Bei der Kostenentscheidung im Außerstreitverfahren ist gemäß § 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG vom Erfolgsprinzip abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der "tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache" oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist. Sind die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten gleichmäßig auf Antragsteller und Antragsgegner verteilt, so bleibt kein Raum für eine Billigkeitsentscheidung.
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