Die Krankheit „Covid-19“ ist im Hinblick auf die zu ihrer Bekämpfung erlassenen Gesetze und Verordnungen als Seuche im Sinne des § 1104 ABGB anzusehen. Beseitigen oder beschränken die wegen der Pandemie ergriffenen legistischen Maßnahmen die Nutzungsmöglichkeit des Bestandobjektes, sind sie – auch ohne Substanzschädigung des Objektes – als Folge der Pandemie den §§ 1104f ABGB zu unterstellen. Die Preisgefahr bei einem solchen „außerordentlichen Zufall“ trägt – wie bei „gewöhnlichen Zufällen“ gemäß § 1096 Abs 1 ABGB - der Bestandgeber.
Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Gebrauchsfähigkeit des Objektes eingeschränkt ist, richtet sich auch im Anwendungsbereich der §§ 1104f ABGB nach den Grundsätzen des § 1096 Abs 1 ABGB.
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