien nach § 23 Abs 1 und 2 Finanzausgleichsgesetz 2017 hingen jedoch nicht vom Hauptwohnsitz ab. Bedeutung komme dem Hauptwohnsitz hingegen bei der Zuteilung budgetärer Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs zu. Denn diese Mittel seien zum Teil nach der Volkszahl verteilt (§ 2 a, § 10 Abs 5, § 24 Z 1 lit a, § 25 Abs 2 Z 3 FAG 2017), welche wiederum durch den Hauptwohnsitz bestimmt werde (§ 10 Abs 7 FAG 2017 iVm § 7 Registerzählungsgesetz). Im Ergebnis erhielte die Gemeinde C* im Rahmen des Finanzausgleichs mehr finanzielle Mittel, wenn mehr Studentinnen ihren Hauptwohnsitz in C* hätten. Wobei die zusätzlichen Mittel (zum allergrößten Teil) nicht aus Abgaben von Studenten mit Hauptwohnsitz in C* stammten; denn Studenten trügen idR nur eine sehr geringe Abgabenlast. Die Gemeinde C* habe daher ein rein fiskalisches Interesse daran gehabt, dass mehr Studenten ihren Hauptwohnsitz in C* haben, um mehr Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs zu lukrieren; dieses fiskalische Interesse stelle keine sachliche Rechtfertigung für die Förderung von Studenten mit Hauptwohnsitz in C* dar.

Auch der Umstand, dass andere Gebietskörperschaften ähnliche Modelle anwenden, führe nicht zu einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch die beklagten Parteien. Damit sei es aber auch unerheblich, ob M* A* ein Naheverhältnis zur Gemeinde C* habe.

Einer nur durch den Hauptwohnsitz der Kunden bestimmte unterschiedliche Preisgestaltung für öffentliche Verkehrsmittel mangle es daher an einer sachlichen Rechtfertigung; die Ungleichbehandlung widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot des Art 7 B-VG. Dies führe allerdings nur zur Teilnichtigkeit der Rechtsgeschäfte, mit denen eine dem Gleichbehandlungsgebot nicht entsprechende Entgeltfestsetzung erfolgte, zumal die Nichtigkeitsfolgen sich nach dem Zweck des verletzten Verbots richteten ( Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 509). Die Vereinbarungen des M* A* mit den beklagten Parteien über den Erwerb der Studentenkarten seien daher hinsichtlich des EUR 75,- übersteigenden Entgelts wegen des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nichtig; in diesem Umfang stehe ein Kondiktionsanspruch gegen die beklagten Parteien zu, der an die klagende Partei abgetreten worden sei.

Da eine gleichheitswidrige (Nicht-)Subventionierung vorliege, bestehe wegen der sittenwidrigen Verweigerung des Vertragsabschlusses iSd § 879 ABGB auch ein klagbarer Anspruch auf Leistung der Förderung (vgl 3 Ob 83/18d; 6 Ob 162/20x; 5 Ob 184/22b); auch auf diesen Grund ließen sich der gegenständlichen Anspruch stützen.

Zum Einwand der beklagten Parteien, M* A* habe eine Obliegenheitsverletzung begangen, weil er sich in C* hätte hauptmelden können und deshalb sei kein oder höchstens minimaler Schadenersatz zu leisten, sei aufgrund der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auszuführen, dass der Anspruch nicht auf Schadenersatz beruhe, sondern auf einer Kondiktion aufgrund der (Teil-)Nichtigkeit der Entgeltfestsetzung. Die Verletzung einer Schadensminderungsobliegenheit sei daher nicht zu prüfen.

Da der Anspruch der klagenden Partei bereits aufgrund eines Verstoßes der beklagten Parteien gegen Art 7 B-VG zustehe, seien auch die weiteren von der klagenden Partei herangezogenen Anspruchsgrundlagen (Verstoß gegen das KartG, Verstoß gegen Art 18 AEUV und Verstoß gegen den für öffentliche Unternehmen und/oder Monopolisten geltenden Kontrahierungszwang) nicht zu prüfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Parteien aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufungssenat erachtet die angefochtenen Entscheidungsgründe des Erstgerichts als zutreffend und die dagegen vorgebrachten Rechtsmittelausführungen als nicht stichhältig, sodass es gemäß § 500a ZPO lediglich einer kurzen ergänzenden Begründung bedarf.

Die beklagten Parteien ziehen in ihrer Berufung ihre vom Erstgericht zutreffend bejahte Bindung an das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG sowie den Umstand, dass auch die hier betroffene Person in dessen Schutzbereich fällt, ausdrücklich nicht in Zweifel, sondern argumentieren neben einer – für die bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage aufgrund Nichtigkeit jedoch rechtlich nicht relevanten – Verletzung einer Schadensminderungsobliegenheit durch diesen im Wesentlichen ausschließlich mit einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Dabei entsprechen ihre rechtlichen Argumente inhaltlich im Wesentlichen den von ihnen bereits in erster Instanz ins Treffen geführten.

Mit diesen Argumenten hat sich das Berufungsgericht bereits in zahlreichen gleichgelagerten Fällen eingehend befasst (34 R 217/23y = RIS-Justiz RWZ0000235; vgl auch 34 R 13/24; 36 R 238/23a ua); das Erstgericht ist auf diese Rechtsprechung detailliert eingegangen und ist dabei der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts gefolgt.

Diesen völlig zutreffenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Die beklagten Parteien vermögen nichts darzulegen, was ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung rechtfertigen würde.

Der Berufung kommt daher kein Erfolg zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO infolge des EUR 5.000,- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig.

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