JudikaturLG für ZRS Wien

40R762/96x – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
04. Februar 1997

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Dr. Schrott-Mader und Dr. Ferstel in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sonja C***** Mailand, Italien, vertreten durch Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing. Karl D*****, Geschäftsmann, ***** Wien, *****, wegen zwangsweiser Räumung und S 50.735,40 s.A., infolge Kostenrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 2.9.1996, 29 E 24/96g-5, den

Spruch

Beschluß :

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen deren mit S 1.355,52 (darin S 225,92 USt) bestimmte Rekurskosten zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 78).

Text

Begründung:

Mit dem an das Bezirksgericht Hietzing gerichteten Exekutionsantrag begehrte die Betreibende die Bewilligung der Räumungsexekution hinsichtich der Wohnung 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 210/1-3 und die Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von S 50.755,40 s.A. An Kosten verzeichnete die betreibende Partei Normalkosten nach TP 2 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 255.595,-- in Höhe von S 6.394,40. Sie bewertete hiebei den Räumungsanspruch nach § 10 Z 2 lit a RATG mit dem Jahresmietzins und rechnete den Kapitalbetrag der Geldforderung hinzu.

Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht die Räumungsexekution, überwies den Antrag auf Fahrnisexekution gemäß § 44 JN dem Exekutionsgericht Wien und behielt diesem auch die Bestimmung der Kosten vor. Letzteres bewilligte die Fahrnisexekution und bestimmte, offenbar auf Basis der betriebenen Geldforderung, die Kosten der Fahrnisexekution mit S 3.156,08. Dagegen erhob die betreibende Partei jeweils im Kostenpunkt sowohl Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing als auch gegen jenen des Exekutionsgerichtes Wien, um die Bestimmung der gesamten verzeichneten Kosten zu begehren.

Mit Beschluß vom 29.11.1996 änderte das Landesgericht für ZRS Wien zu 46 R 1788/96y die Kostenentscheidung des Exekutionsgerichtes Wien dahin ab, daß die verzeichneten Kosten von S 6.394,40 als Kosten des Exekutionsantrages bestimmt wurden.

Damit wird dem vorliegenden Rekurs die Beschwer entzogen, sodaß dieser als unzulässig zurückzuweisen war.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 50 Abs 2 ZPO ist allerdings der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels unbeachtlich, hiefür ist vielmehr der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen.

Gemäß § 6 iVm § 4 EO idF der EO-Novelle 1995 hat der betreibende Gläubiger, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht. Dieses wahlweise angerufene Exekutionsgericht entscheidet über die Exekutionsanträge, für die es sonst nicht zuständig wäre (Heller-Berger-Stix, Komm I4, 176). Im Hinblick darauf wäre das Bezirksgericht Hietzing als das von der betreibenden Partei angerufene Gericht sehr wohl zur Entscheidung über den gesamten Exekutionsantrag auf Bewilligung sowohl der Fahrnisexekution wie auch der Räumungsexekution einschließlich der Kostenentscheidung zuständig gewesen.

Zum Zeitpunkt seiner Einbringung war der Rekurs daher grundsätzlich berechtigt, sodaß der Verpflichtete zum Ersatz der Rekurskosten zu verhalten war.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

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