JudikaturLG für ZRS Wien

48R153/25t – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
Familienrecht
22. Juli 2025

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch seinen Richter Mag. Ulf Marschner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Julia Kömürcü-Spielbüchler und Dr. Erich Hueber in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. B** H**, geboren ****, O**gasse 227, **** Wien, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Antragsgegnerin L** H** , B.S.c., geboren ****, S**gasse 2/6, **** Wien, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts (hier: wegen Kosten), über den Kostenrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 15.10.2024, 1 FAM 47/18h-167 (1 FAM 41/19b), in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie lautet:

„Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 4.424,92 Euro bestimmten Kosten des Verfahrens (darin 737,25 Euro an USt und 1,47 Euro Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller dessen mit 1.768,56 Euro bestimmte Kosten des Rekursverfahrens (darin 294,76 Euro an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Begründung:

Text

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 14.9.2023 den Antrag des Antragstellers, ihn ab 1.3.2016 von seiner Geldunterhaltspflicht zu entheben, rechtskräftig abgewiesen und ihn ab 1.1.2021 von seiner Verpflichtung, monatlich 750 Euro an Unterhalt zu zahlen, enthoben (ON 153).

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete es den Antragsteller zum Ersatz der Verfahrenskosten an die Antragsgegnerin in Höhe von 4.261,40 Euro.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin. Sie strebt den Zuspruch weiterer 38.719,54 Euro an.

Der Antragsteller beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen das vom Erstgericht angenommene Ausmaß ihres Obsiegens im Umfang von zwei Drittel. Diese Rechtsauffassung war ihm vom Rekursgericht in seiner aufhebenden Entscheidung vom 17.5.2024, 45 R 538/23k, überbunden worden. Dort führte das Rekursgericht aus, das Erstgericht habe das Unterhaltsenthebungsbegehren des Antragstellers gegenüber seiner Tochter, der Antragsgegnerin, für den Zeitraum von März 2016 bis einschließlich Dezember 2020 abgewiesen. Dies entspreche einem Obsiegen der Antragsgegnerin im Umfang von 58 Monaten. Dem stehe die Enthebung des Antragstellers von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin ab 1.1.2021 bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz vom September 2023, sohin in einem Umfang von 33 Monaten, entgegen. Die Antragsgegnerin sei somit als mit gerundet zwei Drittel ihres Begehrens als obsiegend anzusehen. Unter Zugrundelegung der auch im Rahmen des § 78 AußStrG anzuwendenden Quotenkompensation entspreche dies einem Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerin im Umfang von einem Drittel. Dies betreffe nicht nur das Begehren auf Unterhaltsenthebung, sondern auch die in einen außerstreitigen Oppositionsantrag umgedeutete und in das ursprüngliche Verfahren „einbezogene Oppositionsklage“. Der Gegenstand beider Verfahren sei sowohl hinsichtlich des Umfangs des jeweiligen Unterhaltsbetrages als auch des geltend gemachten Zeitraumes - hinsichtlich des Oppositionsbegehrens infolge der erst mit November 2022 erfolgten Einstellung des Exekutionsverfahrens etwas verkürzt – gleichlautend, sodass in dem für beide Verfahrensarten anzuwendenden außerstreitigen Verfahren auch eine Differenzierung hinsichtlich der Erfolgsquoten nicht zu erfolgen habe. In einer Gesamtschau der verfahrensgegenständlichen Unterhaltsbemessung sei auch im Sinne des § 78 AußStrG lediglich das Ausmaß und der Umfang des Bestehens des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ausschlaggebend, die entsprechend § 78 AußStrG zu einem teilweisen Obsiegen von Antragsteller und Antragsgegnerin geführt habe.

Die Antragsgegnerin argumentiert im Rekurs, richtigerweise habe sie gemäß § 43 Abs 2 ZPO vollständig obsiegt, weil der Anspruch von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig gewesen sei.

