JudikaturLG für ZRS Wien

40R336/12a – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
08. Januar 2013

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch HR Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Mag. Dr. Hörmann und Dr. Fink in der Rechtssache der Antragstellerin Sylvia M***** Wien, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in Wien, wider die Antragsgegnerin U***** GmbH , ***** Wien, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen € 134,23 infolge des Rekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 23.10.2012, GZ 8 C 1334/11g-21, den

B e s c h l u s s :

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit € 139,25 (darin € 23,21 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 5 Msch 13/12y des Bezirksgerichtes Donaustadt. Als Begründung führte das Erstgericht aus, dass im Verfahren 5 Msch 13/12y im Rahmen (der Feststellung) eines Kautionsrückzahlungsbetrages über allfällige, von der Klägerin zu vertretende Schäden (an der Wohnung) entschieden werde. Dies stelle eine Vorfrage auch im gegenständlichen Verfahren (Stellplatzkaution) dar.

Gegen diesen Unterbrechungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit einem Aufhebungsantrag.

Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

In ihrem Rekurs meint die Beklagte, es sei im gegenständlichen Verfahren (Stellplatzkaution) lediglich noch die Entscheidung über die Gegenforderungen (betreffend Schäden an der Wohnung) der Beklagten offen. Dadurch seien diese Gegenforderungen im gegenständlichen Verfahren zu einer Hauptfrage geworden. Das Verfahren 5 MSch 13/12y hingegen betreffe einen außerstreitigen Antrag der im gegenständlichen Verfahren klagenden Partei auf Feststellung der Höhe der rückforderbaren Kaution (betreffend die Wohnung). In jenem Außerstreitverfahren würden die Gegenforderungen sohin eine Vorfrage für die Entscheidung über die Höhe der rückforderbaren Kaution darstellen. Eine Verfahrensunterbrechung sei aber stets nur zulässig, wenn im zu unterbrechenden Verfahren eine Vorfrage zu beurteilen sei, welche in einem anderen, bereits anhängigen Verfahren als Hauptfrage entschieden würde und nie umgekehrt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, das Verfahren unterbrochen werden. Der Grundgedanke dieser Bestimmung ist verfahrensökonomischer Natur, da rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidungen über nunmehrige Vorfragen bei Parteienidentität nach der Rechtskraftlehre Bindungswirkung haben. Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft bewirkt eine inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorurteils (vgl Rechberger in Rechberger³ § 411 Rz 9 mwN). Es ist - wie der Rekurs richtig ausführt - eine Unterbrechung des Rechts streits nach § 190 Abs 1 ZPO aber nur dann zulässig, wenn die Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, die im Rechtsstreit als Vorfrage gelöst werden müsste, in einem anderen (bereits anhängigen) Verfahren als Hauptfrage gelöst werden muss und das Gericht an diese Lösung gebunden ist (RIS-Justiz RW0000450; RIS-Justiz RS0041567; OLG Wien 16.04.2009 1 R 73/0 9a; 4 Ob 87/07h; 4 Ob 200/08b).

Anders als von der Rekurswerberin ausgeführt, stellt bei der Entscheidung im Verfahren gemäß § 16b Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8b MRG, 5 MSch 13/12y, über die Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages für die Wohnung die dem Rückforderungsanspruch entgegengehaltenen Gegenforderungen (die auch im vorliegenden Verfahren eingewendet werden) eine Hauptfrage und keine Vorfrage dar.

Mit dem Sachbeschluss über den rückzahlbaren Kautionsbetrag wird bindend zwischen den Parteien festgestellt, welcher Betrag, nach Abzug der vom Vermieter geltend gemachten Forderungen zurückzuzahlen ist. In aller Regel wird in dieser Höhe auch der Rückzahlungstitel nach § 37 Abs 4 MRG geschaffen. In Ermangelung eines solchen Rückzahlungstitels und mangels freiwilliger Rückzahlung hat der Mieter die Kautionsrückzahlung einzuklagen. Sinnvollerweise und kostensparenderweise nur in der festgestellten Höhe, auch wenn erst die Aufrechnung, sei sie im Urteil, sei sie außergerichtlich etwa durch Zahlung des festgestellten Rückzahlungsbetrages ( Garai , Nur ein Problem zu lösen! Kautionsrückforderung und § 37 Abs 1 Z 8b MRG , RZ 2009, 127 [129]), die einander gegenüberstehenden Forderungen zum Erlöschen bringt. Die Höhe des rückzahlbaren Betrages - bereits um die geltend gemachten Gegenforderungen in der im Außerstreitverfahren zuerkannten Höhe gemindert - ist bindend festgestellt.

Somit war eine Verfahrensunterbrechung durch das Erstgericht gemäß § 190 Abs 1 ZPO zulässig und auch sinnvoll ( Garai , aaO, 129), da die Frage der im Verfahren 5 MSch 13/12y entgegengehaltenen Gegenforderungen (Schäden an der Wohnung) als Hauptfrage zu lösen ist.

Dem Rekurs war daher nicht stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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