JudikaturLG für ZRS Wien

RWZ0000235 – LG für ZRS Wien Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 2025

Einer nur durch den Hauptwohnsitz der Kunden bestimmte unterschiedliche Preisgestaltung für öffentliche Verkehrsmittel mangelt es an einer sachlichen Rechtfertigung; die Ungleichbehandlung widerspricht daher dem Gleichbehandlungsgebot des Art 7 B-VG.

Verweise

Rückverweise