JudikaturLG für ZRS Wien

RWZ0000242 – LG für ZRS Wien Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2024

Ein Besitzstörungsverfahren gegen einen Halter eines Fahrzeugs, das zur Insolvenzmasse gehört, ist nicht von der Konkurssperre umfasst. Denn das Ergebnis des Besitzstörungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Konkursmasse. Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess gemäß § 6 Abs 3 IO; dem Masseverwalter fehlt im Gemeinschuldnerprozess die Prozessführungsbefugnis (vgl 1 Ob  159/01s).

Rückverweise