Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht hat durch seine Richter Dr. Josef Mangi als Vorsitzenden sowie Mag a . Konstanze Thau und Dr. Oskar Kollmann in der Pflegschaftssache des unbekannten Inhabers der EKG-Juxte Nr. ***** des ehemaligen Bankhauses B***** C*****, infolge Rekurses der Antragstellerin V***** ***** GmbH (vormals Bank V***** ***** AG, vormals Bankhaus B***** C*****), *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.1.2015, 9 P 246/13p-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
B e g r ü n d u n g :
Die Antragstellerin beantragte, für den unbekannten Inhaber der Juxte Nr. ***** über das anonyme Wertpapierdepot Nr. ***** sowie das Verrechnungskonto Nr. ***** Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, zum Abwesenheitskurator nach § 270 ABGB, insbesondere zur Empfangnahme der Kündigungserklärung der Geschäftsbeziehung, zum Verkauf der Wertpapiere und zur Verwahrung des Kontoguthabens sowie des Verkaufserlöses im Interesse des abwesenden Inhabers bis zu dessen Behebung oder aber "dem Eintritt der Verjährung" (welchen Rechtsanspruches? - Anmerkung des Rekursgerichtes) zu bestellen.
Dazu brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie wolle ihren Bankbetrieb in Österreich einstellen und sei sohin verpflichtet, ihre Bankgeschäfte zu beenden, um die Konzession zurücklegen zu können. Das Bankhaus B***** C*****, dessen Gesamtrechtsnachfolgerin die Antragstellerin sei, habe mit dem Kunden "EKG-Juxte Nr. *****", Kunden-Nr. *****, ein sogenanntes Effekten-Kassageschäft abgeschlossen, welches über das oben genannte anonyme Wertpapierdepot und über das anonyme Verrechnungskonto verbucht und abgerechnet werde. Darüber sei ein Inhaberpapier, (im Weiteren als "Juxte" bezeichnet), ausgestellt und dem Kunden übergeben worden, welches dem anonymen Inhaber ermögliche, unter Bekanntgabe des Losungswortes Dispositionen über die Wertpapiere und das Verrechnungskonto zu treffen. Das Datum des Vertragsabschlusses lasse sich aus den der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht feststellen, es liege jedoch jedenfalls vor dem 21.4.1986, was sich aus einer Änderungsanzeige vom gleichen Tag ergebe. Nach der damaligen Rechtslage sei die Eröffnung anonymer Wertpapierdepots und Konten möglich gewesen. Die Antragstellerin sei sohin unverschuldet in die Situation geraten, ihren Geschäftspartner nicht namentlich nennen zu können. Das Recht der Antragstellerin auf Kündigung der Geschäftsbeziehung und darauf folgend die Möglichkeit zur Erfüllung der Pflicht, das Kontoguthaben sowie das Depotvermögen auszufolgen, sei gehemmt. Dem Kündigungsrecht der Antragstellerin könne nicht auf andere Weise als durch Bestellung eines Kurators Rechnung getragen werden. Die Bestellung von Dr. Robert Galler erscheine zweckmäßig, einerseits aufgrund der räumlichen Nähe zum Sitz der Antragstellerin in Salzburg, andererseits sei Dr. Galler bereits in einer vergleichbaren Pflegschaftssache zum Abwesenheitskurator eines unbekannten Kunden bestellt worden (ON 1).
Mit Note vom 15.8.2014, ON 10, trug das Erstgericht der Antragstellerin auf, zum Nachweis, dass alle möglichen und zumutbaren Ausforschungsversuche hinsichtlich des Berechtigten ausgeschöpft wurden, binnen sechs Wochen nachzuweisen, dass in einer österreichweiten Zeitung mit hoher Reichweite sowie in einer bayrischen Regionalzeitung mit möglichst großer Reichweite ein Aufruf möglicher Inhaber des gegenständlichen Wertpapiers eingeschaltet werde. Eine Einschaltung in der Wiener Zeitung erachtete das Erstgericht ausdrücklich als nicht zweckdienlich, zumal in weiterer Folge die Bestellung eines Abwesenheitskurators ohnehin per Edikt (in der Wiener Zeitung) bekanntzumachen sein werde.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 brachte die Antragstellerin vor, nach herrschender Ansicht (Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band II, Rz 3/51) könne die rechtswirksame Kündigung einer anonymen Spareinlage mittels öffentlicher Bekanntmachung erfolgen. Dies müsse auch für Juxten als ebenso anonyme Geschäftsbeziehungen gelten. Eine entsprechende Bekanntmachung sei von der Antragstellerin am 26.6.2014 in der Wiener Zeitung geschaltet worden. Öffentliche Bekanntmachungen würden von den beteiligten Verkehrskreisen typischerweise in jenen Medien erwartet, die auch amtliche Verlautbarungen durchführten. Die Antragstellerin sehe sich rechtlich nicht gehalten, eine weitere kostenpflichtige Schaltung in anderen Medien vorzunehmen (ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Kuratorbestellung ab. Dies mit der wesentlichen Begründung, die antragstellende Bank