Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Dr. Zeller in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. A***** vertreten durch Dr. H***** G*****, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. H***** G*****, Rechtsanwalt, ***** wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob EZ ***** GB ***** über den Rekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 18.11.2013, TZ 2672/13, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
B e g r ü n d u n g :
Mit Antrag vom 14.11.2013 begehrten die Antragsteller aufgrund einer Rangordnungserklärung vom 24.10.2013 die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob der im Alleineigentum der Erstantragstellerin stehenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** zugunsten des Zweitantragstellers, geb. ***** als Treuhänder.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab, da in der Rangordnungserklärung vom 24.10.2013 das Geburtsdatum des Treuhänders nicht angegeben sei. Gemäß § 27 Abs 2 GBG müssten bei Urkunden, auf Grund derer eine bücherliche Eintragung geschehen solle, das Geburtsdatum angegeben sein; wobei der Zweck darin liege, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen zu ermöglichen. Das im Antrag genannte Geburtsdatum sei der beigelegten Urkunde nicht zu entnehmen, somit erscheine das Begehren nicht zur Gänze durch den Inhalt der Urkunde begründet.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Erstantragstellerin mit dem Antrag, dem Erstgericht in Stattgebung des Rekurses den Vollzug des Antrags vom 14.11.2013 aufzutragen.
Ausgeführt wird, dass gemäß § 27 Abs 2 GBG die Anführung des Geburtsdatums bei natürlichen Personen nur dann erforderlich sei, wenn diese Person "an einem Rechtsgeschäft" beteiligt sei. In einem "normalen" Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung müsse in jenem Teil, in dem das Grundbuchsgericht um Zustellung der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses an eine bestimmte Person ersucht werde, diese Person nicht durch das Geburtsdatum identifiziert werden. Nichts anderes sei die Ausstellung einer Rangordnung zu Gunsten eines Rechtsanwalts oder Notars iSd § 57a Abs 4 GBG. Dies stelle für den Treuhänder kein Rechtsgeschäft dar, an dem er beteiligt sei, er sei lediglich Adressat der Erklärung, ob er wolle oder nicht. Die Rechtslage sei identisch mit dem Zustellersuchen beim klassischen Rangordnungsgesuch.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Gemäß § 57a GBG, welcher mit der Grundbuchsnovelle 2012 - BGBl I 2012/30 eingefügt wurde, kann der Eigentümer Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen. Gemäß Abs 4 leg.cit. kann eine Rangordnung nach Abs 1 auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellt werden. In diesem Fall kann der Treuhänder die Ausnutzung der Rangordnung zugunsten einer von ihm vertretenen Person ohne Nachweis einer Zustimmung der Übertragung nach Abs 3 beantragen.
Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (1675 BlgNR 24. GP) führen dazu aus:
"Die Regelungen über die Anmerkung der Rangordnung (§§ 53 – 57 GBG 1955) sollen um eine Bestimmung ergänzt werden, die – ähnlich wie § 40 Abs 2 und 4 WEG 2002 über die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – die Anmerkung einer bestimmten Person als Berechtigte ermöglicht (Namensrangordnung). Da diese Person dann bereits im Grundbuch eingetragen ist, soll es zur Ausnutzung der Rangordnung nicht erforderlich sein, den Rangordnungsbeschluss vorzulegen. (...) Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann sich gemäß Abs 4 eine Anmerkung der Rangordnung auf seinen Namen als Treuhänder ausstellen lassen, wobei die Eigenschaft als Treuhänder sowohl im Antrag als auch in der Anmerkung ausdrücklich angeführt werden muss. Eine solche Rangordnung kann erleichtert ausgenutzt werden, weil es für die Eintragung des angemerkten Rechts für einen Mandanten des Parteienvertreters keines Nachweises der Übertragung der Rangordnung bedarf."
Mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch wird die Anmerkung einer solchen Treuhänderrangordnung iSd § 57a Abs 4 GBG beantragt. Unstrittig ist dabei, dass die dem Antrag zugrundeliegende Rangordnungserklärung das Geburtsdatum des Zweitantragstellers als Treuhänder nicht enthält.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, gelangt hiebei § 27 GBG zur Anwendung. Demnach müssen Urkunden, auf Grund derer eine bücherliche Eintragung geschehen soll, eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass sie nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden.
