JudikaturLG für ZRS Wien

46R8/04y – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2004

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie Dr. Streller und Dr. Zeller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Franz S*****, Pensionist, *****Wien, *****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die verpflichtete Partei Wolfgang G*****Wien, *****, wegen Euro 7.267,28 sA über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20.11.2003, 16 E 4069/01s-7, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:

"Die Kosten des Drittschuldners Sonja R*****Wien, für die Äußerung vom 19.11.2003 werden mit Euro 25,-- bestimmt.

Diese Kosten sind vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen."

Die Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Der betreibende Gläubiger ist aufgrund der bereits im Titelverfahren bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen von der Entrichtung der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO angeführten Gebühren und Kosten befreit. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners Sonja Ruzicka für die Äußerung vom 19.11.2003 gemäß § 302 Abs 1 und 2 EO mit Euro 25,-- bestimmt, die betreibende Partei verpflichtet, dem Drittschuldner diese Kosten binnen 14 Tagen zu zahlen und sogleich diese Kosten als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Gegen diesen Beschluss, soweit ihm die Zahlung dieser Kosten an den Drittschuldner aufgetragen wurde, richtet sich der Rekurs des betreibenden Gläubigers.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerber führt unter Berufung auf die ihm bewilligte Verfahrenshilfe aus, gemäß § 64 Abs 1 ZPO umfasse die Verfahrenshilfe auch das innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitete Vollstreckungsverfahren. Drittschuldnerkosten seien zwar nicht explizit in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO angeführt, sie seien aber nach der ratio legis zumindest analog unter die dort angeführten Gebühren und Kosten, konkret unter den Begriff "der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes" oder "der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer" zu subsumieren, da keinerlei eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände ersichtlich seien.

Diese Auffassung wird vom Rekurssenat geteilt.

Nach § 64 Abs 1 Z 1 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die einstweilige

Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

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