habe den gerichtlichen Auftrag, einen Aufruf möglicher Inhaber der vom Bankhaus B***** C***** gegebenen Wertpapiere in einer österreichweit erscheinenden Zeitung mit hoher Reichweite sowie in einer bayrischen Regionalzeitung mit möglichst großer Reichweite zu schalten, ausdrücklich nicht befolgt. Vielmehr habe sie entgegen dem gerichtlichen Hinweis, dass eine Einschaltung in der Wiener Zeitung nicht als zweckdienlich erachtet werde, die Kündigung lediglich in der Wiener Zeitung bekannt gemacht. Mangels Befolgung des gerichtlichen Auftrages bestünden Zweifel an der Richtigkeit des bisherigen Vorbringens zur Unbekanntheit des Bankkunden. Die antragstellende Bank habe jedenfalls nicht nachgewiesen, dass alle möglichen und zumutbaren Ausforschungsversuche unternommen worden und erfolglos geblieben seien. Daher könne mangels ausreichender Mitwirkung der antragstellenden Bank nicht festgestellt werden, ob der Inhaber der gegenständlichen EKG-Juxte bekannt sei oder ausgeforscht werden könne.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dass ein Kurator für den unbekannten Inhaber der gegenständlichen Juxte nach § 270 (2. Fall) ABGB bestellt werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg ist zu bemerken, dass bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle, BGBl 1996/446, womit § 40 BWG über die Geldwäscherei abgeändert wurde, zur Vornahme von Effektengeschäften auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden konnten, ohne dass also die Identität des Kunden bei der Kontoeröffnung festgehalten werden musste. Die Bank stellte darüber ein Legitimationspapier (u.a. als "Juxte" bezeichnet) aus, mit dessen Vorlage und Nennung des richtigen Losungsworts der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder auch durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen konnte. Derartige anonyme Wertpapierdepots sind seit dem 1.8.1996 nicht mehr zulässig. Für bestehende anonyme Wertpapierdepots gilt die sogenannte "Eisberglösung", d.h. es können nur mehr Verkäufe ohne Legitimation durchgeführt werden, alle Anschaffungsgeschäfte lösen eine Legitimationsverpflichtung aus (7 Ob 186/01f = SZ 74/182, 6 Ob 222/07a).
Eine Aktenwidrigkeit erblickt die Rekurswerberin in der erstgerichtlichen Begründung, dass sie einem gerichtlichen Auftrag nicht nachgekommen wäre. Tatsächlich habe das Erstgericht der Rekurswerberin gar keinen gerichtlichen Auftrag erteilt.
Wie bereits oben ausgeführt, hat das Erstgericht zwar nicht beschlussmäßig, aber mit Note vom 15.8.2014 der Antragstellerin einen Ausforschungsversuch durch Einschaltung in einer österreichweiten Zeitung mit hoher Reichweite (nicht in der Wiener Zeitung) sowie in einer bayrischen Regionalzeitung mit möglichst großer Reichweite aufgetragen (ON 10). Die Antragstellerin brachte dazu ausdrücklich vor, dass sie die anonyme Geschäftsbeziehung durch öffentliche Bekanntmachung in der Wiener Zeitung vom 26.6.2014 gekündigt habe und sich rechtlich nicht verpflichtet sehe, weitere kostenpflichtige Schaltungen in Medien vorzunehmen (ON 12). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
In ihrer Rechtsrüge bringt die Rekurswerberin im Wesentlichen vor, der vom Erstgericht verlangte Ausforschungsversuch durch öffentliche Bekanntmachung in (weiteren) Medien überspanne die Ausforschungspflicht und werde weder in der bisherigen Judikatur, noch in analog anzuwendenden Spezialgesetzen, betreffend die Bestellung von Kuratoren für unbekannte Inhaber von Schuldverschreibungen, insbesondere Teilschuldverschreibungenvertretungsgesetz, RGBl 49/1874 idF BGBl 10/1991 (auch als "Teilschuldverschreibungskuratorengesetz" bezeichnet - vgl. 8 Ob 243/02x, 8 Ob 7/05w - Anmerkung des Rekursgerichtes) verlangt.
Ob jedoch die Antragstellerin zu weiteren Ausforschungsversuchen durch Einschaltung in Medien verpflichtet gewesen wäre, kann aus rechtlichen Erwägungen dahingestellt bleiben. Selbst dann, wenn man von der von der Rekurswerberin gewünschten Feststellung ausginge, dass der Inhaber der Juxte tatsächlich unbekannt sei, ist der Rekurs im Ergebnis nicht berechtigt.
§ 270 ABGB regelt die Bestellung eines Kurators für Abwesende oder für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder die Rechte eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden und nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.
Andererseits normiert § 1425 ABGB als Hinterlegungsgrund u.a., dass der Gläubiger unbekannt ist. Daher stellt sich die im Gesetz nicht gelöste Frage, ob der Schuldner eines namentlich unbekannten Gläubigers sofort mit der Hinterlegung vorgehen kann oder zunächst ein Kurator zu bestellen ist.
