JudikaturLG für ZRS Wien

40R204/13s – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
10. September 2013

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes HR Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Kulhanek und Mag. Dr. Hörmann in der Rechtssache des Betreibenden Frazaneh E***** Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider den Verpflichteten Rene N***** 3830 Waidhofen an der Thaya, wegen Räumung, infolge des Rekurses des Betreibenden gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 21.6.2012, 34 E 18/12p-13, den

B e s c h l u s s :

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Betreibende hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des Betreibenden für die zwangsweise Räumung mit € 75,60 bestehend aus € 36,-- für die Wegzeit des Schlossers und € 39,60 für den Spediteur. Die beantragte Honorierung des Kostenbestimmungsantrages mit € 126,38 und der aufgetragenen Aufschlüsselung und Bescheinigung vom 20.6.2012 mit € 250,23 wies es ab.

Rechtlich begründete es den Abzug der Kosten für die Anbringung eines neuen Schlosses unter Verweis auf die ständige Rechtssprechung als nicht zur Rechtsverwirklichung notwendig. Die gesonderte Honorierung des Kostenbestimmungsantrages selbst komme gemäß § 11 Abs 2 RATG nicht in Betracht, Barauslagen seien nicht verzeichnet worden. Die Kosten der auftragsgemäßen Verbesserung seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, da die für die Kostenbestimmung wesentlichen Umstände bereits im Kostenbestimmungsantrag anzuführen gewesen wären.

Sowohl gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten des neuen Schlosszylinders als auch gegen die Abweisung der Honorierung des Kostenbestimmungsantrages sowie seiner dazu aufgetragenen Äußerung richtet sich der Rekurs des Verpflichteten aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragte, für die zwangsweise Räumung weitere € 66,-- zu bestimmen und ihm die Kosten des Kostenbestimmungsantrages und der aufgetragenen Äußerung zuzusprechen.

Der Verpflichtete äußerte sich zum Rekurs nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtlich führt der Betreibende aus, der Wechsel des Schlosses sei notwendig gewesen, um zu verhindern, dass sich der Verpflichtete, der die Schlüssel zum Bestandobjekt nicht zurückgegeben habe, neuerlich Zutritt zum Bestandobjekt verschaffe und Gegenstände des Betreibenden entferne.

Dem ist entgegen zu halten, dass mit der Übergabe des Bestandobjektes an den Betreibenden die Räumungsexekution beendet ist ( Angst/Jakusch/Mohr , EO, § 349, E 37). Die Anbringung eines neuen Schlosses zur Verhinderung des neuerlichen Zutritts durch den Verpflichteten mag notwendig sein, sie dient aber nicht der Herstellung des dem Räumungsexekutionstitel entsprechenden Zustandes und verursacht damit keine Kosten der Exekution im Sinne § 74 EO. Der Abzug durch das Erstgericht ist daher zu Recht erfolgt.

Gegen die Abweisung der Honorierung seiner Schriftsätze wendet der Betreibende ein, sein Kostenbestimmungsantrag sei fristgerecht überreicht und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts seien die ERV- Kosten Barauslagen.

Dem ist zu entgegnen:

Die Bemessungsgrundlage für Kostenbestimmungsanträge ist gemäß § 11 Abs 1 RATG der Kostenbetrag, dessen Zuspruch beantragt wird. Übersteigt der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens. Seit der Änderung des § 11 RATG mit BGBl I 2007/111 unterliegen auch Kosten von Kostenbestimmungsanträgen der Quotenkompensation, nicht nur wenn der Verpflichtete eine Gegenäußerung erstattete. Dennoch wurde mit Verweis auf die Einseitigkeit des Verfahrens weiterhin der ersiegte Betrag als Bemessungsgrundlage herangezogen. Da das Kostenbestimmungsverfahren ebenso wie das allenfalls daran anschließende Rekursverfahren keineswegs einseitig ist (sein muss), ist dieses Argument nicht mehr zutreffend (insofern daher unrichtig auch der contra legem erfolgte Hinweis in Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 108). Die Annahme zwingender Einseitigkeit verbietet sich schon deshalb, weil im Rechtsmittelverfahren Neuerungsverbot besteht (siehe RIS-Justiz RS0008311).

Im vorliegenden Fall beantragte der Betreibende die Bestimmung von € 141,60 Exekutionskosten, somit mehr als 100 Euro. Der Verweis des Erstgerichts auf § 11 Abs 2 RATG war daher unrichtig. Die nach § 11 Abs 1 RATG vorzunehmende Kostenkompensation ergibt jedoch, dass der Betreibende mit € 75,60 von € 141,60 bloß mit rund 50% durchgedrungen ist, weshalb sein Antrag und die dazu erstattete Verbesserung dennoch nicht zu honorieren waren. Die in § 23a RATG geregelte Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr ist, wie das Erstgericht richtig aufzeigte und wie der Name schon sagt, Verdienst.

Im Ergebnis war dem Rekurs daher dennoch nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO, wobei sich der Verpflichtete am Rekursverfahren nicht beteiligt hat. Der Betreibende hat daher die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.

Rückverweise