JudikaturLG für ZRS Wien

40Nc10/13w – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 2013

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien fasst durch HR Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Mag. Dr. Hörmann und Dr. Fink in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. Herwig B***** , *****Graz, *****, wegen Verfahrenshilfe, hier wegen Anzeige der Befangenheit der Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Dr. K***** zu AZ 33 Nc 10/13v in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

Spruch

Die Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Dr. K***** ist in obiger Rechtssache befangen.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Text

B e g r ü n d u n g

Die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Dr. K***** zeigte am 10.05.2013 ihre Befangenheit an, weil der Antragsteller Mag. Herwig B***** (Antrag vom 14.3.2013 an das OLG Wien auf Delegierung und Verfahrenshilfe, GZ 1 Nc 25/13h des OGH und GZ 14 Nc 14/13k des OLG Wien) im Internet herabwürdigende Beiträge unter dem Titel „Genderwahn“ verbreitet habe. Sie könne dem Antragsteller nicht mehr unbefangen entgegentreten.

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter kann gemäß § 19 Z 2 JN in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei der Prüfung, ob Befangenheit vorliegt, ist im Interesse des Ansehens der Justiz schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, zu verhindern (RIS-Justiz RS0046052, RS0045949). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053).

Der Anzeige der Befangenheit war daher gemäß § 24 JN stattzugeben, zumal es nach Ansicht des Senates Sache der Republik ist derartige Auswüchse zum Schutze ihrer Justiz abzustellen.

Die Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs gründet auf § 24 Abs 2 JN.

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