Die für den Kostenersatz im Außerstreitverfahren maßgebliche Norm des § 78 AußStrG enthält – entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin – keinen Verweis auf § 43 Abs 2 ZPO. § 78 Abs 2 AußStrG kennt zwar die Billigkeit, die Ausnahmen vom Erfolgsprinzip zulässt, aber keineswegs zwingend anordnet ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 78 Rz 43). Als der Billigkeit entsprechend kann zwar der Fall 1 des § 43 Abs 2 ZPO – das geringfügige Unterliegen – in das Außerstreitverfahren übernommen werden ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth aaO Rz 44); für die Anwendung der weiteren Fälle des § 43 Abs 2 ZPO im Außerstreitverfahren mangelt es aber an vergleichbaren materiellen Anspruchsgrundlagen (ders aaO). Ratio des zweiten Tatbestands in § 43 Abs 2 ZPO – auf den sich die Antragsgegnerin offenbar beruft - ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (RIS-Justiz RS0122016). Diese Problematik ist dem Unterhaltsverfahren fremd, weil bei Geldleistungsbegehren der geforderte Betrag im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestimmt angegeben sein muss; die ziffernmäßige Bestimmung eines ausschließlich auf Geldleistung lautenden Begehrens ist nämlich erst aufzutragen, wenn die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen (vgl § 9 Abs 2 AußStrG). Im vorliegenden Fall ging es jedoch bei der vom Sachverständigen zu klärenden Frage ohnehin nicht um die Höhe des Anspruchs, sondern darum, ob die Antragsgegnerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt in der Lage war, ein Einkommen zu erzielen; es wurde daher nur über den Grund des Anspruchs verhandelt. Die Privilegierung nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ist aber nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen festgestellt werden muss, nicht aber, wenn die Partei dem Grunde nach teilweise unterlegen ist (RS0035998; vgl auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.156 mwN; RS0035998; RW0001024; 1 Ob 86/17d [ErwG 7]; LGZ Wien, 34 R 54/23b).

2. Die Rekurswerberin argumentiert, dass das Unterhaltsenthebungsverfahren und das Verfahren über das Oppositionsgesuch keineswegs ein und denselben Verfahrensgegenstand bildeten. Denn beim Verfahren über den Enthebungsanspruch sei es um den künftigen Unterhaltsanspruch gegangen, im Oppositionsverfahren hingegen um den Unterhaltsrückstand; im letzteren Verfahren sei der Antragsteller zur Gänze unterlegen.

Der Rekurswerberin ist einzuräumen, dass das Unterhaltsenthebungsverfahren und das Oppositionsverfahren aus den von ihr genannten Gründen nicht denselben Verfahrensgegenstand hatte. Es konkurrieren für die Bemessungsgrundlage des anwaltlichen Honorars daher § 9 Abs 3 (Unterhaltsverfahren) und § 13 RATG (Oppositionsverfahren).

Nun ist aber nach zutreffender Ansicht § 9 Abs 3 gegenüber § 13 RATG die speziellere Norm ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 2.19; 3 Ob 237/11s; LGZ Wien, WR 1210), sodass die aus sozialen Gründen erfolgte Streitwertdeckelung (dazu ErläutRV 1638 BlgNR 20. GP 21.) in allen Verfahrensarten gilt. Ungeachtet der Höhe des bekämpften Anspruchs im Oppositionsprozess ist daher der Einjahreswert des Unterhalts die Obergrenze der Bemessungsgrundlage des anwaltlichen Honorars (vgl 3 Ob 189/12h [ErwG 7]; 3 Ob 151/14y [ErwG 5]; 1 Ob 49/21v [Rz 20]; RS0121989[T4]; Obermaier , aaO Rz 1.503).

Zusammengefasst besteht daher kein Anlass von der im Aufhebungsbeschluss vertretenen Auffassung abzugehen, wonach die Bemessungsgrundlage auch für den Zeitraum ab der Verbindung beider Verfahren den Jahreswert von 9.000 Euro betrug und die Antragsgegnerin als mit (gerundet) zwei Drittel ihres Begehrens als obsiegend anzusehen ist.

