JudikaturLG für ZRS Wien

46R269/97t – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 1997

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Dopsch und Dr. Zeller in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Alexandra N*****, ***** Wien, ***** vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 6./7. Bezirk, ***** Wien, ***** wider die verpflichtete Partei Julian N*****, ***** Wien, ***** wegen S 105.392,-- s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.1.1997, 72 E 7424/96w-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß ersatzlos behoben.

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 40,-- (Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht dem Drittschuldner, Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 54c Abs 3 EO aufgetragen, die von der mit Beschluß vom 20.12.1996 (in der Beschlußausfertigung irrtümlich 1986) bewilligten Forderungsexekution erfaßten Beträge weiterhin zurückzubehalten und Verfügungen über diese Beträge erst nach weiterer Verständigung durch das Gericht zu treffen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei, dem Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 20.12.1996 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4.1.1991, 7 P 41/90-17, zur Hereinbringung ihres vollstreckbaren Unterhaltsrückstandes in Höhe von S 58.592,-- für den Zeitraum vom 1.4.1990 bis 31.12.1996 sowie für die ab 1.1.1997 am 1. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von S 1.300,-- mtl. und die mit S 250,-- bestimmten Kosten des Exekutionsantrages, wider die verpflichtete Partei unter anderem die Forderungsexekution gemäß § 294 EO.

Wie das Erstgericht zunächst richtig erkannte, war über den gegenständlichen Exekutionsantrag im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, da die "hereinzubringende Forderung an Kapital" S 100.000,-- übersteigt. Auch Exekutionen auf laufenden Unterhalt sind zwar grundsätzlich vom vereinfachten Bewilligungsverfahren nicht ausgenommen, doch kommt dieses nur in den Fällen in Betracht, in denen die Unterhaltsforderungen zeitlich befristet sind und der Betrag insgesamt unter S 100.000,-- oder die monatliche Unterhaltsforderung derart gering ist, daß die gemäß § 58 JN heranzuziehende dreifache Jahresleistung zusammen mit dem Rückstand unter diesem Betrag liegt (Kloiber in "Österreichischer Amtsvormund" 1996, 4). Der - nicht näher begründeten - Ansicht Mohrs in "Die Fahrnisexekution" (Seite 10), daß dann, wenn die Exekution zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung beantragt wird, nur der Rückstand, nicht aber auch der 36-fache monatliche Unterhaltsbetrag zu berücksichtigen ist, schließt sich das Rekursgericht nicht an (46 R 1426/96p).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die betriebene Forderung an Kapital S 105.392,-- beträgt (Rückstand S 58.592,-- plus 36 mal S 1.300,--). Dementsprechend wurde von der betreibenden Partei mit dem Exekutionsantrag auch der Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vorgelegt, sodaß dem Erstgericht vor Bewilligung eine Prüfung des Titels möglich war.

Die Exekutionsbewilligung konnte der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden, was das Erstgericht offensichtlich veranlaßte im Sinne des § 54c Abs 3 EO den angefochtenen Beschluß zu fassen. Dabei übersieht es, daß diese Bestimmung nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren Anwendung findet, da sie lediglich der Absicherung des der verpflichteten Partei in diesem Verfahren eingeräumten Einspruchsrechtes (§ 54 c Abs 1 EO) dient.

Zutreffend weist der Rekurswerber darauf hin, daß Zweck der Bestimmung des § 54c EO in Verbindung mit § 303a EO der ist, den Verpflichteten davor zu schützen, daß ihm durch die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung Nachteile entstehen, die daraus resultieren könnten, daß der betreibende Gläubiger nicht über einen, die betriebene Forderung deckenden Exekutionstitel verfügt, oder dieser nicht vollstreckbar ist.

Da im ordentlichen Bewilligungsverfahren dem Verpflichteten eine Einspruchsmöglichkeit, die einen Ausgleich für die Nichtvorlage des Exekutionstitels vor Bewilligung der Exekution schaffen soll, nicht eingeräumt wird, kommt dort auch § 54c Abs 3 EO nicht zur Anwendung.

In Stattgebung des berechtigten Rekurses war der angefochtene Beschluß daher ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf § 78 EO und die §§ 40 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 78 EO und auf § 528 Abs 1 ZPO. Einer der im § 528 Abs 1 ZPO genannten Tatbestände liegt im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht vor.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

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