RWZ0000242 – LG für ZRS Wien Rechtssatz
Ein Besitzstörungsverfahren gegen einen Halter eines Fahrzeugs, das zur Insolvenzmasse gehört, ist nicht von der Konkurssperre umfasst. Denn das Ergebnis des Besitzstörungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Konkursmasse. Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess gemäß § 6 Abs 3 IO; dem Masseverwalter fehlt im Gemeinschuldnerprozess die Prozessführungsbefugnis (vgl 1 Ob 159/01s).