JudikaturLG für ZRS Wien

RWZ0000237 – LG für ZRS Wien Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
03. Oktober 2023

Für die Abwehr behaupteter Eingriffe in Besitzrechte, und seien es an Sachen, an denen Gemeingebrauch besteht (hier: Aufschließungsweg im Sinn des § 16 Abs. 3 BO), steht dem Beschwerten unabhängig davon, was der Beklagte einwendet, der Rechtsweg offen.

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