40R488/11b – LG für ZRS Wien Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes HR Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Kainc und Mag. Dr. Hörmann in der außerstreitigen Rechtssache Antragstellers Jusuf A***** Wien, ***** vertreten durch Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, wider die Antragsgegner 1. Ernst A *****, Neuhofen, *****, 2. Walter A***** , Sommerein, *****, 3. Friederike A***** , Wien, *****, 4. Ing. Herbert A***** , Niederneukirchen, *****, 5. Dr. Erika C***** , Sattendorf, *****, 6. Dr. Markus H***** , Wien, *****, 7. Mag. Ralph K***** , Wien, *****, 8 . Reinhard K***** , Klaus, *****, 9. Marie-Elisabeth L***** , Wien, *****, 10. Mag. Johann L***** , Wien, *****, 11. Frederik M***** , Wien, *****, 12. Franz P***** , Wels, *****, 13. Johann K***** , Hall i.T., *****, 14. Dr. Hans S***** , St. Martin i.S., *****, 15. DiplIng. Josef T***** , Krems, *****, 16. Dr. Anneliese W***** , Kufstein, *****, 17. Martin M***** , Wien, *****, 18. Dr. Josef H *****, Linz, *****, 19. Dr. Josef T *****, Raab, *****, 20. Alfred M *****, Wien, *****, 21. Erika P *****, Wien, *****, 22. Dr. Gerhard S *****, Sierndorf, *****, 23. Wolfgang A *****, Furth/Triesting, *****, 24. Mag. Helmut P *****, Schwanenstadt, *****, alle vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Rekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28.10.2011, 43 MSch 22/08v-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
S a c h b e s c h l u s s :
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der erstgerichtliche Sachbeschluss wird zu seinen Punkten 1 - 4 bestätigt und die erstgerichtliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass diese lautet wie folgt:
„5. Die Antragsgegner sind zu ungeteilter Hand schuldig, dem Antragsteller dessen mit € 413,20 bestimmten Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.“
Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 10.000,--.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Sachbeschluss stellte das Erstgericht fest, die Mietzinsvereinbarung für die Wohnung top. Nr. 7 im Haus ***** Wien, B*****gasse ***** sei insoweit unwirksam, als sie für den Hauptmietzins und das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände den Betrag von ATS 2.819,09 (€ 205,51) netto monatlich übersteige, sprach zudem aus inwieweit basierend darauf das gesetzlich zulässige Zinsausmaß für den Hauptmietzins und das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände im Zeitraum 15.8.1999 bis 31.8.2008 überschritten wurde und verhielt den Antragsteller zum Ersatz der halben Barauslagen an die Antragsgegner.
Ausgehend von dem auf den Seiten 5 bis 17 der Sachbeschlussausfertigung (Akt Seite 249 bis 273) festgestellten Sachverhalt erachtet das Erstgericht im Wesentlichen rechtlich, zum jeweils zulässigen Richtwertmietzins stehe den Antragsgegnern ein in der Höhe von € 12,-- monatlich angemessenes Entgelt für die mitvermieteten, keine Kategoriemerkmale bildenden Einrichtungsgegenstände zu, das jedoch keinem Befristungsabschlag unterliege. Seine Kostenentscheidung begründete es mit einem Verweis auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG; im Falle eines nicht näher bezifferten Mietzinsüberprüfungsantrages sei der Antragsgegner nur im Falle einer beträchtlichen Überschreitung als vollständig unterlegen anzusehen, wovon bei einer 15 bis 20% igen Überschreitung nicht auszugehen sei. Die Vertretungskosten seien daher gegeneinander aufzuheben, der Antragsteller aber zum Ersatz der allein von den Antragsgegnern getragenen Sachverständigenkosten zur Hälfte zu verpflichten.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragsstellers erkennbar aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag dahin, die Möbelmiete von € 12,-- den festgestellten Überschreitungsbeträgen hinzuzurechnen; zudem bekämpft der Antragssteller die erstgerichtliche Kostenentscheidung.
Die Antragsgegner beantragen dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt aber berechtigt.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Antragsstellerin aus das mit € 12,-- angemessene Entgelt für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände stünde den Antragsgegnern nicht zu, da ein konkreter Betrag hiefür nicht vereinbart worden sei.
Zu 5 Ob 296/02v sprach der Oberste Gerichtshof aus, ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände stehe dem Vermieter nur dann zu, wenn es gesondert vereinbart sei. Dies ist hier der Fall, wobei die Unterlassung der ziffernmäßigen , ohnehin der Angemessenheitsüberprüfung unterliegenden Benennung des auf die Möbelmiete entfallenden Anteils nicht schadet. Vorliegen muss lediglich eine Vereinbarung, wonach für bestimmte, nicht bloß als Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände – neben dem Hauptmietzins – ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist(5 Ob 129/09w)
Dem Rekurs war daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenrüge des Antragstellers ist jedoch berechtigt; setzt man die festgestellten Überschreitungsbeträge mit dem jeweils festgestellten zulässigen Mietzins ins Verhältnis, ergeben sich Überschreitungen zwischen 19% und 23%. Diese sind derart beträchtlich - sie entsprechen einer Mietzinsfreistellung von etwa 2 3/4 Monaten - dass eine gänzliche Kostenersatzpflicht der Vermieter gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG; der Rekurs des Antragstellers ist im Kostenpunkt zur Gänze mit einem nicht unerheblichen Betrag berechtigt, weshalb die Rekurskosten gegeneinander aufzuheben waren.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage der dort genannten Qualität nicht vorlag.