Heidinger (in Schwimann³, § 1425 ABGB Rz 7) vertritt dazu die Ansicht, der Umstand, dass § 1425 Satz 2 ABGB eine Verständigung des Gläubigers von der Hinterlegung anordnet, spreche dafür, dass bei Abwesenheit oder Unbekanntheit des Gläubigers vor der gerichtlichen Hinterlegung zunächst ein Antrag auf Bestellung eines Kurators erforderlich sei. Der Schuldner könne sich sodann durch Leistung an den Kurator befreien oder, wenn dieser nicht annahmebereit sei, nach § 1425 ABGB hinterlegen.
Reischauer (in Rummel³, § 1425 ABGB Rz 1) meint hingegen, Hinterlegungsgrund sei die Unbekanntheit des Gläubigers und nicht die Annahmeverweigerung durch einen für ihn bestellten Kurator. Es gebe keinen Grund, einem Kurator, der nur wegen des Erlagsfalls bestellt worden sei, einen Geldbetrag auszufolgen, über den er ohnehin nicht verfügen dürfe. Nur dann, wenn für den unbekannten Gläubiger bereits ein Kurator zwecks Vermögensverwaltung bestellt sei, müsse ihm die Leistung angeboten werden.
Koziol (in KBB 4 , § 1425 ABGB, Rz 4) schließt sich der Ansicht an, der Schuldner müsse nicht zunächst die Bestellung eines Kurators für den unbekannten Gläubiger beantragen, sondern könne sogleich hinterlegen; lediglich für die Verständigung von der Hinterlegung sei allerdings ein Kurator zu bestellen (SZ 21/98 = RIS-Justiz RS0049270).
Soweit überblickbar, ist diese Rechtsfrage noch durch keine oberstgerichtliche Entscheidung geklärt. In der Entscheidung 6 Ob 105/08x erörterte der OGH zwar die vorhin zitierten Lehrmeinungen, erachtete jedoch diese Rechtsfrage für den dort zu entscheidenden Fall als nicht relevant.
Das Rekursgericht erachtet die Argumentation Reischauers als plausibel, dass Hinterlegungsgrund die Unbekanntheit des Gläubigers und nicht die Annahmeverweigerung durch einen für ihn bestellten Kurator ist, sowie kein Grund besteht, einem Kurator einen Geldbetrag auszufolgen, über den er ohnehin nicht verfügen darf, sodass ein Kurator lediglich für die Verständigung von der Hinterlegung erforderlich ist.
Die ursprüngliche Antragsbehauptung, dass das Kündigungsrecht der Antragstellerin gehemmt sei, und diesem nur durch eine Kuratorbestellung Rechnung getragen werden könne, wurde nicht aufrecht erhalten. Vielmehr brachte die Antragstellerin zuletzt vor, dass sie eine rechtswirksame Kündigung der anonymen Geschäftsbeziehung durch öffentliche Bekanntmachung in der Wiener Zeitung vom 26.6.2014 erklärt habe.
Daher steht der Antragstellerin die Möglichkeit offen, das Realisat des Kontos bzw. die Wertpapiere nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen und im Erlagsverfahren die Bestellung eines Kurators zwecks Verständigung des unbekannten Gläubigers zu beantragen. Es ist nicht ersichtlich, welcher weitere Wirkungskreis einem Kurator - abgesehen von der Zustellung der Verständigung von der Hinterlegung - zukommen sollte.
Mit dem KindRÄG 2001 wurde eine Subsidiaritätsklausel in § 270 ABGB neu eingefügt, welche in der Vorgängerbestimmung (§ 276 ABGB alt) nicht enthalten war. Darin wird der Vorrang einer Kuratorbestellung nach § 116 ZPO oder § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG festgelegt. Nur wenn von vornherein klar ist, dass wegen weiterer erforderlicher Vertretungshandlungen für den Abwesenden oder Unbekannten außerhalb eines bestehenden Verfahrens die Voraussetzungen des § 270 ABGB vorliegen, ist nach dieser Bestimmung vorzugehen (Hopf in KBB 4 , § 270 ABGB Rz 3 unter der Berufung auf die Gesetzesmaterialien; Weitzenböck in Schwimann/Kodek 4 , § 270 ABGB Rz 11).
Da im vorliegenden Fall die Bestellung eines Zustellkurators durch das Erlagsgericht zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin ausreicht, ist ihr ein rechtliches Interesse zur Antragstellung auf Kuratorbestellung nach § 270 ABGB abzusprechen, weshalb das Erstgericht den Antrag schon aus diesem Grund zutreffend abwies.
Wie bereits oben ausgeführt, ist durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob der Schuldner eines unbekannten Gläubigers zwecks Erfüllung seiner Verbindlichkeit zunächst eine Kuratorbestellung nach § 270 ABGB beantragen muss oder sogleich mit einer Hinterlegung nach § 1425 ABGB vorgehen kann und lediglich das Erlagsgericht zwecks Verständigung des unbekannten Gläubigers einen Zustellkurator für diesen zu bestellen hat. Daher liegt eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG vor, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
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