3. Gegen die unterbliebene Honorierung von Schriftsätzen argumentiert die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe keine Einwendungen gegen ihr Kostenverzeichnis erhoben, das Erstgericht habe keinen Schriftsatz zurückgewiesen und alle Schriftsätze verwertet.

Dem ist zu entgegnen, dass das Erstgericht zu Recht davon ausging, dass § 54 Abs 1a ZPO im außerstreitigen Verfahren keine Anwendung findet (2 Ob 56/23h = RS0127127 [T2]; vgl auch RWZ0000151); die von ihr verzeichneten Kosten sind daher unabhängig von allfälligen Einwendungen von Amtswegen einer Prüfung zu unterziehen. Außerdem sind nach § 78 Abs 2 AußStrG stets nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, objektiv nicht notwendige Schriftsätze daher nicht zu honorieren ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 78 Rz 47; 1 Ob 95/15z), sodass es nicht darauf ankommt, ob das Gericht die Schriftsätze „verwertete“.

4. Den Ausführungen zur Honorierung einzelner Eingaben ist Folgendes voranzustellen:

Wie bereits unter Punkt 3. ausgeführt, schränkt § 78 Abs 2 AußStrG den Kostenersatzanspruch der erfolgreichen Partei auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ein.

Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann. Die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen; die subjektive Beurteilung der Partei ist dafür unerheblich ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 41 ZPO Rz 20). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (vgl RS0035774 [T2]). Eine Partei kann daher, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten (vgl RS0035774 [T3]). Beide Beurteilungen hängen von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 86/22m); sie sind immer ex ante vorzunehmen (RS0036038). Zudem ist die Verbindungspflicht des § 22 RATG zu beachten. Mehrere Schriftsätze werden nur dann gesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder eine gesonderte Einbringung notwendig war.

Nach Ansicht der Rekurswerberin sei ihr Fristerstreckungsantrag vom 19.7.2019 zu honorieren, weil ihre behandelnde Psychologin während der Äußerungsfrist auf Urlaub gewesen sei. Völlig zu Recht ordnete das Erstgericht diesen Umstand ausschließlich der Sphäre der Antragsgegnerin zu. Dem Erstgericht ist auch darin beizutreten, dass in derartigen Fällen Fristverlängerungsanträge nicht zu honorieren sind (RW0000196; 2 Ob 201/99v; vgl auch 4 Ob 2/23g [Rz 23]).

Das Erstgericht honorierte den Schriftsatz vom 28.2.2020 nicht, weil die darin enthaltene Aufstellung bereits in der unmittelbar davor erfolgten Eingabe vom 21.1.2020 erfolgen hätte können. Die Antragsgegnerin wendet ein, das Erstgericht habe die Frist für die Vorlage der Aufstellung erstreckt. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht zutrifft, kommt es für die Frage der Honorierung nur darauf an, ob die Prozesshandlung im obigen Sinn „zweckentsprechend“ und „notwendig“ war. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass es zum gleichen Ergebnis geführt hätte und kostensparender gewesen wäre, die Schriftsätze zu verbinden.