Der Zweck des § 27 Abs 2 GBG besteht darin, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen zu ermöglichen. Die besonderen Inhaltserfordernisse des § 27 Abs 2 GBG gelten für solche Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll. Eben diese Urkunden sind wegen ihrer besonderen Bedeutung im Eintragungsbeschluss anzuführen (§ 98 GBG) und in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 6 GBG). Ursprünglich waren damit die eigentlichen Geschäftsurkunden gemeint, nach heutiger Auffassung zählen aber zu den Urkunden im Sinn des § 27 GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt (5 Ob 14/08g mwN).
Diese Erwägungen können nur bedeuten, dass die vorliegende Rangordnungserklärung vom 24.10.2013 den Anforderungen des § 27 GBG entsprechen muss (vgl auch RIS-Justiz RFE0100021). Dass gemäß § 53 Abs 4 letzter Satz GBG die Rangordnungserklärung nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen ist, ändert nach Auffassung des Rekurssenates nichts daran, dass sich die beantragte Grundbuchseintragung im obigen Sinne auf diese Urkunde stützt.
Der Auffassung der Rekurswerberin, der Zweitantragsteller als Treuhänder sei an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt, ist damit nicht zu folgen. Zwar trifft - zumal der Treuhänder die Rangordnung gar nicht für sich selbst sondern nur zugunsten einer von ihm vertretenen Person ausnützen kann - zu, dass die Bestellung zum Treuhänder bei der Treuhänderrangordnung nicht dem Eigeninteresse des Treuhänders dient und es sich lediglich um eine abwicklungstechnische Regelung handelt (Kodek in ÖJZ 2013/6), doch wird der Treuhänder in das Rechtsgeschäft (also in die beabsichtigte Veräußerung) einbezogen, indem ihm die Treuhänderfunktion für die Rangordnung der Veräußerung übertragen wird und er damit eingeschränkte grundbücherliche Rechte erlangt. Insofern unterscheidet sich diese Form der Rangordnung maßgeblich von einer "konventionellen" Rangordnung iSd § 53 GBG, bei der die Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses einer bestimmten Person zuzustellen ist. Darüberhinaus fungiert der Treuhänder nicht bloß als "Empfänger" der Zustellung der Rangordnung, er wird vielmehr in Entsprechung eines zugrundeliegenden Treuhandvertrages bestimmte Rechtshandlungen zu setzen haben.
Es muss daher auch der Treuhänder iSd § 57a Abs 4 GBG eindeutig identifizierbar sein, was durch die Angabe des Geburtsdatums sichergestellt wird (vgl die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des LG Klagenfurt, 3 R 112/13z).
Dass es in Grundbuchsachen der Angabe des Geburtsdatums eines Parteienvertreters nicht bedarf (RIS-Justiz RS0060482-T2), ändert daran nichts: Wie dargestellt, ist der Zweitantragsteller begünstigter Treuhänder in der zugrundeliegenden Grundbuchsurkunde und damit am Rechtsgeschäft beteiligt. Dementsprechend schreitet er im Grundbuchsverfahren - zulässigerweise - (auch) im eigenen Namen als Partei ein (vgl LG Wiener Neustadt, 19 R 51/13f = NZ 2013/112).
Das Rekursgericht übersieht nicht, dass Funktion und Zweck der Treuhänderrangordnung eher der klassischen Inhaberrangordnung als der Namensrangordnung entsprechen, doch hat der Gesetzgeber die Treuhänderrangordnung in § 57a Abs 4 GBG eindeutig als Sonderfall der Namensrangordnung geregelt, weshalb dem im Grundbuch einzutragenden Treuhänder die Eigenschaft einer "beteiligten Person" iSd § 27 Abs 2 GBG und nicht bloß jene eines Zustellempfängers zukommt.
Dem Erstgericht ist daher zu folgen, dass ein Eintragungshindernis gemäß § 94 Abs 1 GBG vorliegt. Der Rekurs konnte somit nicht erfolgreich sein.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf die §§ 126 GBG, 59 Abs 1, 62 Abs 1 AußStrG. Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, weil soweit ersichtlich keine höchstgerichtliche Judikatur zu § 57a GBG vorliegt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden