RWZ0000239 – LG für ZRS Wien Rechtssatz
Mit Beendigung des Verfahrens erlischt die Verfahrenshilfe ex lege; eines Ausspruchs darüber bedarf es nicht. Es kann jedoch im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig sein, einen (deklarativen) Beschluss zu fassen, dass die Verfahrenshilfe erloschen ist.