In der nicht honorierten Eingabe der Rekurswerberin vom 25.8.2020 stellte diese den Antrag, mit dem Antragsteller zu erörtern, ob er Beweisanträge zum eingeholten Gutachten, zu dem sich beide Parteien bereits geäußert hatte, stellen wolle. Sie argumentiert, sie habe damit ihrer Prozessförderungspflicht entsprochen. Richtig ist, dass die Prozessförderungspflicht auch im AußStrG implementiert ist (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 4.37); sie hat zum Inhalt, dass jede Partei ihre Vorträge (Vorbringen, Anträge und Beweisanbote) so zeitgerecht und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt und beendet werden kann ( Brenn in Fasching/Konecny 3 § 178 ZPO Rz 15); die Prozessförderungspflicht umfasst jedoch nicht, darauf zu dringen, dass auch der Gegner seiner Pflicht nachkommt. Das Erstgericht hat die Eingabe vom 25.8.2020 daher zu Recht nicht honoriert.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die unterbliebene Entlohnung ihres Fristerstreckungsantrags vom 4.2.2021. Ihr war am 21.1.2021 aufgetragen worden, binnen 14 Tagen einen aktuellen Einkommensnachweis vorzulegen, nachdem sie kurz zuvor bekannt gegeben hatte, ab dem 4.1.2021 einer Teilbeschäftigung nachzugehen. Sie argumentiert, dass der Lohnnachweis für den Monat Jänner 2021 im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nicht existiert habe. Dem ist zu entgegnen, dass ein solcher vom Gericht nicht abgefordert worden war; die Rekurswerberin wäre in der Lage gewesen, den am 23.12.2020 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, in dem die monatliche Entlohnung von rund 1.040 Euro brutto ausgewiesen ist, fristgerecht vorzulegen.

Gegen das Argument des Erstgerichts, sie hätte die Urkundenvorlage vom 20.9.2022 mit jener vom 30.8.2022 verbinden können, wendet die Rekurswerberin ein, dass ihr zum Zeitpunkt der fristgebundenen ersten Urkundenvorlage die weiteren vom Gericht abverlangten Urkunden nicht zur Verfügung standen, weil die Ordination ihrer Dienstgeberin geschlossen war. Es ist allerdings nicht einzusehen, weshalb dieser allein in der Sphäre der Rekurswerberin liegende Umstand zur Ersatzpflicht ihres Gegners führen soll; die unterbliebene Honorierung der zweiten Urkundenvorlage ist daher nicht zu beanstanden. Diese Überlegung gilt auch hinsichtlich des Arguments, die Rekurswerberin habe ihre Bekanntgabe vom 10.1.2023 nicht mit dem Schriftsatz vom 3.1.2023 verbinden können, weil ihre Rehabilitation nicht vor dem 6.1.2023 bestätigt worden sei.

Zu Recht macht die Rekurswerberin hingegen geltend, dass sie die Stellungnahme vom 24.1.2023 nicht mit jener vom 3.1.2023 verbinden konnte, weil sie die Einkommensunterlagen des Antragstellers erst am 11.1.2023 zur Äußerung erhalten hatte. Für diese Äußerung steht ihr daher ein Drittel des Kostenersatzanspruchs nach TP 2 zu (93,51 Euro) zu.

5. Zur Höhe der Entlohnung:

Das Erstgericht honorierte die Eingabe vom 24.9.2018 zu Recht nur nach TP 2, weil die Antragsgegnerin bereits in der Eingabe vom 24.7.2018 umfangreiches nach TP 3A abgegoltenes Vorbringen zum Enthebungsantrag des Antragstellers erstattet hatte und in der Eingabe vom 24.9.2018 laut gerichtlichem Auftrag vom 3.8.2018 nur noch ergänzende Angaben zu machen waren; tatsächlich enthält die Eingabe nur ein kurzes Sachvorbringen. Eine Honorierung nach TP 3.A.I.3.c RATG ist nur sachgerecht, sofern eine kurze Darstellung nicht möglich ist; auf die tatsächliche Schriftsatzlänge kommt es nicht an, sondern lediglich darauf, ob der Schriftsatz mit gebotener Sorgfalt kurz und einfach verfasst werden kann ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 78 Rz 71; vgl auch LGZ Wien, EFSlg 137.205); diesfalls gebührt der Partei nur das Honorar nach TP 2 RATG. Für eine höhere Honorierung muss es sich um einen gehaltvollen Schriftsatz handeln, der eine Entlohnung eines vorbereitenden Schriftsatzes nach TP 3.A im Zivilprozess rechtfertigen würden (LGZ Wien, 39 R 215/20m). Der gerichtliche Auftrag ist im Außerstreitverfahren kein Kriterium für die höhere Entlohnung ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.62).

Durch die Honorierung der Eingabe vom 31.3.2020 nach TP 2 kann sich die Antragsgegnerin nicht beschwert erachten. Zum einen rechtfertigt weder die nicht zweckentsprechende Urgenz noch der nicht zweckentsprechende Unterbrechungsantrag eine Honorierung; zum anderen war die Anregung, den Gutachtensauftrag vom 26.2.2020 zu ergänzen, nicht notwendig.

Die Honorierung der Stellungnahme vom 15.7.2020 nach TP 2 erfolgte zu Recht. Zum einen erklärte die Rekurswerberin darin, keinen Einwand gegen den Gebührenanspruch des Sachverständigen zu haben, was nicht notwendig war; zum anderen erschöpfen sich ihre inhaltlichen Äußerungen im Wesentlichen darin, den Ausführungen des Sachverständigen beizupflichten; auch dies war nicht notwendig. Die Abgeltung der kurzen Ausführungen, die in den Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur nächsten Tagsatzung mündeten, mit TP 2 ist daher rechtens.

Zutreffend wertete das Erstgericht die Eingabe vom 21.9.2020 als (bloße) Urkundenvorlage, denn darin wird kein Vorbringen erstattet, sondern der (offenkundige) Inhalt der Urkunde erläutert. Die Honorierung nach TP 1 ist daher nicht zu beanstanden.

Das in der Eingabe vom 2.12.2020, mit der die Antragsgegnerin ihre Kostennote vorlegte, erstattete Vorbringen stellt eine bloße Wiederholung der bisherigen Behauptungen dar. Durch die Honorierung der Eingabe nur nach TP 1 ist die Rekurswerberin daher nicht beschwert.

In der Eingabe vom 25.2.2021 erläuterte die Rekurswerberin den offenkundigen Inhalt der vorgelegten Lohnabrechnung, wiederholte Bekanntes und gab bekannt, dass sie ihr Begehren nicht einschränken werde. Das Erstgericht golt ihre Eingabe zutreffend mit TP 1 ab.

Auch die Eingabe vom 28.5.2021, mit der die Rekurswerberin eine Lohnbestätigung vorlegte, erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiederholung schon bisher Vorgebrachtem und der Erläuterung der Urkunde sowie dem Ersuchen, direkt bei ihrem Dienstgeber anzufragen, wieviel Monatsgehälter ihr zustehen. Die Honorierung nach TP 1 war daher zutreffend.

Dazu, dass die Abgeltung der Eingabe vom 3.1.2023 mit TP 2 zu Recht erfolgte, kann auf die Ausführungen eingangs Punkt 5. verwiesen werden. Wenn eine kurze Darstellung – wie hier - möglich ist, gebührt nur TP 2; außerdem ist der gerichtliche Auftrag kein Kriterium für eine höhere Entlohnung.

Auch die Eingabe vom 6.6.2023, in der die Antragsgegnerin vorbrachte, dass sie wieder zu arbeiten beginnen und ein Einkommen erzielen werde und den Dienstvertrag vorlegte, ist nach TP 2 abzugelten; der Rekurswerberin steht daher ein weiterer Ersatzbetrag von 70,01 Euro zu.

Der Kostenrekurs war daher teilweise berechtigt.

Zur Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin drang nur mit einem verhältnismäßig geringen Teil ihres Rekursantrags durch (0,5 %), weshalb es iSd § 78 Abs 2 2. Satz der Billigkeit entspricht, dass sie dem Antragssteller die gesamten Kosten des Rekursverfahren ersetzt. Allerdings ist die Beantwortung eines Kostenrekurses nur nach TP 3.A.I.5.b abzugelten; es liegt auch kein Grund für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlags vor.

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